331.1
JVVOEP
CH-ZH
Art. 101 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 101
Verurteilte Personen im Normalvollzug und im Vollzug Hinterlegung
freiheitsentziehender Massnahmen müssen Ausweisschriften wie na- von Ausweis-
mentlich Reisepässe, Identitätsbescheinigungen und Fahrzeugführer- schriften
ausweise der Vollzugseinrichtung abgeben. Das Amt kann Ausnahmen
festlegen und die Abgabe auch bei anderen Vollzugsformen anordnen.
Für die Aufbewahrung und Rückgabe gilt § 100 Abs. 2.