Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 101 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (177 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 101

Verurteilte Personen im Normalvollzug und im Vollzug Hinterlegung

freiheitsentziehender Massnahmen müssen Ausweisschriften wie na- von Ausweis-

mentlich Reisepässe, Identitätsbescheinigungen und Fahrzeugführer- schriften

ausweise der Vollzugseinrichtung abgeben. Das Amt kann Ausnahmen

festlegen und die Abgabe auch bei anderen Vollzugsformen anordnen.

Für die Aufbewahrung und Rückgabe gilt § 100 Abs. 2.

← Art. 100 Justizvollzugsverordnung (JVV) Art. 102 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →