Art. 104 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 104
Ansatz, Bemessung, Verwendung und Auszahlung des Arbeitsentgelt
Arbeitsentgelts richten sich nach den Richtlinien der Ostschweizer Straf- im geschlosse-
vollzugskommission über das Arbeitsentgelt.33 nen und offenen
Vollzug
Für verurteilte Personen, die den Vollzugseinrichtungen nur wäh-
rend eines Teils der Arbeitszeit zur Verfügung stehen, wird das Arbeits-
entgelt angemessen gekürzt. Bei genügender Qualifikation wird wenigs-
tens der Mindestansatz ausgerichtet.
Für Arbeiten an Wochenenden und Feiertagen sowie für ange-
ordnete Überzeit und für Zellenarbeit in der Freizeit werden keine Zu-
lagen ausgerichtet.33
Für die verurteilten Personen im Massnahmenzentrum Uitikon
werden vom Amt besondere Vorschriften erlassen. Diese sind von der
Vorsteherin oder dem Vorsteher der Direktion der Justiz und des In-
nern zu genehmigen.
1.10.24 - 126
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331.1 Justizvollzugsverordnung (JVV)
Auszahlung
des Guthabens
a. bei Flucht
b. bei Undurch-
führbarkeit der
Wegweisung
Vollzugskosten
und persönliche
Auslagen
Verpflegung,
Arznei- und
Genussmittel
Aufenthalt
im Freien
Gesundheits-
fürsorge und
Körperpflege