Justizvollzugsverordnung (JVV) (JVV)
Inhaltsübersicht (177)
Gesetzestext (177 Artikel)
33 Diese Verordnung regelt den Vollzug strafrechtlicher Sank- Gegenstand
tionen und die Durchführung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
der Auslieferungshaft, der Polizeihaft sowie der Vorbereitungs-, Aus-
schaffungs- und Durchsetzungshaft.
1. Teil: Amt29
29 1 Für die Erfüllung der Aufgaben des Justizvollzugs besteht Aufbau
bei der Direktion der Justiz und des Innern ein Amt mit der Bezeich-
nung Justizvollzug und Wiedereingliederung.
2 Das Amt setzt sich zusammen aus der Amtsleitung und aus folgen-
den Hauptabteilungen
a. Bewährungs- und Vollzugsdienste,
b. Forschung und Entwicklung,
c. Justizvollzugsanstalt Pöschwies,
d. Massnahmenzentrum Uitikon,
e. Psychiatrisch-Psychologischer Dienst,
f. Untersuchungsgefängnisse Zürich,
g. Vollzugseinrichtungen Zürich.
1 Organe der Amtsleitung sind die Amtschefin oder der Amts- Organisation
chef und die Geschäftsleitung.
2 Der Amtschefin oder dem Amtschef obliegt die Gesamtführung
des Amtes und seine Vertretung gegen aussen in wesentlichen Fragen.
und Führung
a. Amtsleitung
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3 Die Geschäftsleitung besteht aus der Amtschefin oder dem Amts-
chef sowie den Leiterinnen und Leitern der Hauptabteilungen. Sie kann
weitere Personen in die Geschäftsleitung aufnehmen.
4 Die Geschäftsleitung ist verantwortlich für hauptabteilungsüber-
greifende Themen und Arbeitsprozesse sowie für die Weiterentwicklung
und Qualitätssicherung des Justizvollzugs.
1 Die Hauptabteilung wird von der Hauptabteilungsleiterin
oder dem Hauptabteilungsleiter geführt. Die Leiterinnen oder Leiter der
Justizvollzugsanstalt Pöschwies, des Massnahmenzentrums Uitikon, der
Untersuchungsgefängnisse Zürich und der Vollzugseinrichtungen Zürich
werden als Direktorinnen oder Direktoren bezeichnet.29
2 Die Hauptabteilungsleitung legt zusammen mit der Amtschefin
oder dem Amtschef die Organisation und die Fachkonzepte der Haupt-
abteilungen fest.
b. Führung
der Haupt-
abteilungen
Aufträge
a. Vollzug von
Strafen und
Massnahmen,
Bewährungs-
hilfe
20 Das Amt
a.26 vollzieht die von zürcherischen Gerichten und Strafverfolgungs-
behörden ausgesprochenen sowie die vorzeitig angetretenen Frei-
heitsstrafen und Massnahmen,
b. führt die Bewährungshilfe durch und kontrolliert die auferlegten
Weisungen,
c. vollzieht im Auftrag der Jugendstrafbehörden Freiheitsentzüge
und Massnahmen gemäss Art. 15 Abs. 2, Art. 16 Abs. 3 und Art. 25
JStG13,
d. vollzieht die von Bundesstrafbehörden ausgesprochenen und dem
Kanton Zürich zum Vollzug übertragenen Freiheitsstrafen und
Massnahmen,
e. übernimmt den Vollzug ausserkantonaler Entscheide und überträgt
den Vollzug zürcherischer Urteile und Strafbefehle an andere Kan-
tone gemäss Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militär-
strafgesetzbuch vom 19. September 200612,
f. übernimmt den Vollzug ausländischer oder delegiert den Vollzug
zürcherischer Entscheide gemäss den Regelungen des Rechtshilfe-
gesetzes und der massgeblichen internationalen Übereinkommen.
b. Vollzug
anderer
Haftarten
33 Das Amt vollzieht
a. Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie Auslieferungshaft zur
Sicherung von Strafverfahren,
b. Polizeihaft zur Sicherung des polizeilichen Gewahrsams und der
vorläufigen Festnahme,
c. Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft zur Siche-
rung von ausländerrechtlichen Entscheiden und Verfahren.
2
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Leistungen
Das Amt erbringt insbesondere folgende Leistungen: Es
betreibt die für die Durchführung der Vollzüge notwendigen An- a. Amt
stalten, Gefängnisse, Massnahmenzentren und Dienste und er-
schliesst zur Behandlung und Betreuung von Straffälligen externe
Ressourcen,
sorgt für die Durchführung und Entwicklung geeigneter Vollzugs-,
Therapie-, Beratungs- und Behandlungsformen,
betätigt sich in der Analyse, Evaluation und Weiterbildung in den
Tätigkeitsfeldern, die für die Erfüllung der Aufgaben im Justiz-
vollzug und in der Wiedereingliederung von Bedeutung sind,
arbeitet mit anderen thematisch verwandten Behörden und Insti-
tutionen sowie mit der Forschung zusammen,
informiert die Öffentlichkeit über seine Tätigkeit.
a.
b.
c.29
d.
e.
31 1 Die Bewährungs- und Vollzugsdienste
regeln die Vorbereitung, Durchführung und Beendigung der Auf-
träge gemäss § 5 lit. a, b, d, e und f,
betreiben die Vollzugs- und Fachstelle Electronic Monitoring sowie
das System und die technischen Geräte für die elektronische Über-
wachung im Sinne von
b. Bewährungs-
und Vollzugs-
dienste
1. Art. 79 b Abs. 1 StGB11 (Electronic Monitoring [EM] Front-
door und EM Backdoor),
2. Art. 237 Abs. 3 StPO (Ersatzmassnahmen),
3. Art. 26 ff. JStPO15 in Verbindung mit Art. 237 Abs. 3 StPO
(Ersatzmassnahmen und Schutzmassnahmen im Jugendstraf-
verfahren),
4. Art. 67 b Abs. 3 StGB und Art. 16 a Abs. 4 JStG (Kontakt-
und Rayonverbote),
5.36 Art. 28 c Abs. 1 ZGB10 (Massnahmen zum Schutz gewalt-
betroffener Personen),
6.36 Art. 23 q des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Mass-
nahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; Mass-
nahmen nach Art. 23 l–23 o BWIS)8.
c.20 vermitteln Arbeitseinsätze im Rahmen der gemeinnützigen Arbeit
und führen Lernprogramme durch,
d. führen Schuldenberatungen und Schuldensanierungen durch,
e. erstellen zuhanden der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte
oder anderer Behörden Berichte,
f. rekrutieren, instruieren und begleiten freiwillige Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter zur Betreuung verurteilter und inhaftierter Per-
sonen,
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g.38 betreiben die kantonale Koordinationsstelle für das Strafregister-
Informationssystem VOSTRA sowie diejenige gemäss Art. 4 Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 2015 zum Internationalen
Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwin-
denlassen 16.
2 In einzelnen Fällen können sie im Einverständnis mit der verur-
teilten Person Sozialberatungen und -betreuungen nach Beendigung des
gesetzlichen Auftrags weiterführen, solange
a. die Weiterführung die Resozialisierung sichert und
b. keine andere Fachstelle zuständig ist.
3 Sie können einer verurteilten Person zur Überbrückung einer
vorübergehenden Notlage finanzielle Unterstützung in geringem Um-
fang gewähren. Diese kann zurückgefordert werden.
4 Für die Schuldensanierungen steht ein Fonds für wohltätige Zwe-
cke zur Verfügung.
c. Psychiatrisch-
26 1 Dem Psychiatrisch-Psychologischen Dienst obliegt die psy-
Psychologischer chiatrische und psychotherapeutische Normal- und Krisenversorgung
Dienst
der in den Vollzugseinrichtungen des Amts inhaftierten Personen. Er
führt gerichtlich angeordnete Massnahmen und freiwillige deliktprä-
ventive Therapien während und ausserhalb des Freiheitsentzugs durch.
2 Er stellt die Qualität der psychiatrischen und psychotherapeuti-
schen Normal- und Krisenversorgung sowie der deliktpräventiven Be-
handlungen in den Vollzugseinrichtungen des Amts sicher.
3 Er kann einzelne Aufgaben an externe Fachleute oder im Einver-
ständnis mit der Amtsleitung ganze Aufgabenbereiche an andere Insti-
tutionen übertragen, deren Eignung, diese Aufgaben nach modernen
ärztlichen und forensischen Standards zu erfüllen, ausgewiesen ist.
4 Er kann im Auftrag von Strafverfolgungsbehörden, Gerichten oder
anderer Behörden und Entscheidungsträger Fachberichte, Risikoabklä-
rungen und Fachgutachten erstellen. Dabei wird das Gebot der perso-
nellen Trennung zwischen den Funktionen des Behandelnden und des
Gutachters beachtet.
5 Er fördert insbesondere durch Weiterbildung und wissenschaftliche
Aktivitäten die Entwicklung der forensischen Psychotherapie, Psychia-
trie und Psychologie.29
d. Forschung
und Entwick-
lung
28 1 Die Hauptabteilung Forschung und Entwicklung
a.37 forscht zu den Themen, die für den Justizvollzug und die Wieder-
eingliederung von Bedeutung sind, insbesondere zu Anordnung
und Vollzug von strafrechtlichen Sanktionen, zu strafprozessua-
len und polizeirechtlichen Interventionen sowie zu Rekrutierung,
Ausbildung und Führung geeigneten Personals,
4
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b. entwickelt Instrumente, Konzepte und Prozesse zu den in lit. a
genannten Themen,
c. veröffentlicht die Ergebnisse dieser Forschung und Entwicklung
in geeigneter Form,
d. begleitet die anderen Hauptabteilungen bei der Umsetzung der
Ergebnisse gemäss lit. a und b.
2 Sie berät amtsinterne und aussenstehende Arbeitspartner und er-
bringt für diese Dienstleistungen.37
20 1 In der Justizvollzugsanstalt Pöschwies werden Freiheits- e.29 Justiz-
strafen und Verwahrungen sowie stationäre Massnahmen nach Art. 59 vollzugsanstalt
Abs. 3 StGB11 im geschlossenen Haftregime an Männern vollzogen.
Pöschwies
2 In die Justizvollzugsanstalt Pöschwies werden aufgenommen
a. Verurteilte zum Vollzug einer Strafe oder Reststrafe von mindes-
tens einem Jahr, wobei in der Regel weniger als sechs Monate vor
dem Termin der bedingten Entlassung keine Aufnahme erfolgt,
b. zu Verwahrung Verurteilte,
c. zu einer stationären Massnahme nach Art.59 StGB11 Verurteilte,
sofern und solange die Behandlung aus Sicherheitsgründen im ge-
schlossenen Regime durchzuführen ist.
3 Das Amt kann in besonderen Fällen die Durchführung des Voll-
zugs von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sowie von kürzeren Frei-
heitsentzügen bewilligen.
4 Die Justizvollzugsanstalt Pöschwies betreibt zur Durchführung des
offenen Vollzugs und des Arbeitsexternats externe Zweigstellen. Diese
Einrichtungen dienen als Übergangs- und Bewährungsstationen für
Inhaftierte aus dem geschlossenen Vollzug. Es können auch verurteilte
Personen unabhängig von ihrer Strafdauer direkt in diese Einrichtun-
gen aufgenommen werden.
5 Die Justizvollzugsanstalt sorgt für die Betreuung der inhaftierten
Personen, für eine sinnvolle Beschäftigung und bei Bedarf für beruf-
liche Ausbildung, für Sozialberatung, ärztliche Versorgung und seel-
sorgerische Unterstützung.
6 Sie sorgt für die Sicherheit im Innern wie gegen aussen.
33 1 Die Hauptabteilung Untersuchungsgefängnisse Zürich um- f.29 Unter-
fasst die vom Amt bezeichneten Gefängnisse, in denen hauptsächlich suchungs-
Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft sowie Polizeihaft gefängnisse
vollzogen werden. Die einzelnen Gefängnisse werden je von einer Lei-
terin oder einem Leiter geführt.
Zürich
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2 In diese Gefängnisse werden aufgenommen
a. Untersuchungs- und Sicherheitsgefangene sowie Gefangene in Aus-
lieferungshaft,
b. Gefangene in Polizeihaft,
c. Verurteilte bis zu ihrer Überführung in eine geeignete Vollzugsein-
richtung,
d. Gefangene, die aus Sicherheitsgründen nicht in eine geeignete Voll-
zugseinrichtung eingewiesen werden können,
e. Jugendliche
1. zum Vollzug von Untersuchungs- und Sicherheitshaft, bei Ju-
gendlichen unter 15 Jahren, wenn eine begründete Ausnahme
vorliegt und
2. zum Freiheitsentzug gemäss Art.25 JStG13.
