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331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 110 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 110

1 Erfordert der Gesundheitszustand einer verurteilten Per- Klinik- oder

son ihre Verlegung in ein Spital oder eine Klinik zur stationären Be- Spital-

handlung, so holt die Vollzugseinrichtung vorgängig die Zustimmung einweisung

der einweisenden Behörde ein. In dringenden Fällen wird die Verle-

gung von der Leitung der Vollzugseinrichtung unter gleichzeitiger Infor-

mation der einweisenden Stelle veranlasst.

2 Bei flucht- oder gemeingefährlichen Personen ist die Bewachung

sicherzustellen.

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