Art. 10 : Justizvollzugsverordnung (JVV)
Art. 10
20 1 In der Justizvollzugsanstalt Pöschwies werden Freiheits- e.29 Justiz-
strafen und Verwahrungen sowie stationäre Massnahmen nach Art. 59 vollzugsanstalt
Abs. 3 StGB11 im geschlossenen Haftregime an Männern vollzogen.
Pöschwies
2 In die Justizvollzugsanstalt Pöschwies werden aufgenommen
a. Verurteilte zum Vollzug einer Strafe oder Reststrafe von mindes-
tens einem Jahr, wobei in der Regel weniger als sechs Monate vor
dem Termin der bedingten Entlassung keine Aufnahme erfolgt,
b. zu Verwahrung Verurteilte,
c. zu einer stationären Massnahme nach Art.59 StGB11 Verurteilte,
sofern und solange die Behandlung aus Sicherheitsgründen im ge-
schlossenen Regime durchzuführen ist.
3 Das Amt kann in besonderen Fällen die Durchführung des Voll-
zugs von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sowie von kürzeren Frei-
heitsentzügen bewilligen.
4 Die Justizvollzugsanstalt Pöschwies betreibt zur Durchführung des
offenen Vollzugs und des Arbeitsexternats externe Zweigstellen. Diese
Einrichtungen dienen als Übergangs- und Bewährungsstationen für
Inhaftierte aus dem geschlossenen Vollzug. Es können auch verurteilte
Personen unabhängig von ihrer Strafdauer direkt in diese Einrichtun-
gen aufgenommen werden.
5 Die Justizvollzugsanstalt sorgt für die Betreuung der inhaftierten
Personen, für eine sinnvolle Beschäftigung und bei Bedarf für beruf-
liche Ausbildung, für Sozialberatung, ärztliche Versorgung und seel-
sorgerische Unterstützung.
6 Sie sorgt für die Sicherheit im Innern wie gegen aussen.