3 Die Gefängnisse sorgen für die Betreuung der inhaftierten Perso-
nen und für eine genügende Beschäftigung. Sie organisieren die erfor-
derliche Sozialberatung, ärztliche Versorgung und seelsorgerische Un-
terstützung.
4 Sie sorgen für die Sicherheit im Innern wie gegen aussen.
23 1 Die Hauptabteilung Vollzugseinrichtungen Zürich um-
fasst die vom Amt bezeichneten Gefängnisse und Vollzugseinrichtun-
gen, in denen hauptsächlich kürzere Freiheitsstrafen im Normalvollzug
oder in Halbgefangenschaft sowie ausländerrechtliche Haft vollzogen
werden. Die einzelnen Gefängnisse und Vollzugseinrichtungen werden
je von einer Leiterin oder einem Leiter geführt.
2 In diese Gefängnisse und Vollzugseinrichtungen werden aufge-
nommen
a. Verurteilte zum Vollzug einer Freiheitsstrafe oder Reststrafe von
längstens 18 Monaten,
b. Verurteilte bis zu ihrer Überführung in eine geeignete Anstalt in
der Schweiz oder in ihrem Heimatland,
c. Gefangene in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungs-
haft,
d. bei Bedarf Untersuchungs- und Sicherheitsgefangene sowie Gefan-
gene in Auslieferungshaft.
3 Die Gefängnisse und Vollzugseinrichtungen sorgen für die Be-
treuung der inhaftierten Personen und für eine genügende Beschäfti-
gung. Sie organisieren die erforderliche Sozialberatung, ärztliche Ver-
sorgung und seelsorgerische Unterstützung.
4 Sie sorgen für die Sicherheit im Innern wie gegen aussen.
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1 In das Massnahmenzentrum Uitikon werden aufgenommen h.29 Mass-
a. junge Erwachsene, die zu einer Massnahme gemäss Art. 61 StGB11 nahmenzentrum
verurteilt wurden,
b. Jugendliche, die das 17. Altersjahr erreicht haben und zu einer
Schutzmassnahme gemäss Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16
Abs. 3 JStG13 verurteilt wurden,
c. Jugendliche, die das 16. Altersjahr erreicht haben, wenn sie verur-
teilt wurden zu
1. einer Schutzmassnahme gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG13,
2. Freiheitsentzug gemäss Art.25 JStG13.
2 Das Massnahmenzentrum sorgt für die notwendige berufliche und
schulische Ausbildung, die sozialpädagogischen Förderungsmassnah-
men, die therapeutische Abklärung und Behandlung sowie die Sozial-
beratung und die ärztliche und seelsorgerische Betreuung.
3 Es sorgt für die Sicherheit im Innern wie gegen aussen.30
4 Es betreibt die Vollzugsstelle Electronic Monitoring für die elek-
tronische Überwachung von Vollzugslockerungen und von weiteren
jugendstrafrechtlichen Anordnungen beim Vollzug von Schutzmassnah-
men.30
Uitikon
33 1 Das Amt und seine Hauptabteilungen handeln bei ihrer Grundsätze
Leistungserbringung nach folgenden Grundsätzen
a. bei strafrechtlich inhaftierten und verurteilten Personen orientiert
sich die Arbeit an deren Delikten, Risikopotenzial und Entwick-
lungsbedarf und zielt auf die Stärkung der Eigenverantwortung
und Sicherung der sozialen Integration in der Schweiz oder im Hei-
matland,
b. bei Inhaftierten in Untersuchungs- und Sicherheitshaft steht die
Durchsetzung der strafprozessualen Haftgründe und damit die
Sicherung des Strafverfahrens im Vordergrund,
c. bei Inhaftierten in Polizeihaft wird der Vollzug des polizeilichen
Gewahrsams und der vorläufigen Festnahme sichergestellt,
d. bei ausländerrechtlich inhaftierten Personen in Vorbereitungs-,
Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft besteht die Leistungserbrin-
gung in der Sicherung von Ausweisungs- und Wegweisungsentschei-
den der zuständigen Ausländerbehörden,
e. bei Inhaftierten in Auslieferungshaft wird das Auslieferungsverfah-
ren nach Massgabe der Anweisungen der Bundesbehörden sicher-
gestellt.
2 Sie dürfen die Rechte verurteilter Personen nur so weit beschrän-
ken, als es der Vollzug der Sanktion erfordert.
der Leistungs-
erbringung
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3 Sie erbringen ihre Leistungen interdisziplinär sowie nach erprob-
ten und anerkannten Qualitätsstandards.
4 Sie wickeln die Vollzugsfälle nach dem Prozess des Risikoorien-
tierten Sanktionenvollzugs ab. Der Prozess richtet sich nach den Richt-
linien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über den Risikoorien-
tierten Sanktionenvollzug.
Zur Durchsetzung und Erfüllung der Aufträge können im
Rahmen der Amtshilfe Polizeiorgane beigezogen werden.
20 Das Amt legt die nötigen Anforderungen gemäss § 17
Abs. 2 StJVG5 für die Aufgabenübertragung an Private fest und kann
Leistungsvereinbarungen abschliessen.
1 Die Justizvollzugskommission gemäss § 19 StJVG5 berät
und unterstützt das Amt in wesentlichen Fragen des Vollzugswesens.
Das Amt orientiert die Kommission über neue Entwicklungen und Pla-
nungen.
2 Die Justizvollzugskommission wird von der Vorsteherin oder dem
Vorsteher der Direktion der Justiz und des Innern präsidiert und konsti-
tuiert sich und die erforderlichen fachlichen Ausschüsse selbst.
3 Die Kommissionsmitglieder sind berechtigt, die Vollzugseinrich-
tungen und Dienste zu besuchen und mit den Mitarbeitenden des Amts
und seinen Klientinnen und Klienten ohne Anwesenheit Dritter zu
sprechen. Die Kommissionsmitglieder unterstehen der Schweigepflicht;
ihnen gegenüber sind die Mitarbeitenden von der Schweigepflicht ent-
bunden.
2. Teil: Vollzugsverfahren
1. Abschnitt: Zustellung der Entscheide und Vorprüfung
20 Die Strafbehörden stellen die Entscheide im Sinne von
31 1 Das Amt prüft seine Zuständigkeit, die Vollstreckbarkeit
und die Frage hängiger Vollzugsverfahren in anderen Kantonen und
regelt die Vollzugsübernahme oder -abtretung.20
2 Die Abtretung der Vollzugskompetenzen an andere Kantone und
der rechtshilfeweise Strafvollzug richten sich nach den Richtlinien der
Ostschweizer Strafvollzugskommission33 über die Abtretung der Voll-
zugskompetenzen und den rechtshilfeweisen Strafvollzug.
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3 Das Amt prüft, ob die Verbüssung in besonderen Vollzugsformen
gemäss § 38 möglich ist.
2. Abschnitt: Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug20
1 Der vorzeitige Straf- und Massnahmenvollzug im Sinne von Grundlagen
1 Bewilligt die Verfahrensleitung gemäss Art. 6131 StPO14 den
vorzeitigen Strafvollzug, sorgt das Amt für die Durchführung und die
erforderlichen Vollzugsregelungen, wenn die Voraussetzungen dafür
gegeben sind.20
2 Der vorzeitige Antritt erfolgt in einer geschlossenen Vollzugsein-
richtung nach den Regeln und Zuständigkeiten für den Vollzug rechts-
kräftiger Urteile. Vorbehalten bleiben besondere einschränkende An-
ordnungen der Verfahrensleitung gemäss Art. 6131 StPO14. Vollzugs-
lockerungen können gewährt werden, wenn die Verfahrensleitung nicht
wegen strafprozessualen Haftgründen Einspruch erhebt.26
21
Vorzeitiger
Vollzug von
Freiheitsstrafen
und Verwahrun-
gen
1 Die Verfahrensleitung gemäss Art. 61 StPO stellt vor der Vorzeitiger
Bewilligung des vorzeitigen Vollzugs von therapeutischen Massnahmen Vollzug
sicher, dass eine geeignete Vollzugseinrichtung zur Aufnahme oder eine therapeutischer
Therapeutin oder ein Therapeut zur Durchführung bereit ist. Sie holt
eine Stellungnahme des Amtes ein.31
2 Das Amt sorgt für die Durchführung des vorzeitigen Massnah-
menvollzugs und die erforderlichen Vollzugsregelungen. Die Bestim-
mungen über den ordentlichen Massnahmenvollzug und die Regelun-
gen der Vollzugseinrichtungen sind anwendbar.
3 Erweist sich eine Massnahme als nicht geeignet, stellt dies das Amt
fest und regelt die Einstellung des vorzeitigen Vollzugs. Es beantragt
der Verfahrensleitung gemäss Art.61 StPO die Aufhebung des vor-
zeitigen Vollzugs. Die Verfahrensleitung trifft die erforderlichen Siche-
rungsmassnahmen.31
4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über den vorzeitigen Straf-
vollzug.
Massnahmen
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Entlassung oder
Unterbruch
20 1 Die Verfahrensleitung gemäss Art. 6131 StPO14 entschei-
det über Gesuche um Entlassung sowie um Straf- oder Massnahmen-
unterbruch.
2 Über die bedingte Entlassung entscheidet das Amt nach Eintritt
der Rechtskraft des Urteils.
3. Abschnitt: Geldstrafen und Bussen
Grundsatz
Gerichte, Behörden und Amtsstellen beziehen die von ihnen
ausgesprochenen Geldstrafen und Bussen selbst.
Zentraler Bezug
StJVG5 dem Amt zu.
Die von den Strafverfolgungsbehörden ausgesprochenen
Geldstrafen und Bussen werden von der Kasse des für die Strafsache
zuständigen Bezirksgerichts oder der dafür als zuständig erklärten Stelle
bezogen.
Militärische
Geldstrafen
und Bussen
Der Bezug der von militärischen Gerichten ausgesproche-
nen Geldstrafen und Bussen und der auferlegten Kosten erfolgt durch
das Obergericht.
Geldstrafen
und Bussen bei
Ersatzfreiheits-
strafen
31 Ist an die Stelle einer Geldstrafe oder Busse die Ersatzfrei-
heitsstrafe getreten, fällt die Geldstrafe oder Busse bei Bezahlung dem
Amt zu.
§§ 29-37.27
4.26 Abschnitt: Freiheitsstrafen und Verwahrungen
A. Vollzugsformen
Besondere
Vollzugsformen
26 1 Als besondere Vollzugsformen gelten
a. die gemeinnützige Arbeit im Sinne von Art. 79 a StGB,
b.31 die elektronische Überwachung im Sinne von Art. 79 b Abs. 1
Bst. a StGB (EM Frontdoor),
с. die Halbgefangenschaft im Sinne von Art.77 b StGB.
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2 Für Zulassung und Voraussetzungen, Vollzugsmodalitäten, Ab-
bruch und Beendigung gelten die Richtlinien der Ostschweizer Straf-
vollzugskommission33 für die besonderen Vollzugsformen (gemeinnüt-
zige Arbeit, elektronische Überwachung [electronic Monitoring, EM],
Halbgefangenschaft)17.
§§ 39-42.27
1 Eine verurteilte Person verbüsst ihre Freiheitsstrafe ganz Normalvollzug
oder teilweise in einer offenen Anstalt, wenn26
a. Offener
a. keine besondere Vollzugsform gemäss § 38 Abs. 1 infrage kommt Vollzug
und
b. die beschränkten Aufsichts- und Kontrollmöglichkeiten zur Ver-
meidung einer Flucht, zur Verhinderung neuer Straftaten und ins-
besondere zum Schutz der Öffentlichkeit als ausreichend erschei-
nen.
2 Unter denselben Voraussetzungen kann auch die Verwahrung teil-
weise in einer offenen Anstalt verbüsst werden.
Als geschlossen werden Anstalten oder deren Abteilungen b.Geschlossener
bezeichnet, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und ihres Betriebs geeig- Vollzug
net sind, Fluchten oder Gefahren für Dritte zu verhindern. Kommen
andere Vollzugsformen nicht infrage, werden Freiheitsstrafen und Ver-
wahrungen geschlossen vollzogen.
1 Das Arbeits- und das Wohnexternat sind die Vorstufen der c. Arbeits- und
Entlassung aus einer Freiheitsstrafe oder Verwahrung. Sie dienen der Wohnexternat,
schrittweisen Eingliederung der verurteilten Person durch Zulassung Überwachung
zu auswärtiger Arbeit oder Ausbildung sowie durch auswärtiges Woh-
nen.
2 Anstelle des Arbeitsexternats oder Arbeits- und Wohnexternats
kann auf Gesuch die elektronische Überwachung für drei bis zwölf
Monate bewilligt werden.25
B. Einleitung des Vollzugs
26 1 Das Amt teilt der verurteilten Person mit, dass die Ver-
büssung in besonderen Vollzugsformen gemäss § 38 möglich ist, und
setzt ihr eine Frist zur Einreichung eines Gesuchs.
