Art. 11 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 11
33 1 Die Hauptabteilung Untersuchungsgefängnisse Zürich um- f.29 Unter-
fasst die vom Amt bezeichneten Gefängnisse, in denen hauptsächlich suchungs-
Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft sowie Polizeihaft gefängnisse
vollzogen werden. Die einzelnen Gefängnisse werden je von einer Lei-
terin oder einem Leiter geführt.
Zürich
1.10.24-126
5
331.1
Justizvollzugsverordnung (JVV)
2 In diese Gefängnisse werden aufgenommen
a. Untersuchungs- und Sicherheitsgefangene sowie Gefangene in Aus-
lieferungshaft,
b. Gefangene in Polizeihaft,
c. Verurteilte bis zu ihrer Überführung in eine geeignete Vollzugsein-
richtung,
d. Gefangene, die aus Sicherheitsgründen nicht in eine geeignete Voll-
zugseinrichtung eingewiesen werden können,
e. Jugendliche
1. zum Vollzug von Untersuchungs- und Sicherheitshaft, bei Ju-
gendlichen unter 15 Jahren, wenn eine begründete Ausnahme
vorliegt und
2. zum Freiheitsentzug gemäss Art.25 JStG13.
3 Die Gefängnisse sorgen für die Betreuung der inhaftierten Perso-
nen und für eine genügende Beschäftigung. Sie organisieren die erfor-
derliche Sozialberatung, ärztliche Versorgung und seelsorgerische Un-
terstützung.
4 Sie sorgen für die Sicherheit im Innern wie gegen aussen.