331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 105a : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 105a
32 1 Gutgeschriebenes Arbeitsentgelt von entlassenen Per-
sonen, deren Wegweisung aus der Schweiz undurchführbar ist, wird der
für ihre Beherbergung und Betreuung zuständigen Stelle überwiesen.
2 Die Stelle wird vom Migrationsamt bezeichnet.