2 Das Amt entscheidet über das Gesuch und legt bei Gutheissung
den Vollzugsbeginn, die Vollzugsform sowie Bedingungen und Aufla-
gen fest.
elektronische
Verurteilte
in Freiheit
a. Bewilligung
einer besonde-
ren Vollzugs-
form
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3 Erfüllt die verurteilte Person die Voraussetzungen für die ge-
wünschte Vollzugsform nicht, kann die Vollzugsbehörde ihr eine Frist
ansetzen, um ein Gesuch um Bewilligung einer anderen besonderen
Vollzugsform einzureichen.
b. Vollzugsrege-
lung für gemein-
nützige Arbeit
25 1 Das Amt regelt den Vollzug der gemeinnützigen Arbeit
in der Vollzugsvereinbarung. Es bestimmt den Zeitraum, in dem die
verurteilte Person die gemeinnützige Arbeit zu leisten hat. Die verur-
teilte Person leistet in der Regel mindestens acht Stunden gemeinnüt-
zige Arbeit pro Woche.
2 Das Amt schliesst mit der verurteilten Person und der arbeitge-
benden Institution eine Arbeitsvereinbarung ab. Diese enthält insbe-
sondere
a. Art und Dauer der gemeinnützigen Arbeit,
b. den Einsatzplan mit dem Vollzugsbeginn und den Arbeitszeiten,
c. die Überwachung der gemeinnützigen Arbeit sowie die Meldung
von Verletzungen der Arbeitspflicht und des Abschlusses des Ar-
beitseinsatzes durch die arbeitgebende Institution.
3 In der Vollzugsvereinbarung können auch die Teilnahme an Lern-
programmen und begleitende Massnahmen festgelegt werden. Vom
Amt angeordnete Lernprogramme werden an die Strafe angerechnet.
4 Das Amt benachrichtigt die für das Inkasso der Geldstrafe oder
Busse zuständige Stelle, wenn eine Geldstrafe oder Busse in Form von
gemeinnütziger Arbeit verbüsst wird.
c. Vollzugsrege-
lung für elektro-
nische Über-
wachung
25 1 Das Amt regelt den Vollzug der elektronischen Über-
wachung in einer Vollzugsvereinbarung und legt den Termin des Straf-
antritts fest.
2 Es erstellt mit der verurteilten Person den Vollzugsplan, der die
persönlichen Verhältnisse berücksichtigt. Der Vollzugsplan enthält ins-
besondere
a. die psychosoziale Beratung und Betreuung der verurteilten Person
während des Vollzugs,
b. das Wochenprogramm, das die Arbeits- bzw. Ausbildungszeiten und
weitere Verpflichtungen der verurteilten Person berücksichtigt,
c. die Zeit, welche die verurteilte Person ausserhalb der Unterkunft
verbringen darf, namentlich für Arbeit, Beschäftigung, Ausbildung,
Behördengänge und Freizeit,
d. die Bezahlung der Vollzugskosten,
e. Auflagen, insbesondere die Teilnahme an Lernprogrammen, an Ein-
zel- und Gruppentherapien sowie begleitende Massnahmen.
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26 1 Das Amt regelt den Vollzug der Halbgefangenschaft in d. Vollzugsrege-
einer Vollzugsvereinbarung und legt den Termin des Strafantritts sowie lung für Halb-
den Vollzugsort fest. Es nimmt auf Wohn- und Arbeits- oder Ausbil- gefangenschaft
dungsort der verurteilten Person Rücksicht.
2 Die verurteilte Person verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Voll-
zugseinrichtung. Sie muss wenigstens einen ganzen Tag pro Woche in
der Vollzugseinrichtung verbringen.
3 Das Amt erstellt mit der verurteilten Person den Vollzugsplan.
Dieser enthält insbesondere
a. die Aus- und Einrückungszeit,
b. die der verurteilten Person pro Arbeitstag ausserhalb der Vollzugs-
einrichtung zur Verfügung stehende Zeit, namentlich für Arbeit, Be-
schäftigung, Ausbildung, Verpflegung und Behördengänge,
c. die Bezahlung der Vollzugskosten,
d. Auflagen, insbesondere die Teilnahme an Lernprogrammen, an Ein-
zel- und Gruppentherapien sowie begleitende Massnahmen.
1 Das Amt bietet die verurteilte Person, welche die Voraus-e. Offener und
setzungen für den Vollzug in einer besonderen Vollzugsform nicht er- geschlossener
füllt oder von dieser Vollzugsform keinen Gebrauch macht, zum offe- Vollzug
nen oder geschlossenen Vollzug der Freiheitsstrafe auf.26
2 Das Amt legt den Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten
Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung beruf-
licher und privater Angelegenheiten verbleibt.
3 Es kann auf Gesuch der verurteilten Person den Strafantritt auf
einen späteren Termin verschieben, wenn dadurch
a. erhebliche Gesundheitsrisiken oder andere erhebliche, nicht wieder
gutzumachende Nachteile vermieden werden und
b. weder der Vollzug der Strafe infrage gestellt noch erhöhte Risiken
für Dritte entstehen.
4 Das Gesuch um Verschiebung des Strafantrittstermins ist zu be-
gründen, Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich
vorzulegen. Das Gesuch ist sofort nach Kenntnis des Verschiebungs-
grundes zu stellen.19
26 1 Meldet sich die verurteilte Person innert der ihr gesetzten f. Aufenthalts-
Frist nicht, erscheint sie nicht zum angeordneten Strafantritt oder ist nachforschung
sie unbekannten Aufenthalts, lässt das Amt sie zur Aufenthaltsnach- und Verhaftung
forschung oder zur Verhaftung ausschreiben.
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2 Es entscheidet nach der Verhaftung umgehend, ob die verurteilte
Person ihre Strafe im offenen oder geschlossenen Vollzug verbüssen
muss. Der Vollzug der Strafe in einer besonderen Vollzugsform wird in
der Regel nicht mehr bewilligt.
1 Befindet sich die verurteilte Person in Haft, macht das Amt
den Beginn des Vollzugs des rechtskräftigen Urteils aktenkundig. Es
prüft, ob die verurteilte Person in eine offene Anstalt versetzt werden
kann.
2 Verurteilte Personen, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechts-
kraft ihres Urteils eine hohe Gefährdung für Dritte bedeuten oder
fluchtgefährlich sind, verbleiben im geschlossenen Vollzug.
1 Das Amt entscheidet, in welcher Anstalt oder in welchem
Gefängnis der Vollzug erfolgt.
2 Es stellt der mit dem Vollzug beauftragen Vollzugseinrichtung den
mit den wesentlichen Vollzugsdaten versehenen Vollzugsauftrag sowie
eine Kopie des begründeten Urteils und die weiteren, zur Durchführung
des Vollzugs erforderlichen Informationen zur Verfügung.
C. Durchführung und Beendigung des Vollzugs
26 Das Amt ermahnt eine verurteilte Person, welche die Voll-
zugsvereinbarung oder die Arbeitsvereinbarung nicht einhält.
26 1 Bleibt die Ermahnung erfolglos, bricht das Amt die ge-
meinnützige Arbeit ab.
2 Bei Dringlichkeit oder aus wichtigen Gründen kann es die gemein-
nützige Arbeit ohne vorangehende Ermahnung abbrechen, insbeson-
dere wenn
a. der ordnungsgemässe Betrieb der arbeitgebenden Institution gefähr-
det ist oder
b. aufgrund des Verhaltens der verurteilten Person ein ordentlicher
Abschluss der gemeinnützigen Arbeit nicht erwartet werden kann.
3 Das Amt bricht die gemeinnützige Arbeit in der Regel ab, wenn
die verurteilte Person zusätzlich eine Ersatzfreiheitsstrafe für eine Geld-
strafe oder Busse verbüssen muss.
25 Die verurteilte Person trägt ihre persönlichen Aufwen-
dungen zur Erbringung der gemeinnützigen Arbeit, insbesondere die
Auslagen für Arbeitsweg und Verpflegung.
Inhaftierte
verurteilte
Personen
Vollzugsauftrag
und Informa-
tionspflicht
Gemeinnützige
Arbeit
a. Ermahnung
b. Abbruch und
Unterbruch
c. Persönliche
Aufwendungen
14
Justizvollzugsverordnung (JVV)
331.1
26 Die verurteilte Person muss bei Antritt ihrer Strafe belegen, Elektronische
dass sie die Voraussetzungen für die Bewilligung der elektronischen Überwachung
Überwachung noch erfüllt.
a. Strafantritt
25 1 Das Amt ermahnt eine verurteilte Person, welche die b. Abbruch und
Vollzugsvereinbarung oder den Vollzugsplan nicht einhält. Bleibt die Unterbruch
Ermahnung erfolglos, bricht das Amt die elektronische Überwachung
ab. Es kann bei leichtem Verschulden auf den Abbruch verzichten und
stattdessen die der verurteilten Person eingeräumte Freizeit einschrän-
ken.
2 Bei schweren oder wiederholten leichten Verstössen kann das Amt
die elektronische Überwachung ohne vorangehende Ermahnung abbre-
chen.
3 Die elektronische Überwachung wird abgebrochen, wenn die in
der gleichen Wohnung lebenden erwachsenen Personen ihre Zustim-
mung widerrufen.
4 Wird gegen die verurteilte Person eine Strafuntersuchung einge-
leitet, kann der Vollzug der elektronischen Überwachung unterbrochen
oder abgebrochen werden.
26 Die verurteilte Person muss bei Antritt ihrer Strafe belegen, Halbgefangen-
dass sie die Voraussetzungen für die Bewilligung der Halbgefangen- schaft
schaft noch erfüllt.
a. Strafantritt
26 Urlaub und Ausgang werden gemäss den Richtlinien der b. Urlaub und
Ostschweizer Strafvollzugskommission33 für die besonderen Vollzugs- Ausgang sowie
formen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung [electro- weitere Voll-
nic Monitoring, EM], Halbgefangenschaft) sowie gemäss den Richtlinien zugsmodalitäten
der Ostschweizer Strafvollzugskommission33 über die Ausgangs- und
Urlaubsgewährung17 bewilligt.
26 1 Das Amt ermahnt eine verurteilte Person, welche die Voll-c. Abbruch und
zugsvereinbarung oder den Vollzugsplan nicht einhält. Bleibt die Er- Unterbruch
mahnung erfolglos, bricht das Amt die Halbgefangenschaft ab und voll-
zieht die Strafe gemäss § 49 Abs. 2. Es kann bei leichtem Verschulden
auf den Abbruch verzichten und die verurteilte Person erneut ermah-
nen. Vorbehalten bleibt die Anordnung von Disziplinarmassnahmen
durch die Vollzugseinrichtung.
2 Bei schweren oder wiederholten leichten Verstössen kann das Amt
die Halbgefangenschaft ohne vorangehende Ermahnung abbrechen.
3 Wird gegen die verurteilte Person eine Strafuntersuchung ein-
geleitet, kann der Vollzug der Halbgefangenschaft unterbrochen oder
abgebrochen werden.
1.10.24-126
15
331.1
Gemeinsame
Bestimmungen
a. Änderung
der Zulassungs-
voraussetzungen
b. Kosten-
beteiligung
Gemeinsame
Regelungen für
den offenen und
geschlossenen
Vollzug
a. Wechsel der
Vollzugseinrich-
tung
Justizvollzugsverordnung (JVV)
25 1 Das Amt bricht den Vollzug in der bewilligten Vollzugs-
form ab, wenn
a. eine oder mehrere weitere Strafen zu vollziehen sind und dadurch
die zulässige Höchstdauer für die bewilligte Vollzugsform über-
schritten wird,
b. die verurteilte Person die Voraussetzungen für die bewilligte Voll-
zugsform nicht mehr erfüllt,
c. die verurteilte Person auf die besondere Vollzugsform verzichtet.
2 Verliert eine verurteilte Person unverschuldet den Arbeitsplatz,
den Ausbildungsplatz oder die Beschäftigung, kann das Amt auf einen
Abbruch der Halbgefangenschaft oder der elektronischen Überwachung
verzichten, wenn sie
a. innerhalb von 14 Tagen eine andere geeignete Tätigkeit findet und
b. in der Übergangszeit ihre Betreuung und Überwachung sicherge-
stellt ist.
25 1 Bei der elektronischen Überwachung und der Halb-
gefangenschaft entrichtet die verurteilte Person einen vom Amt fest-
gelegten Beitrag an die Vollzugskosten und stellt diesen mit regelmäs-
sigen Vorschüssen sicher.
2 Das Amt kann den Kostenbeitrag auf Gesuch ganz oder teilweise
erlassen, wenn die verurteilte Person eine Notlage nachweist. Eine Not-
lage liegt insbesondere vor, wenn die Bezahlung des Kostenbeitrages
die Erfüllung gesetzlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten be-
einträchtigen würde.
