331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 105 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 105
33 Gutgeschriebenes Arbeitsentgelt flüchtiger Personen fällt
nach Ablauf von fünf Jahren seit der Entweichung einem Fonds oder
einer Stiftung zur Unterstützung von Gefangenen und Entlassenen zu.