331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 102 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 102
Wertsachen einer Person, die sich auf der Flucht befindet, Verwertung von
werden fünf Jahre nach der Flucht, die übrigen Effekten ein Jahr nach Gegenständen
der Flucht zu ihren Gunsten verwertet. Ist eine Verwertung nicht mög- und Wertsachen
lich, werden sie vernichtet.
Zehn Jahre nach der Flucht wird die Gutschrift zusammen mit
allfälligen Guthaben gemäss § 99 einem Fonds oder einer Stiftung zur
Unterstützung von Gefangenen oder Entlassenen überwiesen.
B. Ausbildung, Arbeit, Vollzugskosten und persönliche Auslagen 33