1 Die verurteilte Person kann während der Strafverbüssung
in eine andere gleichartige Vollzugseinrichtung versetzt werden, wenn
dies erforderlich ist
a.
b.
aufgrund der Beschäftigungs- oder Ausbildungssituation,
aus gesundheitlichen Gründen,
c.
aus Sicherheitsgründen,
d. zur Optimierung der Insassenzusammensetzung.
2 Aus Sicherheitsgründen kann vorübergehend eine Verlegung in
eine für den Strafvollzug bezeichnete Vollzugseinrichtung oder in ein
Gefängnis erfolgen.24
3 Eine Verlegung kann auch erfolgen, wenn dies dem Kontakt mit
der Familie oder anderen wichtigen Bezugspersonen dient und dadurch
die Wiedereingliederung erleichtert wird. Die verurteilte Person hat kei-
nen Rechtsanspruch auf Versetzung in eine Vollzugseinrichtung ihrer
Wahl.
16
Justizvollzugsverordnung (JVV)
331.1
Eine Versetzung vom offenen in den geschlossenen Vollzug b. Versetzung in
ist nur zulässig,
a. im Zusammenhang mit einem Disziplinarvergehen,
b. bei Fluchtgefahr,
c. zum Schutz der Öffentlichkeit,
d. zur Verhinderung der Gefährdung Dritter.
Eine verurteilte Person wird vom geschlossenen in den offe-
nen Vollzug versetzt, wenn keine besonderen Umstände gemäss Art. 76
Abs. 2 StGB11 mehr vorliegen und die Versetzung unter Berücksichti-
gung des verbleibenden Strafrests für die Wiedereingliederung sinnvoll
ist.
den geschlosse-
nen Vollzug
c. Versetzung
vom geschlosse-
nen in den
offenen Vollzug
1 Urlaub und Ausgang werden gemäss den Richtlinien der d. Urlaub und
Ostschweizer Strafvollzugskommission33 über die Ausgangs- und Ur- Ausgang
laubsgewährung17 bewilligt.
2 Mit der Urlaubsgewährung können Weisungen und Auflagen über
Verhalten, Beschäftigung, Aufenthaltsort, Meldepflicht und Begleitung
sowie Rahmenbedingungen für die Durchführung weiterer Urlaube ver-
bunden werden.
3 Als begleitete Urlaube gelten Urlaube in Begleitung von Personal
des Amts oder von diesem bezeichneten Fachkräften.
4 Fluchtgefährliche Personen erhalten keinen Ausgang oder Urlaub.
Sie werden polizeilich vorgeführt, wenn Gründe für einen Sachurlaub
vorliegen.
1 Gut qualifizierten Verurteilten können im Rahmen der Auf- e. Andere
tragsbearbeitung der internen Werkbetriebe temporäre Arbeitseinsätze Vollzugs-
unter Anleitung und Beaufsichtigung von Anstaltspersonal ausserhalb lockerungen
der Vollzugseinrichtung bewilligt werden. Für verurteilte Personen im
geschlossenen Vollzug sind solche Arbeitseinsätze frühestens nach einem
Drittel der Strafzeit möglich.
2 Für die externe Beschäftigung ohne Aufsicht von Anstaltspersonal
gelten die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission33 über
die Gewährung des Arbeitsexternats und des Wohnexternats, die elek-
tronische Überwachung anstelle des Arbeits- oder Wohnexternats (EM-
Backdoor) sowie über die Beschäftigung von eingewiesenen Personen
bei einem privaten Arbeitgeber17.26
3 Fluchtgefährliche Personen dürfen nicht ausserhalb der Vollzugs-
einrichtungen beschäftigt werden.
1.10.24-126
17
331.1
Justizvollzugsverordnung (JVV)
f. Straf-
unterbruch
Arbeitsexternat
und Wohn-
externat,
elektronische
Überwachung
a. Zulassung
und Rahmen-
bedingungen
b. Abbruch
c. Kostgeld
Die Bewilligung des Strafunterbruchs gemäss Art. 92 StGB11
kann mit Auflagen über Verhalten, Beschäftigung, Aufenthaltsort,
Meldepflicht sowie mit der Anordnung einer Beaufsichtigung oder Be-
treuung verbunden werden.
26 1 Für die Voraussetzungen, Entscheidungskompetenzen und
Rahmenbedingungen des Arbeits- und des Wohnexternats sowie der
elektronischen Überwachung anstelle der Externate gelten die Richt-
linien der Ostschweizer Strafvollzugskommission33 über die Gewährung
des Arbeitsexternats und des Wohnexternats, die elektronische Über-
wachung anstelle des Arbeits- oder Wohnexternats (EM-Backdoor)
sowie über die Beschäftigung von eingewiesenen Personen bei einem
privaten Arbeitgeber17.
2 Persönliche, berufliche und rechtliche Angelegenheiten sind wäh-
rend der Arbeitszeit, des Urlaubs oder des Ausgangs bzw. der Freizeit
zu regeln.
1 Die verurteilte Person wird vorläufig oder dauernd in den
offenen oder geschlossenen Strafvollzug oder ins Arbeitsexternat zu-
rückversetzt, wenn sie
a. ihre Arbeitsstelle verliert und nicht innerhalb von drei Wochen
über eine andere Arbeitsmöglichkeit verfügt,
b. ihre Wohnmöglichkeit verliert und nicht innerhalb von 14 Tagen
ein geeigneter Ersatz gefunden werden kann,
с. die Zeit, die sie für die Arbeit ausserhalb der Vollzugseinrichtung
verbringen darf, für andere Zwecke missbraucht,
d. ein Verhalten offenbart, das es nicht mehr erlaubt, ihr das erfor-
derliche Vertrauen entgegenzubringen, oder
e.20 einen Disziplinartatbestand erfüllt und dadurch den sicheren oder
ordnungsgemässen Betrieb der Vollzugseinrichtung erheblich oder
wiederholt stört.
2 Wird gegen die verurteilte Person eine Strafuntersuchung wegen
eines Vergehens oder eines Verbrechens eingeleitet, kann die Zulas-
sung zum Arbeits- oder Wohnexternat entzogen werden.
1 Die verurteilte Person hat ein Kostgeld zu entrichten. Das
Amt legt dessen Höhe fest.
2 Es kann die verurteilte Person auf Gesuch hin ganz oder teilweise
von der Zahlung des Kostgelds befreien, wenn
a. die dieser verbleibenden Einkünfte das Existenzminimum unter-
schreiten würden oder
b. die Erfüllung gesetzlicher Unterstützungspflichten beeinträchtigt
würde.
18
Justizvollzugsverordnung (JVV)
331.1
1 Die Vollzugseinrichtung macht die verurteilte Person recht- Bedingte
zeitig auf die Möglichkeit der bedingten Entlassung aufmerksam.
2 Verzichtet die verurteilte Person auf ein Gesuch um bedingte Ent-
lassung, bestätigt sie dies schriftlich unter Angabe der Gründe.
3 Für die Gewährung der bedingten Entlassung gelten die Richtlinien
der Ostschweizer Strafvollzugskommission³³ betreffend die bedingte Ent-
lassung aus dem Strafvollzug17.
Entlassung
Das Amt ordnet die Bewährungshilfe bei bedingter Entlas- Bewährungs-
sung gemäss den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommis- hilfe bei
sion33 über die Bewährungshilfe bei bedingter Entlassung17 an.
bedingter
Entlassung
1 Die Vollzugseinrichtungen können Anträge auf Änderung Antragsrecht,
der Vollzugsmodalitäten stellen.
Vollzugs-
2 Im Zusammenhang mit Gesuchen um wesentliche Vollzugslocke- berichte und
rungen verfassen sie Vollzugsberichte für die entscheidenden Behör- Informations-
den oder Gerichte.20
pflicht
3 Die Vollzugsberichte geben Auskunft über:20
a. das Verhalten,
b. die Einhaltung von Abmachungen,
c. das Erreichen oder Nichterreichen von Teilzielen oder Zielen des
Vollzugs gemäss Vollzugsplan,
d. Veränderungen im deliktsrelevanten Verhalten,
e. Erkenntnisse über soziale Strukturen nach einer bedingten Entlas-
sung.
4 Die Vollzugseinrichtungen informieren die einweisende Stelle un-
verzüglich und unaufgefordert über aussergewöhnliche Vorkommnisse,
welche die verurteilte Person betreffen.
gefährliche
Straftäter und
Straftäterinnen
1 Die Feststellung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern Gemein-
und Straftäterinnen im Sinne von Art. 75 a Abs. 3 StGB oder von Ver-
änderungen bei dieser Einstufung erfolgt gemäss den Richtlinien der
Ostschweizer Strafvollzugskommission33 über den Vollzug von Freiheits-
strafen und freiheitsentziehenden Massnahmen bei potentiell gefähr-
lichen Straftätern und Straftäterinnen17.26
2 Urlaub und andere Vollzugslockerungen werden solchen Verur-
teilten nur gewährt, wenn davon ausgegangen werden kann, dass
a. sie nicht mehr gemeingefährlich sind oder
b. Dritte vor einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnah-
men ausreichend geschützt werden können.
1.10.24-126
19
331.1
Justizvollzugsverordnung (JVV)
5.26 Abschnitt: Therapeutische Massnahmen
A. Einleitung des Vollzugs
1 Die Durchführung der ambulanten Behandlung mit Straf-
aufschub wird durch das Amt zusammen mit der verurteilten Person
und der durch das Amt bestimmten Therapeutin oder dem Therapeu-
ten geregelt. Art. 63 Abs. 3 StGB bleibt vorbehalten.31
2 Die verurteilte Person verpflichtet sich mit der Vollzugsregelung
zur Mitarbeit an der Erreichung der zusammen mit der Therapeutin
oder dem Therapeuten im Behandlungsvertrag formulierten Therapie-
ziele.
3 Sie muss während der gesamten Behandlungsdauer erreichbar sein
und dem Amt einen Adresswechsel unverzüglich mitteilen.
4 Die Therapeutin oder der Therapeut verpflichtet sich mit der Voll-
zugsregelung zur gesetzmässigen sowie auf Rückfallverhütung ausge-
richteten delikt- und problemorientierten Durchführung der Behand-
lung sowie zur Berichterstattung an das Amt.
5 Eine ambulante Behandlung ohne Strafaufschub regelt die Thera-
peutin oder der Therapeut zusammen mit der Vollzugseinrichtung. Da-
bei ist die Vollzugseinrichtung für die Bereitstellung der Infrastruktur
und die Koordination der Therapie mit der Vollzugsplanung und die
Therapeutin oder der Therapeut für die fachgerechte Durchführung der
Behandlung verantwortlich.
1 Die Therapeutin oder der Therapeut schliesst mit der ver-
urteilten Person einen Behandlungsvertrag ab und stellt dem Amt eine
Kopie zu. Der Behandlungsvertrag regelt die Ziele, die Form und den
Ablauf der Therapie.
2 Dies gilt in der Regel auch für freiwillige, deliktpräventiv ausge-
richtete Therapien während oder unabhängig von einem Freiheitsent-
zug.
1 Der Vollzug der stationären Massnahmen nach Art. 59 und
1 Das Amt regelt nach Absprache mit der Massnahmenvoll- b. Vollzugs-
zugseinrichtung die Durchführung der stationären Behandlung. Die regelung
Vollzugsregelung richtet sich nach dem Therapiekonzept der Einrich-
tung. Das Amt kann bei Vorliegen besonderer Gründe weitere Anwei-
sungen geben. Es stellt der Massnahmenvollzugseinrichtung den mit
den wesentlichen Vollzugsdaten versehenen Vollzugsauftrag zur Ver-
fügung.31
2 Der Vollzugsbeginn der stationären Behandlung richtet sich nach
26 1 Die Therapeutin oder der Therapeut oder die mit der Wirkungen des
Durchführung der stationären oder ambulanten Massnahme beauftragte Behandlungs-
Einrichtung informiert das Amt über die Durchführung der Massnahme. vertrags und
der Vollzugs-
2 Die mit der Durchführung der Massnahme betrauten Personen regelung
sind hinsichtlich der Frage der Erreichung der Behandlungsziele und
des Behandlungsverlaufs von der beruflichen Schweigepflicht entbun-
den.
3 Die verurteilte Person nimmt mit der Unterzeichnung des Behand-
lungsvertrags bzw. der Orientierung über die Vollzugsregelung von der
Informationspflicht und der Entbindung von der beruflichen Schwei-
gepflicht Kenntnis.
