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331.1 JVVOEP CH-ZH

Art. 100 : Justizvollzugsverordnung (JVV)

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Art. 100

1 Mitgebrachte oder während des Vollzugs erhaltene Gegen-

stände können aus Gründen der Sicherheit, der Ruhe und Ordnung

sowie der Gesundheit und Hygiene abgenommen werden.

2 Die Gegenstände werden sachgemäss inventarisiert, verwahrt und

bei der Entlassung zurückgegeben oder beim Übertritt in eine andere

Vollzugseinrichtung mitgegeben.

3 Übermässig umfangreiches Gepäck oder Gegenstände, deren Auf-

bewahrung besonderen Aufwand verursacht, können zurückgewiesen

oder auf Kosten der verurteilten Person eingelagert werden. Die Effek-

ten können zugunsten der verurteilten Person verwertet werden, wenn

diese sie nicht anderweitig unterbringen lassen oder wenn sie die Kos-

ten für die Einlagerung nicht bezahlen will oder kann. Nicht verwert-

bare Artikel werden vernichtet.

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Justizvollzugsverordnung (JVV)

331.1

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