331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 110 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 110
1 Erfordert der Gesundheitszustand einer verurteilten Per- Klinik- oder
son ihre Verlegung in ein Spital oder eine Klinik zur stationären Be- Spital-
handlung, so holt die Vollzugseinrichtung vorgängig die Zustimmung einweisung
der einweisenden Behörde ein. In dringenden Fällen wird die Verle-
gung von der Leitung der Vollzugseinrichtung unter gleichzeitiger Infor-
mation der einweisenden Stelle veranlasst.
2 Bei flucht- oder gemeingefährlichen Personen ist die Bewachung
sicherzustellen.