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331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 105a : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 105a

32 1 Gutgeschriebenes Arbeitsentgelt von entlassenen Per-

sonen, deren Wegweisung aus der Schweiz undurchführbar ist, wird der

für ihre Beherbergung und Betreuung zuständigen Stelle überwiesen.

2 Die Stelle wird vom Migrationsamt bezeichnet.

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