Art. 111 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 111
20 1 Fallen im Zusammenhang mit einer notwendigen ambu- Kostentragung
lanten oder stationären Behandlung vollzugsbedingte Kosten an, trägt
diese die Vollzugseinrichtung. Zu den vollzugsbedingten Kosten gehö-
ren insbesondere
a. Kosten für eine Bewachung nach § 110 Abs. 2,
b. Kosten, die unmittelbar mit der Durchführung des Straf- oder Mass-
nahmevollzugs zusammenhängen oder durch diesen verursacht wer-
den.
2 Die Kosten für die notwendige ambulante oder stationäre Behand-
lung als solche trägt, soweit für die Behandlungskosten nicht die Kran-
kenversicherung oder die Unfallversicherung der verurteilten Person
aufkommt, die verurteilte Person oder die fürsorgerechtlich zuständige
Behörde.
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Justizvollzugsverordnung (JVV)
3 Weiter gehende medizinische Behandlungen sowie die Beschaffung
von Brillen, Prothesen und dergleichen erfolgen nur, wenn die verur-
teilte Person die Kosten übernimmt oder eine Kostengutsprache ihrer
Krankenversicherung oder der fürsorgerechtlich zuständigen Behörde
vorliegt.
4 Die erforderlichen Kostengutsprachen sind von der Vollzugsein-
richtung oder der behandelnden Einrichtung vorgängig bei der Kran-
kenversicherung der verurteilten Person und bei der fürsorgerechtlich
zuständigen Behörde oder, wenn die verurteilte Person von einem an-
deren Kanton eingewiesen wurde, bei der einweisenden Behörde ein-
zuholen. In dringenden Fällen wird die Behandlung ohne Kostengut-
sprache angeordnet. Die nachträgliche Kostengutsprache ist so rasch
wie möglich einzuholen.
5 Müssen Verurteilte mit Wohnsitz im Kanton in einer ausserkanto-
nalen Klinik untergebracht werden, trägt die Gesundheitsdirektion die
deswegen anfallenden Mehrkosten.