Meldet sich die verurteilte Person innert der ihr gesetzten Aufenthalts-
Frist nicht zum angeordneten Besprechungs- oder Massnahmeantritts- nachforschung,
Verhaftung
termin oder ist sie unbekannten Aufenthalts, kann das Amt sie zur
Aufenthaltsnachforschung oder Verhaftung ausschreiben und polizei-
lich zuführen lassen.
1.10.24 - 126
21
331.1
Vollzug von
stationären
Suchtbehand-
lungen
Sozialberatung
Wechsel der
Therapeutin,
des Therapeu-
ten oder der
stationären
Einrichtung
Bericht-
erstattung und
Information
Behandlungs-
kosten
Justizvollzugsverordnung (JVV)
Für die Durchführung und die Rahmenbedingungen von
stationären Suchtbehandlungen gelten die Richtlinien der Ostschweizer
Strafvollzugskommission33 für den Vollzug von stationären Suchtthera-
pien17.
B. Durchführung und Beendigung
Zur Förderung der sozialen Integration der verurteilten Per-
son kann das Amt die Durchführung der Massnahme durch soziale Be-
treuung ergänzen.
Ein Wechsel der Therapeutin oder des Therapeuten sowie
der stationären Massnahmenvollzugseinrichtung darf nur mit Zustim-
mung des Amts erfolgen.
1 Die Therapeutin oder der Therapeut sowie die Massnah-
menvollzugseinrichtung erstatten dem Amt auf Aufforderung hin oder
zu vorgängig vereinbarten Terminen Bericht. Sie informieren das Amt
unverzüglich und unaufgefordert
a. über aussergewöhnliche Vorkommnisse,
b. wenn die verurteilte Person Abmachungen wiederholt nicht einhält.
2 Die Berichte geben Auskunft über
a. die angewendete Behandlungsform,
b. die Einhaltung von Abmachungen durch die verurteilte Person,
c. das Erreichen oder Nichterreichen von Zielen der Therapie oder
Behandlung,
d. die festgestellten Veränderungen,
e. die Einschätzung der Rückfallgefahr,
f. die Notwendigkeit der Fortsetzung der Therapie.
3 Die Therapeutin oder der Therapeut sowie die Massnahmenvoll-
zugseinrichtung können Änderungen der Vollzugsmodalitäten beantra-
gen.
1 Die Kosten der ambulanten oder stationären Behandlung
trägt das Amt, soweit sie nicht gemäss § 28 StJVG5 von Dritten oder an-
deren staatlichen Stellen zu übernehmen sind oder bei günstigen wirt-
schaftlichen Verhältnissen der verurteilten Person auferlegt werden kön-
nen.20
22
Justizvollzugsverordnung (JVV)
331.1
2 Muss eine verurteilte Person mit Wohnsitz im Kanton für die statio-
näre Behandlung in einer ausserkantonalen Einrichtung untergebracht
werden, trägt die Gesundheitsdirektion die sich daraus ergebenden
Mehrkosten.
1 Urlaub und Ausgang werden gemäss den Richtlinien der Urlaub und
Ostschweizer Strafvollzugskommission33 über die Ausgangs- und Ur- Ausgang,
laubsgewährung17 bewilligt.
Arbeitsexternat
und Wohn-
2 Für Voraussetzungen, Entscheidungskompetenzen und Rahmen- externat,
bedingungen des Arbeits- und des Wohnexternats während des statio- elektronische
nären Massnahmenvollzugs sowie der elektronischen Überwachung Überwachung
anstelle der Externate gelten die Richtlinien der Ostschweizer Straf-
vollzugskommission33 über die Gewährung des Arbeitsexternats und
des Wohnexternats, die elektronische Überwachung anstelle des Arbeits-
oder Wohnexternats (EM-Backdoor) sowie über die Beschäftigung von
eingewiesenen Personen bei einem privaten Arbeitgeber17.26
Die Bewilligung des Massnahmeunterbruchs gemäss Art. 92 Massnahme-
StGB11 kann mit Auflagen über Verhalten, weitere Behandlung, Aufent- unterbruch
haltsort, Meldepflicht und mit der Anordnung der Beaufsichtigung oder
Betreuung verbunden werden.
Die Feststellung der Gemeingefährlichkeit und das Vorge- Gemein-
hen beim Vollzug richten sich nach § 70.
gefährliche
Straftäter und
Straftäterinnen
Können die Therapeutin, der Therapeut oder die Massnah- Niederlegung
menvollzugseinrichtung die Massnahme nicht nach ihrer Methode oder des Massnahme-
ihrem Konzept vollziehen, stellen sie die verurteilte Person dem Amt auftrags
unter Angabe der Gründe und mit Empfehlungen für das weitere Vor-
gehen zur Verfügung.
1 Als Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss § 20 Abs. 3 Verletzung der
StJVG5 gilt es, wenn die verurteilte Person
a. aufgrund ihres Verhaltens den Abschluss eines Behandlungsvertrags
mit der Therapeutin oder dem Therapeuten verhindert,
b. die Vollzugsregelung mit dem Amt nicht befolgt,
c. die Abmachungen mit der Therapeutin oder dem Therapeuten nicht
einhält,
d. die Regelungen der Massnahmenvollzugseinrichtung nicht befolgt,
e. die Behandlung verweigert.
2 In diesen Fällen wird der Vollzug der Massnahme nach vorgängiger
Verwarnung eingestellt und die Massnahme im Sinne von Art. 62 c
Abs. 1 StGB bzw. Art. 63 a Abs. 2 Bst. b StGB aufgehoben.26
Mitwirkungs-
pflicht
1.10.24 - 126
23
Versetzung
und Abbruch
331.1
Justizvollzugsverordnung (JVV)
21, 30 1 Für die Versetzung vom offenen in den geschlossenen
Vollzug gilt § 59 sinngemäss.
2 Für den Abbruch des Wohn- und Arbeitsexternats und der elek-
tronischen Überwachung gilt § 65 sinngemäss.
6. Abschnitt: Bewährungshilfe und Weisungen sowie Tätigkeits-,
Kontakt- und Rayonverbot37
21,30 Meldet sich die verurteilte Person nicht zu einem ange-
ordneten Besprechungstermin oder ist sie unbekannten Aufenthalts,
kann das Amt sie zur Aufenthaltsnachforschung ausschreiben und poli-
zeilich zuführen lassen.
Pflichten der
3. Teil: Vollzug von Freiheitsstrafen und stationären Massnahmen
in den Betrieben des Amts
1. Abschnitt: Grundlagen
Verurteilte Personen müssen die Vollzugsvorschriften ein-
Eingewiesenen halten und den Anordnungen der Vollzugseinrichtungen Folge leisten.
Sie müssen alles unterlassen, was die geordnete Durchführung des Voll-
zugs und die Verwirklichung des Vollzugsziels sowie die Aufrechterhal-
tung von Sicherheit und Ordnung gefährdet.
Getrennte
Frauen und Männer sowie Jugendliche und Erwachsene wer-
Unterbringung den nach Massgabe des Bundesrechts getrennt untergebracht.
Verkehr des
Personals mit
verurteilten
Personen
Zuständigkeit
1 Die in einer Vollzugseinrichtung tätigen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter verkehren mit den verurteilten Personen anständig und
sachlich und vermeiden verletzendes Verhalten.
2 Es ist ihnen untersagt, mit den verurteilten Personen Rechts-
geschäfte abzuschliessen, insbesondere sich von diesen Arbeiten aus-
führen oder Dienstleistungen erbringen zu lassen.
Die Leitung der Vollzugseinrichtung erlässt Anordnungen
über die Durchführung des Vollzugs. Vorbehalten bleiben besondere
Anordnungen der einweisenden Stelle, wo es diese Verordnung, das
Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Stra-
fen und Massnahmen oder Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugs-
kommission33 vorsehen17.
24
Justizvollzugsverordnung (JVV)
2. Abschnitt: Vollzugsplan
331.1
1 Die Vollzugseinrichtung erstellt für die verurteilte Person Erstellung und
einen Vollzugsplan.
2 Der Vollzugsplan legt die Vollzugsziele fest und enthält Angaben
über die Unterbringung und Betreuung in der Vollzugseinrichtung, die
schulischen und beruflichen Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten,
die Wiedergutmachung, die Beziehungen zur Aussenwelt sowie die Vor-
bereitung der Entlassung.
Inhalt
Für die Zuständigkeit und das Verfahren zum Erlass eines Zuständigkei-
Vollzugsplanes sowie dessen Ausgestaltung gelten die Richtlinien der ten, Ziele und
Ostschweizer Strafvollzugskommission33 für die Vollzugsplanung17.
Verfahren
3. Abschnitt: Durchführung des Vollzugs
A. Eintritt
1 Beim Eintritt in eine Vollzugseinrichtung werden die verur-
teilten Personen in einer ihnen verständlichen Sprache über ihre Rechte
und Pflichten informiert. Die massgeblichen Vollzugsbestimmungen der
Vollzugseinrichtung werden ihnen abgegeben.
2 Die verurteilten Personen erhalten nach ihrem Eintritt Gelegen-
heit zum Gespräch mit der Leitung oder dem Betreuungsdienst der
Vollzugseinrichtung.
Aufklärung über
Rechte und
Pflichten; Ein-
trittsgespräch
1 Der Gesundheitszustand der verurteilten Personen wird Ärztliche
durch medizinisches Fachpersonal abgeklärt.
2 Verurteilte Personen, die ihre Strafe im Regime der Halbgefan-
genschaft verbüssen oder in die Vollzugsstufe des Arbeitsexternats
übertreten, werden nicht medizinisch abgeklärt. Ihnen steht die Mög-
lichkeit offen, selbst eine Ärztin oder einen Arzt aufzusuchen.
3 Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit des Arztzeugnis-
ses, kann die Leitung der Vollzugseinrichtung medizinische Abklärun-
gen durch eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt anordnen.
Untersuchung
30 1 Beim Eintritt in eine Vollzugseinrichtung wird die ver- Datenerfassung
urteilte Person fotografiert, und es werden die erforderlichen Körper-
merkmale festgehalten, namentlich Grösse, Gewicht und Augenfarbe.
2 Beim Eintritt oder im Laufe des Aufenthalts können für die in-
terne Identifikation der verurteilten Person weitere biometrische Da-
ten erfasst werden.
1.10.24 - 126
25
331.1
Justizvollzugsverordnung (JVV)
3 Die Daten werden vernichtet, sobald sie nicht mehr benötigt wer-
den, spätestens beim Austritt der verurteilten Person.
1 Die verurteilten Personen legen alle Gegenstände vor, die
sie mit sich führen. Die Durchführung der Kontrollen und Untersu-
chungen richtet sich nach Art. 85 Abs. 2 StGB11.
2 Die persönlichen Effekten und die Unterkunft der verurteilten
Person können während des Vollzugs durchsucht werden
a. bei Verdacht auf schwere Disziplinarvergehen oder strafbare Hand-
lungen,
b. aus Ordnungs- und Sicherheitsgründen.
1 Verurteilten Personen wird in der Regel eine Einzelzelle
oder ein Einzelzimmer zugewiesen. Im offenen Vollzug und in der Halb-
gefangenschaft sowie bei Überbelegung auch im geschlossenen Vollzug
können die inhaftierten Personen in Mehrbettzellen oder -zimmern
untergebracht werden.
2 Sie dürfen ihre Unterkunft in angemessener Weise mit eigenen
Gegenständen ausstatten. Ordnung und Sicherheit müssen gewährleis-
tet bleiben.
1 Bargeld, das einer verurteilten Person beim Eintritt abge-
nommen wird oder das sie während des Vollzugs von Dritten erhält,
wird ihr auf einem von der Vollzugseinrichtung verwalteten Konto gut-
geschrieben. Die Vollzugseinrichtung gibt die entsprechenden Beträge
für begründete Ausgaben im Interesse der verurteilten Person frei. Bei
der Entlassung zahlt sie das Guthaben der verurteilten Person aus.
2 Für verurteilte Personen, die ihre Strafe in der Halbgefangenschaft
verbüssen, ist Abs. 1 nicht anwendbar.
1 Mitgebrachte oder während des Vollzugs erhaltene Gegen-
stände können aus Gründen der Sicherheit, der Ruhe und Ordnung
sowie der Gesundheit und Hygiene abgenommen werden.
2 Die Gegenstände werden sachgemäss inventarisiert, verwahrt und
bei der Entlassung zurückgegeben oder beim Übertritt in eine andere
Vollzugseinrichtung mitgegeben.
3 Übermässig umfangreiches Gepäck oder Gegenstände, deren Auf-
bewahrung besonderen Aufwand verursacht, können zurückgewiesen
oder auf Kosten der verurteilten Person eingelagert werden. Die Effek-
ten können zugunsten der verurteilten Person verwertet werden, wenn
diese sie nicht anderweitig unterbringen lassen oder wenn sie die Kos-
ten für die Einlagerung nicht bezahlen will oder kann. Nicht verwert-
bare Artikel werden vernichtet.
