Art. 100 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 100
1 Mitgebrachte oder während des Vollzugs erhaltene Gegen-
stände können aus Gründen der Sicherheit, der Ruhe und Ordnung
sowie der Gesundheit und Hygiene abgenommen werden.
2 Die Gegenstände werden sachgemäss inventarisiert, verwahrt und
bei der Entlassung zurückgegeben oder beim Übertritt in eine andere
Vollzugseinrichtung mitgegeben.
3 Übermässig umfangreiches Gepäck oder Gegenstände, deren Auf-
bewahrung besonderen Aufwand verursacht, können zurückgewiesen
oder auf Kosten der verurteilten Person eingelagert werden. Die Effek-
ten können zugunsten der verurteilten Person verwertet werden, wenn
diese sie nicht anderweitig unterbringen lassen oder wenn sie die Kos-
ten für die Einlagerung nicht bezahlen will oder kann. Nicht verwert-
bare Artikel werden vernichtet.
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Justizvollzugsverordnung (JVV)
331.1