Art. 106 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 106
1 Die verurteilten Personen erhalten eine ausreichende und
gesunde Verpflegung, bei deren Zusammensetzung ihrer Glaubenszuge-
hörigkeit Rechnung getragen wird. Diätkost und zusätzliche Verpfle-
gung werden nur auf gefängnisärztliche Anweisung abgegeben.
2 Die verurteilten Personen dürfen nur die von der Ärztin oder dem
Arzt der Vollzugseinrichtung zugelassenen oder verschriebenen Medi-
kamente besitzen und einnehmen. Verurteilte Personen, die ihre Strafe
in der Halbgefangenschaft oder im Arbeitsexternat verbüssen, haben
für Medikamente ein ärztliches Zeugnis vorzuweisen.
3 Der Besitz und der Konsum von und der Handel mit alkoholischen
Getränken, nicht verordneten Medikamenten sowie Betäubungsmit-
teln oder ähnlich wirkenden Stoffen ist verboten. Die Vollzugseinrich-
tung veranlasst die notwendigen Kontrollen.