26
Justizvollzugsverordnung (JVV)
331.1
Verurteilte Personen im Normalvollzug und im Vollzug Hinterlegung
freiheitsentziehender Massnahmen müssen Ausweisschriften wie na- von Ausweis-
mentlich Reisepässe, Identitätsbescheinigungen und Fahrzeugführer- schriften
ausweise der Vollzugseinrichtung abgeben. Das Amt kann Ausnahmen
festlegen und die Abgabe auch bei anderen Vollzugsformen anordnen.
Für die Aufbewahrung und Rückgabe gilt § 100 Abs. 2.
Wertsachen einer Person, die sich auf der Flucht befindet, Verwertung von
werden fünf Jahre nach der Flucht, die übrigen Effekten ein Jahr nach Gegenständen
der Flucht zu ihren Gunsten verwertet. Ist eine Verwertung nicht mög- und Wertsachen
lich, werden sie vernichtet.
Zehn Jahre nach der Flucht wird die Gutschrift zusammen mit
allfälligen Guthaben gemäss § 99 einem Fonds oder einer Stiftung zur
Unterstützung von Gefangenen oder Entlassenen überwiesen.
B. Ausbildung, Arbeit, Vollzugskosten und persönliche Auslagen 33
Im geschlossenen und offenen Straf- und Massnahmen- Arbeitspflicht
vollzug sind die verurteilten Personen verpflichtet, die ihnen zugewie- und Schul-
sene Arbeit zu verrichten. Bei der Zuweisung wird ihren Fähigkeiten besuch
soweit möglich und sinnvoll Rechnung getragen.
Schulbesuch und Besuch von Aus- und Weiterbildungsveranstal-
tungen sind für verurteilte Personen, die eine Berufslehre oder eine
berufliche Grundbildung mit Attest absolvieren oder bei denen dies im
Vollzugsplan vorgesehen ist, obligatorisch.
Ansatz, Bemessung, Verwendung und Auszahlung des Arbeitsentgelt
Arbeitsentgelts richten sich nach den Richtlinien der Ostschweizer Straf- im geschlosse-
vollzugskommission über das Arbeitsentgelt.33 nen und offenen
Vollzug
Für verurteilte Personen, die den Vollzugseinrichtungen nur wäh-
rend eines Teils der Arbeitszeit zur Verfügung stehen, wird das Arbeits-
entgelt angemessen gekürzt. Bei genügender Qualifikation wird wenigs-
tens der Mindestansatz ausgerichtet.
Für Arbeiten an Wochenenden und Feiertagen sowie für ange-
ordnete Überzeit und für Zellenarbeit in der Freizeit werden keine Zu-
lagen ausgerichtet.33
Für die verurteilten Personen im Massnahmenzentrum Uitikon
werden vom Amt besondere Vorschriften erlassen. Diese sind von der
Vorsteherin oder dem Vorsteher der Direktion der Justiz und des In-
nern zu genehmigen.
1.10.24 - 126
27
331.1 Justizvollzugsverordnung (JVV)
Auszahlung
des Guthabens
a. bei Flucht
b. bei Undurch-
führbarkeit der
Wegweisung
Vollzugskosten
und persönliche
Auslagen
Verpflegung,
Arznei- und
Genussmittel
Aufenthalt
im Freien
Gesundheits-
fürsorge und
Körperpflege
33 Gutgeschriebenes Arbeitsentgelt flüchtiger Personen fällt
nach Ablauf von fünf Jahren seit der Entweichung einem Fonds oder
einer Stiftung zur Unterstützung von Gefangenen und Entlassenen zu.
32 1 Gutgeschriebenes Arbeitsentgelt von entlassenen Per-
sonen, deren Wegweisung aus der Schweiz undurchführbar ist, wird der
für ihre Beherbergung und Betreuung zuständigen Stelle überwiesen.
2 Die Stelle wird vom Migrationsamt bezeichnet.
32 Die Kostenträger für die Vollzugskosten und die persön-
lichen Auslagen, namentlich die Abgrenzung dieser Kosten, richten sich
nach den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission betref-
fend die Kostenträger für Vollzugskosten und persönliche Auslagen.
C. Gesundheit und Betreuung
1 Die verurteilten Personen erhalten eine ausreichende und
gesunde Verpflegung, bei deren Zusammensetzung ihrer Glaubenszuge-
hörigkeit Rechnung getragen wird. Diätkost und zusätzliche Verpfle-
gung werden nur auf gefängnisärztliche Anweisung abgegeben.
2 Die verurteilten Personen dürfen nur die von der Ärztin oder dem
Arzt der Vollzugseinrichtung zugelassenen oder verschriebenen Medi-
kamente besitzen und einnehmen. Verurteilte Personen, die ihre Strafe
in der Halbgefangenschaft oder im Arbeitsexternat verbüssen, haben
für Medikamente ein ärztliches Zeugnis vorzuweisen.
3 Der Besitz und der Konsum von und der Handel mit alkoholischen
Getränken, nicht verordneten Medikamenten sowie Betäubungsmit-
teln oder ähnlich wirkenden Stoffen ist verboten. Die Vollzugseinrich-
tung veranlasst die notwendigen Kontrollen.
Die verurteilten Personen erhalten täglich Gelegenheit zu
einem mindestens einstündigen Aufenthalt im Freien.
1 Die Vollzugseinrichtung sorgt für die körperliche und geis-
tige Gesundheit der verurteilten Personen. Zur Vermeidung von ge-
sundheitlichen Risiken können ärztliche oder psychiatrische Untersu-
chungen und Abklärungen veranlasst werden.
2 Die verurteilten Personen sind zu regelmässiger Körperpflege ver-
pflichtet.
28
Justizvollzugsverordnung (JVV)
331.1
1 Die ärztliche Betreuung der verurteilten Personen im Nor- Ärztliche und
malvollzug erfolgt durch die Ärztin oder den Arzt der Vollzugseinrich- zahnärztliche
tung. Liegen erhebliche Gründe für deren Ablehnung vor, werden die Betreuung
Stellvertreterin, der Stellvertreter oder andere, von der Leitung der Voll-
zugseinrichtung zu bestimmende Ärztinnen oder Ärzte beigezogen.
2 Die verurteilten Personen haben sich den ärztlichen Anweisungen
zu unterziehen. Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann Abklärun-
gen durch eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt anordnen.
3 Die zahnärztliche Behandlung der verurteilten Personen im Nor-
malvollzug erfolgt nur in dringenden Fällen. Eine weiter gehende Be-
handlung kann auf Kosten der verurteilten Person oder nach Vorliegen
einer Kostengutsprache durch ihre Krankenversicherung oder der für-
sorgerechtlich zuständigen Behörde bewilligt werden. Die Vollzugs-
einrichtung bezeichnet die Zahnärztin oder den Zahnarzt.20
4 Verurteilten Personen, die ihre Strafe in Halbgefangenschaft oder
im Arbeitsexternat verbüssen, steht die Möglichkeit offen, auf eigene
Kosten selbst eine Ärztin oder einen Arzt aufzusuchen.
1 Erfordert der Gesundheitszustand einer verurteilten Per- Klinik- oder
son ihre Verlegung in ein Spital oder eine Klinik zur stationären Be- Spital-
handlung, so holt die Vollzugseinrichtung vorgängig die Zustimmung einweisung
der einweisenden Behörde ein. In dringenden Fällen wird die Verle-
gung von der Leitung der Vollzugseinrichtung unter gleichzeitiger Infor-
mation der einweisenden Stelle veranlasst.
2 Bei flucht- oder gemeingefährlichen Personen ist die Bewachung
sicherzustellen.
20 1 Fallen im Zusammenhang mit einer notwendigen ambu- Kostentragung
lanten oder stationären Behandlung vollzugsbedingte Kosten an, trägt
diese die Vollzugseinrichtung. Zu den vollzugsbedingten Kosten gehö-
ren insbesondere
a. Kosten für eine Bewachung nach § 110 Abs. 2,
b. Kosten, die unmittelbar mit der Durchführung des Straf- oder Mass-
nahmevollzugs zusammenhängen oder durch diesen verursacht wer-
den.
2 Die Kosten für die notwendige ambulante oder stationäre Behand-
lung als solche trägt, soweit für die Behandlungskosten nicht die Kran-
kenversicherung oder die Unfallversicherung der verurteilten Person
aufkommt, die verurteilte Person oder die fürsorgerechtlich zuständige
Behörde.
1.10.24-126
29
331.1
Justizvollzugsverordnung (JVV)
3 Weiter gehende medizinische Behandlungen sowie die Beschaffung
von Brillen, Prothesen und dergleichen erfolgen nur, wenn die verur-
teilte Person die Kosten übernimmt oder eine Kostengutsprache ihrer
Krankenversicherung oder der fürsorgerechtlich zuständigen Behörde
vorliegt.
4 Die erforderlichen Kostengutsprachen sind von der Vollzugsein-
richtung oder der behandelnden Einrichtung vorgängig bei der Kran-
kenversicherung der verurteilten Person und bei der fürsorgerechtlich
zuständigen Behörde oder, wenn die verurteilte Person von einem an-
deren Kanton eingewiesen wurde, bei der einweisenden Behörde ein-
zuholen. In dringenden Fällen wird die Behandlung ohne Kostengut-
sprache angeordnet. Die nachträgliche Kostengutsprache ist so rasch
wie möglich einzuholen.
5 Müssen Verurteilte mit Wohnsitz im Kanton in einer ausserkanto-
nalen Klinik untergebracht werden, trägt die Gesundheitsdirektion die
deswegen anfallenden Mehrkosten.
1 Den verurteilten Personen stehen für ihre persönlichen,
wirtschaftlichen, sozialen und seelsorgerischen Anliegen das Betreuungs-
oder Erziehungsfachpersonal und die zugelassenen Anstaltsseelsorge-
rinnen und -seelsorger zur Verfügung. Zu diesem Zweck können auch
Dienste, die nicht der Anstalt angehören, beigezogen werden. Deren
Mitarbeitende können unbeaufsichtigt mit den verurteilten Personen
verkehren.
2 Wurde das Privileg des unbeaufsichtigten Verkehrs missbraucht
oder liegen konkrete Anhaltspunkte für einen künftigen Missbrauch
vor, kann
a. eine Kontrolle angeordnet,
b. der oder die betreffende Mitarbeitende vorübergehend oder auf
Dauer von Betreuungs- und Seelsorgetätigkeit ausgeschlossen,
c. dem drohenden oder weiteren Missbrauch mit anderen verhältnis-
mässigen Massnahmen entgegengetreten werden.
Freizeit-
gestaltung und
Benützung von
Medien
D. Freizeit und Kontakte zur Aussenwelt
1 Den verurteilten Personen wird im Rahmen der personel-
len und baulichen Möglichkeiten der Vollzugseinrichtungen eine sinn-
volle Freizeitgestaltung ermöglicht.
30
Justizvollzugsverordnung (JVV)
331.1
2 Sie können in ihrer Zelle oder ihrem Zimmer Bücher, Zeitungen,
Zeitschriften sowie Fernseher und Radio, Tonwiedergabegeräte und
IKT-Geräte benutzen. Diese können jederzeit kontrolliert werden.37
3 Unzulässig sind Beschaffung, Besitz und Weitergabe von
a.
Büchern, Zeitungen und anderen Medien oder Datenträgern, deren
Inhalt gesetzlichen Vorschriften widerspricht,
b.
Büchern, Zeitungen und anderen Medien oder Datenträgern, wel-
che die Sicherheit der Vollzugseinrichtung gefährden,
с.
Bild- und Tonaufnahmegeräten,
d.37 Geräten, die der Verbindung mit anderen IKT-Geräten oder mit
der Aussenwelt dienen.
4 Die Vollzugseinrichtung entscheidet über Zulassung und Anzahl
elektronischer Geräte. Sie kann die Benutzung von Fernsehgeräten auf
Gemeinschaftsräume beschränken.
36 1 Die Vollzugseinrichtung kann IKT-Geräte gemäss § 114 Geräte mit
Abs. 3 lit. d abgeben,
a. die der Verbindung mit anderen IKT-Geräten und der elektronischen
Abwicklung des Kontaktes zwischen ihr und der verurteilten Per-
son dienen,
b. die den Zugang zu den von ihr zur Verfügung gestellten internen
Diensten ermöglichen,
c. deren Funktionen der Verbindung mit der Aussenwelt dienen.
2 Sie kann deren Nutzung beschränken, kontrollieren und über-
wachen. Daten können aufgezeichnet werden.
3 Bei Missbrauch und bei Verstössen gegen die Sicherheit und Ord-
nung der Vollzugseinrichtung kann sie den Besitz und die Benutzung
der Geräte einschränken oder untersagen.
