Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 11 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (177 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11

33 1 Die Hauptabteilung Untersuchungsgefängnisse Zürich um- f.29 Unter-

fasst die vom Amt bezeichneten Gefängnisse, in denen hauptsächlich suchungs-

Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft sowie Polizeihaft gefängnisse

vollzogen werden. Die einzelnen Gefängnisse werden je von einer Lei-

terin oder einem Leiter geführt.

Zürich

1.10.24-126

5

331.1

Justizvollzugsverordnung (JVV)

2 In diese Gefängnisse werden aufgenommen

a. Untersuchungs- und Sicherheitsgefangene sowie Gefangene in Aus-

lieferungshaft,

b. Gefangene in Polizeihaft,

c. Verurteilte bis zu ihrer Überführung in eine geeignete Vollzugsein-

richtung,

d. Gefangene, die aus Sicherheitsgründen nicht in eine geeignete Voll-

zugseinrichtung eingewiesen werden können,

e. Jugendliche

1. zum Vollzug von Untersuchungs- und Sicherheitshaft, bei Ju-

gendlichen unter 15 Jahren, wenn eine begründete Ausnahme

vorliegt und

2. zum Freiheitsentzug gemäss Art.25 JStG13.

3 Die Gefängnisse sorgen für die Betreuung der inhaftierten Perso-

nen und für eine genügende Beschäftigung. Sie organisieren die erfor-

derliche Sozialberatung, ärztliche Versorgung und seelsorgerische Un-

terstützung.

4 Sie sorgen für die Sicherheit im Innern wie gegen aussen.

← Art. 10 Justizvollzugsverordnung (JVV) Art. 11a →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB.2017.00812 · zh (§ 11 JVV)
Petitioner's Challenge to Refusal of Simultaneous Prison Visits Dismissed
This provision relates to the legal basis for the right to visits, which was considered in the merits.