Art. 109 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 109
1 Die ärztliche Betreuung der verurteilten Personen im Nor- Ärztliche und
malvollzug erfolgt durch die Ärztin oder den Arzt der Vollzugseinrich- zahnärztliche
tung. Liegen erhebliche Gründe für deren Ablehnung vor, werden die Betreuung
Stellvertreterin, der Stellvertreter oder andere, von der Leitung der Voll-
zugseinrichtung zu bestimmende Ärztinnen oder Ärzte beigezogen.
2 Die verurteilten Personen haben sich den ärztlichen Anweisungen
zu unterziehen. Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann Abklärun-
gen durch eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt anordnen.
3 Die zahnärztliche Behandlung der verurteilten Personen im Nor-
malvollzug erfolgt nur in dringenden Fällen. Eine weiter gehende Be-
handlung kann auf Kosten der verurteilten Person oder nach Vorliegen
einer Kostengutsprache durch ihre Krankenversicherung oder der für-
sorgerechtlich zuständigen Behörde bewilligt werden. Die Vollzugs-
einrichtung bezeichnet die Zahnärztin oder den Zahnarzt.20
4 Verurteilten Personen, die ihre Strafe in Halbgefangenschaft oder
im Arbeitsexternat verbüssen, steht die Möglichkeit offen, auf eigene
Kosten selbst eine Ärztin oder einen Arzt aufzusuchen.