Verbindung zu
anderen IKT-
Geräten oder
zur Aussenwelt
1 Der Empfang und Versand von Briefen und anderen Sen- Briefverkehr
dungen ist nicht beschränkt, soweit nicht durch Zahl, Umfang oder Spra-
che die notwendige Kontrolle erheblich erschwert oder verunmöglicht
wird.
2 Briefe und andere Sendungen, deren Inhalt gegen gesetzliche Be-
stimmungen verstösst oder die den Vollzugszweck oder die Sicherheit
gefährden, werden nicht weiter geleitet; der Absender wird darüber
informiert.
3 Ist kein unzulässiger Inhalt zu vermuten, kann die Kontrolle der
ein- und ausgehenden Korrespondenz auf Stichproben beschränkt wer-
den.
1.10.24-126
31
331.1
Telefon
Justizvollzugsverordnung (JVV)
1 Den verurteilten Personen kann die Benützung des Tele-
fons auf eigene Kosten gestattet werden. Den Vollzugseinrichtungen
gewährte Mengenrabatte auf Telefonate von Verurteilten können einem
Fonds oder einer Stiftung zur Unterstützung von Gefangenen oder Ent-
lassenen gutgeschrieben werden.24
2 Die Telefongespräche können überwacht oder aufgezeichnet wer-
Besuche
Ausschluss von
Besucherinnen
und Besuchern
Kontrolle und
Übergabe von
Gegenständen
den.
3 § 115 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäss.
1 Die verurteilte Person kann während mindestens einer
Stunde pro Woche besucht werden. Dieser Kontakt kann auf zwei Be-
suche pro Monat beschränkt werden, wenn die Besuchszeit entspre-
chend verlängert wird.
2 Zur Unterstützung der Resozialisierung oder der erzieherischen
Entwicklung der verurteilten Person können zusätzliche Besuche ge-
stattet werden.
3 Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Lebenspart-
nerinnen oder -partner sowie Kinder können für längere Besuche zuge-
lassen werden, wenn
a. der verurteilten Person keine Urlaube gewährt werden können und
b. die erforderlichen personellen und räumlichen Voraussetzungen ge-
geben sind.
4 Sind keine Missbräuche zu befürchten, werden Besuche nicht über-
wacht. Bei Missbrauchsgefahr können Besuche akustisch und visuell
überwacht oder in einem Raum mit Trennscheibe durchgeführt wer-
den.
1 Personen, deren Kontakt mit der verurteilten Person den
Vollzugszweck erheblich gefährdet, werden zum Besuch nicht zugelas-
sen.
2 Personen, die wiederholt gegen die Besuchsvorschriften verstos-
sen haben oder in anderer Weise die Sicherheit und Ordnung der Voll-
zugseinrichtung erheblich gefährden, können bis zu drei Monate, im
Wiederholungsfall dauernd von Besuchen ausgeschlossen werden. Ehe-
gatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Lebenspartnerinnen
oder -partner, Kinder, Eltern und Geschwister dürfen nicht dauernd
vom Besuch ausgeschlossen werden.
1 Die Zulassung von Besucherinnen und Besuchern kann
von den für die Wahrung von Ordnung und Sicherheit erforderlichen
Kontrollen abhängig gemacht werden. Bei Frauen wird für die Durch-
suchung weibliches Personal eingesetzt.
32
Justizvollzugsverordnung (JVV) 331.1
2 Die Besucherinnen und Besucher weisen sich mit einem offiziel-
len Identitätspapier aus, das eine zweifelsfreie Identifikation erlaubt.
3 Sie dürfen ohne vorgängige Bewilligung den verurteilten Perso-
nen keine Schriftstücke, Bargeld oder andere Gegenstände übergeben
oder von ihnen entgegennehmen.
Verurteilte Personen in Halbgefangenschaft oder im Ar- Besuche in der
beitsexternat können in der Vollzugseinrichtung nicht besucht werden. Halbgefangen-
schaft oder im
Arbeitsexternat
1 Unter Beachtung der Anstaltsordnung ist der freie Ver- Privilegierte
kehr mit den verurteilten Personen zu gewähren:22
a. der Vormundin oder dem Vormund,
b. der Beiständin oder dem Beistand gemäss Art. 398 ZGB10,
c. der durch einem wirksam gewordenen Vorsorgeauftrag beauftrag-
ten Person,
d. in der Schweiz ansässigen Personen, die zur Wahrung eines Berufs-
oder Amtsgeheimnisses verpflichtet sind,
e. schweizerischen Amtspersonen,
f. konsularischen Vertretungen.
2 Besuche dieser Personen werden nicht überwacht, in Räumen ohne
Trennscheibe durchgeführt und unterliegen keiner zeitlichen Beschrän-
kung, soweit die Verfügbarkeit der Besuchsräume dies zulässt.
3 Eine inhaltliche Überprüfung der Korrespondenz mit der Rechts-
vertreterin oder dem Rechtsvertreter oder der Aufsichtsbehörde ist nicht
gestattet. Gespräche oder telefonische Kontakte mit der Rechtsvertre-
terin oder dem Rechtsvertreter oder der Aufsichtsbehörde dürfen nicht
mitgehört werden.
4 Wenn die Kontaktprivilegien gemäss Abs. 1–3 missbraucht wurden
oder wenn konkrete Anhaltspunkte für einen künftigen Missbrauch vor-
liegen, kann die Vollzugseinrichtung
a. eine Kontrolle des Kontakts anordnen oder
b. die betreffende privilegierte Person vorübergehend oder auf Dauer
von Kontakten mit verurteilten Personen ausschliessen oder
c. dem drohenden oder weiteren Missbrauch mit anderen verhältnis-
mässigen Massnahmen entgegentreten.
Kontakte
E. Sicherheit
1 Die Vollzugseinrichtungen erlassen die für die Sicherheit Sicherheits-
notwendigen Vorschriften.
massnahmen
1.10.24-126
33
331.1 Justizvollzugsverordnung (JVV)
2 Sie regeln insbesondere
a. die Zutrittsberechtigung,
b. die Kontrollen von Personal, verurteilten Personen und Besucherin-
nen und Besuchern sowie des Warenverkehrs und
c. das Verhalten von Personal und verurteilten Personen bei beson-
deren Vorkommnissen.
3 Wegen Fluchtgefahr oder zur Verhinderung der Gefährdung von
Besucherinnen und Besuchern, Angestellten, Mitgefangenen und von
Eigentum Dritter können die den verurteilten Personen und Besuche-
rinnen und Besuchern aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte
im Einzelfall dauernd oder vorübergehend allgemein eingeschränkt
werden.
4 Solche Einschränkungen werden von der Direktorin oder dem
Direktor der Vollzugseinrichtung in Absprache mit der Amtsleiterin
oder dem Amtsleiter getroffen.
Waffen
1 Die Direktorin oder der Direktor einer geschlossenen
Vollzugseinrichtung kann anordnen, dass geeignete und ausgebildete
betriebseigene Sicherheitskräfte im Einzelfall bei besonderen dienst-
lichen Verrichtungen eine Waffe tragen.
2 Anderen Personen ist das Mitführen und Aufbewahren von Waffen
auf dem Areal der Vollzugseinrichtung untersagt. Sonderregelungen für
Angehörige der Polizei bleiben vorbehalten.
Mobiltelefone
Die Direktorin oder der Direktor einer geschlossenen Voll-
zugseinrichtung kann den Gebrauch von Mobiltelefonen auf dem Areal
der Vollzugseinrichtung aus Sicherheitsgründen allgemein untersagen
oder einschränken.
Die Amtsleitung erlässt zusammen mit den Direktorinnen
oder Direktoren der Vollzugseinrichtungen Betriebs- oder Hausord-
nungen. Diese sind durch die Vorsteherin oder den Vorsteher der Direk-
tion der Justiz und des Innern zu genehmigen.
Inhalt
Soweit dies durch die jeweilige Vollzugsform geboten ist,
regelt die Hausordnung insbesondere folgende Sachverhalte
a. das Eintrittsverfahren und die Kontrolle der persönlichen Effekten
und Wertgegenstände sowie deren Besitz in den Zellen oder Zim-
mern oder deren Verwahrung,
34
Justizvollzugsverordnung (JVV)
b. die Unterbringung und Bekleidung,
c. das Zellen- oder Zimmerinventar,
331.1
d. die Tagesordnung, Mahlzeiteneinnahme, Arbeits- und Ausbildungs-
zeiten und Freizeit sowie die Bewegungsfreiheit innerhalb der Voll-
zugseinrichtung,
e. die Ausrichtung und Verwendung des Arbeitsentgelts oder Lohns
sowie die Höchstbeträge der zur Auszahlung gelangenden Bar-
beträge und die für besondere Verwendung reservierten Mindest-
guthaben,
f. den Besitz von Bargeld,
g. den Erwerb, den Besitz und die Benutzung von Büchern, Zeit-
schriften, elektronischen Geräten und die Miete elektronischer Ge-
räte,
h. den Einkauf von Gegenständen für den persönlichen Gebrauch,
i. den Erhalt und Umfang Gaben Dritter,
j. die Rechtsgeschäfte unter den verurteilten Personen,
k. die Gesundheitspflege und das Rauchen,
l. sportliche oder andere Freizeitbetätigungen,
m. die Arzt-, Zahnarzt- und Psychiatrievisiten sowie die Seelsorge,
n. das Besuchswesen und die Benützung des Telefons,
o. das Verlassen der Institution für eine externe Beschäftigung und
die Verwendung des Arbeitsentgelts.
4. Teil: Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie Auslieferungshaft
1 Die Durchführung der Untersuchungs- und Sicherheits- Anwendbare
haft erfolgt nach den Bestimmungen des 3. Teils, Abschnitte 1 und 3, Bestimmungen
soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
2 Die Durchführung der Auslieferungshaft erfolgt nach den Bestim-
mungen über die Untersuchungs- und Sicherheitshaft, soweit die ein-
weisende Behörde keine abweichenden Vorschriften erlässt.
1 Die Aufnahme in den Vollzug von Untersuchungs- und Aufnahme und
Sicherheitshaft sowie die Entlassung erfolgen auf Anordnung26
Entlassung
a. der Verfahrensleitung gemäss Art. 6131 StPO,
b. des Zwangsmassnahmengerichts,
c. des Amts.
1.10.24 - 126
35
331.1
Justizvollzugsverordnung (JVV)
2 Die Aufnahme in den Vollzug von Auslieferungshaft sowie die
Entlassung erfolgt aufgrund eines durch das Bundesamt für Justiz aus-
gestellten Auslieferungshaftbefehls.
3 Das Amt entscheidet, in welchem Gefängnis die Untersuchungs-
und Sicherheitshaft sowie die Auslieferungshaft vollzogen werden.35
1 Inhaftierte Personen können in Einzelhaft untergebracht
werden37
a. durch die Verfahrensleitung gemäss Art. 61 StPO14, wenn der Unter-
suchungszweck dies erfordert,
b. durch das Amt, wenn sie sich oder Dritte gefährden oder die Sicher-
heit und Ordnung des Gefängnisses erheblich stören.
2 In Einzelhaft arbeiten die inhaftierten Personen alleine und ver-
bringen ihre Freizeit in der Zelle. Beim Aufenthalt im Freien ist ihnen
die Kontaktaufnahme mit anderen Inhaftierten untersagt.
tet.
33 1 Die inhaftierten Personen sind nicht zur Arbeit verpflich-
2 Mit ihrer Zustimmung kann ihnen Arbeit zugewiesen werden. Für
diese erhalten sie ein Arbeitsentgelt gemäss den Richtlinien der Ost-
schweizer Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt.
3 Kann eine inhaftierte arbeitswillige Person aus gesundheitlichen
Gründen oder infolge Arbeitsmangel nicht arbeiten, wird ihr der von
den Richtlinien17 festgelegte Mindestansatz, jedoch nicht mehr, als sie
vorher erhalten hat, ausgerichtet.
4 Die inhaftierten Personen können sich selbst beschäftigen, wenn
sie diese Tätigkeit in der Zelle verrichten. Die Selbstbeschäftigung gibt
keinen Anspruch auf zusätzliche Kontakte mit Personen innerhalb und
ausserhalb des Gefängnisses.
1 Die Gefängnisse führen für jede inhaftierte Person ein
Konto, dem die beim Eintritt vorhandene Barschaft, die Arbeitsent-
schädigung und während der Haft eingehende Beträge gutgeschrieben
werden.
2 Die inhaftierten Personen können die ihnen gutgeschriebenen Be-
träge für Einkäufe und andere Auslagen während der Haft verwenden,
sofern dadurch ein von der Hausordnung festgelegtes Mindestgutha-
ben nicht unterschritten wird, das bis zum Austritt für die Deckung von
Schäden zurückbehalten wird. Mit ihrem Einverständnis oder auf An-
ordnung des zuständigen Betreibungsamts oder Gerichts33 können auch
Zahlungen an Dritte erfolgen.
