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331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 109 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 109

1 Die ärztliche Betreuung der verurteilten Personen im Nor- Ärztliche und

malvollzug erfolgt durch die Ärztin oder den Arzt der Vollzugseinrich- zahnärztliche

tung. Liegen erhebliche Gründe für deren Ablehnung vor, werden die Betreuung

Stellvertreterin, der Stellvertreter oder andere, von der Leitung der Voll-

zugseinrichtung zu bestimmende Ärztinnen oder Ärzte beigezogen.

2 Die verurteilten Personen haben sich den ärztlichen Anweisungen

zu unterziehen. Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann Abklärun-

gen durch eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt anordnen.

3 Die zahnärztliche Behandlung der verurteilten Personen im Nor-

malvollzug erfolgt nur in dringenden Fällen. Eine weiter gehende Be-

handlung kann auf Kosten der verurteilten Person oder nach Vorliegen

einer Kostengutsprache durch ihre Krankenversicherung oder der für-

sorgerechtlich zuständigen Behörde bewilligt werden. Die Vollzugs-

einrichtung bezeichnet die Zahnärztin oder den Zahnarzt.20

4 Verurteilten Personen, die ihre Strafe in Halbgefangenschaft oder

im Arbeitsexternat verbüssen, steht die Möglichkeit offen, auf eigene

Kosten selbst eine Ärztin oder einen Arzt aufzusuchen.

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