Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 102 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (177 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 102

Wertsachen einer Person, die sich auf der Flucht befindet, Verwertung von

werden fünf Jahre nach der Flucht, die übrigen Effekten ein Jahr nach Gegenständen

der Flucht zu ihren Gunsten verwertet. Ist eine Verwertung nicht mög- und Wertsachen

lich, werden sie vernichtet.

Zehn Jahre nach der Flucht wird die Gutschrift zusammen mit

allfälligen Guthaben gemäss § 99 einem Fonds oder einer Stiftung zur

Unterstützung von Gefangenen oder Entlassenen überwiesen.

B. Ausbildung, Arbeit, Vollzugskosten und persönliche Auslagen 33

← Art. 101 Justizvollzugsverordnung (JVV) Art. 103 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →