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331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 111 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 111

20 1 Fallen im Zusammenhang mit einer notwendigen ambu- Kostentragung

lanten oder stationären Behandlung vollzugsbedingte Kosten an, trägt

diese die Vollzugseinrichtung. Zu den vollzugsbedingten Kosten gehö-

ren insbesondere

a. Kosten für eine Bewachung nach § 110 Abs. 2,

b. Kosten, die unmittelbar mit der Durchführung des Straf- oder Mass-

nahmevollzugs zusammenhängen oder durch diesen verursacht wer-

den.

2 Die Kosten für die notwendige ambulante oder stationäre Behand-

lung als solche trägt, soweit für die Behandlungskosten nicht die Kran-

kenversicherung oder die Unfallversicherung der verurteilten Person

aufkommt, die verurteilte Person oder die fürsorgerechtlich zuständige

Behörde.

1.10.24-126

29

331.1

Justizvollzugsverordnung (JVV)

3 Weiter gehende medizinische Behandlungen sowie die Beschaffung

von Brillen, Prothesen und dergleichen erfolgen nur, wenn die verur-

teilte Person die Kosten übernimmt oder eine Kostengutsprache ihrer

Krankenversicherung oder der fürsorgerechtlich zuständigen Behörde

vorliegt.

4 Die erforderlichen Kostengutsprachen sind von der Vollzugsein-

richtung oder der behandelnden Einrichtung vorgängig bei der Kran-

kenversicherung der verurteilten Person und bei der fürsorgerechtlich

zuständigen Behörde oder, wenn die verurteilte Person von einem an-

deren Kanton eingewiesen wurde, bei der einweisenden Behörde ein-

zuholen. In dringenden Fällen wird die Behandlung ohne Kostengut-

sprache angeordnet. Die nachträgliche Kostengutsprache ist so rasch

wie möglich einzuholen.

5 Müssen Verurteilte mit Wohnsitz im Kanton in einer ausserkanto-

nalen Klinik untergebracht werden, trägt die Gesundheitsdirektion die

deswegen anfallenden Mehrkosten.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

VB.2017.00021 · zh (§ 111 JVV)
Custodial Income Allocation and Social Assistance Subsidiarity
Cited as a legal norm in the case context, although its specific application is not detailed in the final orders regarding costs or grounds for decision.
VB.2017.00021 · zh (§ 111 JVV)
Social Assistance Coverage for Health Insurance Deductibles in Custody
This provision of the execution ordinance is cited in the context of determining the right to economic assistance for an inmate.