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331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 105 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 105

33 Gutgeschriebenes Arbeitsentgelt flüchtiger Personen fällt

nach Ablauf von fünf Jahren seit der Entweichung einem Fonds oder

einer Stiftung zur Unterstützung von Gefangenen und Entlassenen zu.

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