331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 105b : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 105b
32 Die Kostenträger für die Vollzugskosten und die persön-
lichen Auslagen, namentlich die Abgrenzung dieser Kosten, richten sich
nach den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission betref-
fend die Kostenträger für Vollzugskosten und persönliche Auslagen.
C. Gesundheit und Betreuung