Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 105b : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 105b

32 Die Kostenträger für die Vollzugskosten und die persön-

lichen Auslagen, namentlich die Abgrenzung dieser Kosten, richten sich

nach den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission betref-

fend die Kostenträger für Vollzugskosten und persönliche Auslagen.

C. Gesundheit und Betreuung

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