36
Justizvollzugsverordnung (JVV)
331.1
26 1 Die inhaftierten Personen können zur Behandlung per- Sozialberatung
sönlicher Probleme im Zusammenhang mit der Haft oder der Vorberei-
tung der Entlassung Sozialberatung beantragen.
2 Kontakte im Rahmen der Sozialberatung erfolgen unter Vorbe-
halt von § 121 Abs. 4 unbeaufsichtigt. Sollen Kontakte zwischen der
inhaftierten Person und Dritten hergestellt werden, ist die Zustimmung
der Verfahrensleitung gemäss Art. 6131 StPO einzuholen. Besondere
Anordnungen der Verfahrensleitung bleiben vorbehalten.
3 Die zuständige Strafverfolgungsbehörde und die Verfahrensleitung
des Gerichts gemäss Art. 6131 StPO erteilen Auskünfte über wichtige
soziale Probleme.
1 Die Strafverfolgungsbehörde kontrolliert die Korrespon- Verkehr mit der
denz und andere Sendungen. Sie kann zur Sicherung des Untersuchungs- Aussenwelt
zwecks einschränkende Anordnungen erlassen oder die Korrespondenz a. Briefe,
mit bestimmten Personen, nahe Angehörige ausgenommen, vollstän-
dig untersagen. Die Strafverfolgungsbehörde kann die Kontrolle ganz
oder teilweise an das Gefängnis delegieren.
2 Den inhaftierten Personen ist der telefonische Verkehr in der Voll-
zugseinrichtung nicht gestattet. Das Amt kann in bestimmten Vollzugs-
einrichtungen oder Abteilungen davon den telefonischen Verkehr ge-
statten.26
3 Funktionen von IKT-Geräten mit Verbindung zur Aussenwelt nach
1 Die inhaftierten Personen können mindestens einmal prob. Besuche
Woche besucht werden.
2 Besuche sind nur mit Bewilligung der Verfahrensleitung gemäss
22 Das Recht auf privilegierte Kontakte und Besuche ohne c. Privilegierte
Überwachung gemäss § 121 steht nur zu
a. der zugelassenen Rechtsvertreterin oder dem zugelassenen Rechts-
vertreter,
b. der Vormundin oder dem Vormund,
c. der Beiständin oder dem Beistand gemäss Art. 398 ZGB10,
Kontakte
1.10.24-126
37
331.1
Justizvollzugsverordnung (JVV)
d. der durch einen wirksam gewordenen Vorsorgeauftrag beauftrag-
ten Person,
e. schweizerischen Amtspersonen,
f. konsularischen Vertretungen.
Anwendbare
Bestimmungen
Aufnahme,
Entlassung
und Versetzung
Unterbringung
Arbeit
5. Teil: Polizeihaft32
32 Die Durchführung der Polizeihaft erfolgt nach den Be-
stimmungen des 3. Teils, Abschnitte 1 und 3, soweit nachfolgend nicht
abweichende Regelungen getroffen werden.
32 1 Die Aufnahme in ein Gefängnis für Polizeihaft erfolgt
aufgrund
a. eines polizeilichen Verhaftsrapports oder eines polizeilichen Trans-
portbefehls,
b. eines Verhaftsbefehls oder eines Vorführungsbefehls einer dafür
zuständigen Behörde,
c. einer Anordnung des Amtes,
d. einer Anordnung einer für eine administrative Festnahme zustän-
digen Behörde oder einer gesetzlich ermächtigten Person.
2 Das Amt entscheidet, in welchem Gefängnis die Polizeihaft durch-
geführt wird.
3 Die Entlassung oder Versetzung erfolgt aufgrund einer Anord-
nung der hierzu im Einzelfall zuständigen Behörde.
4 Der Aufenthalt in einem Gefängnis für Polizeihaft darf eine Woche
nicht überschreiten. Danach werden die inhaftierten Personen von der
für sie zuständigen Behörde in eine andere Vollzugseinrichtung über-
geführt.
37 1 Die inhaftierten Personen werden in der Regel in Dop-
pelzellen untergebracht.
2 Sie können einzeln untergebracht werden, wenn sie sich oder Dritte
gefährden oder die Sicherheit und Ordnung des Gefängnisses erheblich
stören.
3 Frauen und Männer sowie Jugendliche und Erwachsene werden
getrennt untergebracht.
32 1 Die inhaftierten Personen sind weder zur Arbeit ver-
pflichtet noch wird ihnen Arbeit zugewiesen.
38
Justizvollzugsverordnung (JVV)
331.1
Sie können sich selbst beschäftigen, wenn sie diese Tätigkeit in der
Zelle verrichten. Die Selbstbeschäftigung gibt keinen Anspruch auf zu-
sätzliche Kontakte mit Personen innerhalb und ausserhalb des Gefäng-
nisses.
32 1 Die Gefängnisse führen für jede inhaftierte Person ein Insassenkonto
Konto, dem die beim Eintritt vorhandene Barschaft und während der
Haft eingehende Beträge gutgeschrieben werden.
2 Die inhaftierten Personen können die ihnen gutgeschriebenen Be-
träge für Auslagen während der Haft verwenden.
3 Mit ihrem Einverständnis oder auf Anordnung des zuständigen Be-
treibungsamtes oder Gerichts können Zahlungen an Dritte erfolgen.
4 Beim Austritt der inhaftierten Person kann das Amt das Guthaben
für die Deckung der Kosten zur Behebung von vorsätzlich oder fahr-
lässig verursachten Schäden verwenden.
32 1 Für die Sozialberatung gilt § 133 sinngemäss.
2 Sollen Kontakte zwischen der inhaftierten Person und Dritten her-
gestellt werden, ist die Zustimmung der für die inhaftierte Person zu-
ständigen Behörde einzuholen.
Sozialberatung
32 1 Für den Verkehr mit der Aussenwelt gelten §§ 134ff. Verkehr mit der
sinngemäss.
2 Die für die inhaftierte Person zuständige Behörde ist zuständig
für die Bewilligung, die Kontrolle und die damit verbundenen Anord-
nungen.
Aussenwelt
32 Das Disziplinarrecht des Strafvollzugs ist sinngemäss an- Disziplinar-
wendbar.
wesen
6.33 Teil: Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft20
20 Die Durchführung der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Anwendbare
Durchsetzungshaft erfolgt nach den Bestimmungen des 3. Teils, Ab- Bestimmungen
schnitte 1 und 3, soweit nachfolgend nicht abweichende Regelungen
getroffen werden.
31 Die Aufnahme in die Vollzugseinrichtung und die Entlas- Aufnahme und
sung erfolgen auf schriftliche Anordnung der gemäss dem AIG und den Entlassung
kantonalen Vorschriften dafür zuständigen Stelle.
1.10.24-126
39
331.1
Justizvollzugsverordnung (JVV)
Trennung von
anderen
Haftarten
Unterbringung
Gemeinschafts-
und Einzelhaft
Arbeitsangebot
und
Arbeitspflicht
31 Die Durchführung erfolgt getrennt von der Untersu-
chungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft und dem Vollzug von Frei-
heitsstrafen oder Massnahmen. Vorbehalten bleibt Art. 81 Abs. 2 Satz 2
AIG.
31 1 Den inhaftierten Personen wird nach Möglichkeit eine
Einzelzelle zugewiesen. Vorbehalten bleibt die gemeinsame Unterbrin-
gung von Säuglingen und Kleinkindern mit ihren Müttern oder Vätern,
von Familienangehörigen gleichen Geschlechts, von Ehegatten, von ein-
getragenen Partnerinnen und Partnern sowie von Lebenspartnerinnen
und -partnern.
2 Ansonsten werden Frauen und Männer getrennt untergebracht.
Die Hausordnung regelt, in welchem Umfang weibliche und männliche
Angehörige der gleichen Familie die Freizeit gemeinsam verbringen
dürfen.
1 Die inhaftierten Personen arbeiten gemeinsam und kön-
nen auch die Freizeit im Rahmen der Hausordnung gemeinsam ver-
bringen, sobald die für die Zuteilung zu einer Gruppe erforderlichen
Abklärungen vorgenommen sind und dort Platz zur Verfügung steht.
Sie halten sich gemeinsam im Freien auf.
2 Sie können einzeln untergebracht werden, wenn sie sich oder Dritte
gefährden oder den Gemeinschaftsbetrieb erheblich stören.37
3 Inhaftierte Personen, die nicht in Gemeinschaft arbeiten oder in
einer Gruppe untergebracht sind, dürfen an Werktagen täglich drei
Stunden mit anderen Inhaftierten ausserhalb ihrer Zelle zubringen. Er-
folgt der Aufenthalt im Freien oder die körperliche Betätigung in Grup-
pen, so wird diese Zeit angerechnet.
4 Die Hausordnung regelt, in welchem Umfang bestimmte Gruppen
inhaftierter Personen ihr Essen selbst zubereiten dürfen.
1 Den inhaftierten Personen wird die Möglichkeit gegeben,
entschädigte Arbeit zu leisten, soweit das Arbeitsangebot dies erlaubt.
Die Bemessung des Arbeitsentgelts erfolgt wie bei Untersuchungs- und
Sicherheitshaft.
2 Reicht das Arbeitsangebot nicht aus, wird den inhaftierten Perso-
nen eine andere sinnvolle Beschäftigung ermöglicht.
3 Mit Ausnahme der Mitwirkung bei den für die Verpflegung und
Reinigung erforderlichen Arbeiten sind die inhaftierten Personen nicht
zur Arbeit verpflichtet.
40
Justizvollzugsverordnung (JVV)
331.1
Die inhaftierten Personen sind berechtigt, sich selbst zu be- Selbst-
schäftigen. Die selbstgewählte Arbeit ist in der Zelle zu verrichten.
beschäftigung
1 Die Vollzugseinrichtung führt für jede inhaftierte Person Arbeitsentgelt
ein Konto, dem die bei Eintritt vorhandene Barschaft, das Arbeitsent- und
gelt und die während der Haft eingehenden Beträge gutgeschrieben Verwendung
werden.
2 Vom Guthaben wird ein Mindestbetrag bis zum Austritt für die
Deckung von Schäden zurückbehalten. Im Übrigen können die inhaf-
tierten Personen frei über ihre Konten verfügen. Mit ihrem Einver-
ständnis oder auf Anordnung des zuständigen Betreibungsamts oder
Gerichts33 können auch Zahlungen an Dritte erfolgen.
3 Das Guthaben wird den inhaftierten Personen bei der Entlassung
ausbezahlt.
Kosten der
oder Spital-
einweisung
1 Die einweisende Behörde ist dafür verantwortlich, dass
vor der Einweisung in ein Spital oder eine Klinik und in dringenden Klinik-
Fällen spätestens innert 30 Tagen eine Kostengutsprache der fürsor-
gerechtlich zuständigen Behörde eingeholt wird. Durch diese nicht über-
nommene Kosten werden der einweisenden Behörde in Rechnung ge-
stellt.
2 Müssen inhaftierte Personen mit Wohnsitz im Kanton in einer aus-
serkantonalen Klinik untergebracht werden, trägt die Gesundheits-
direktion die deswegen anfallenden Mehrkosten.
1 Die inhaftierten Personen können sich durch Ärztinnen Ärztliche
und Ärzte betreuen lassen, bei denen sie vor der Haft in Behandlung Betreuung
standen, wenn deren Bezahlung sichergestellt ist.
2 Die Behandlung erfolgt in der Vollzugseinrichtung.
3 Die verschriebenen Medikamente werden nach Zulassung durch
die Gefängnisärztin oder den Gefängnisarzt vom Personal abgegeben.
1 Die inhaftierten Personen können zur Behandlung persön- Sozialberatung
licher Probleme im Zusammenhang mit der Haft oder der Vorberei-
tung der Ausschaffung Sozialberatung beantragen.
2 Die Gefängnisleitung informiert die zuständige Stelle, wenn eine
inhaftierte Person sozialer Beratung bedarf.
3 Auf Wunsch der inhaftierten Personen wird ihnen der Kontakt
mit nicht dem Justizvollzug angehörenden Betreuungsorganisationen
ermöglicht. Besuche von Mitarbeitenden solcher Organisationen unter-
liegen keinen zeitlichen Einschränkungen, soweit die Belegung der
Besuchsräumlichkeiten dies zulässt.
1.10.24-126
41
331.1 Justizvollzugsverordnung (JVV)
Verkehr mit der
Aussenwelt
a. Briefe
b. Telefon
c. Besuche
d. Privilegierte
Kontakte
e. Vorführung31
1 Die inhaftierten Personen dürfen auf eigene Kosten ohne
Beschränkung des Umfangs Briefe versenden und empfangen.
2 Die Briefe dürfen keine unzulässigen Gegenstände enthalten. Sol-
che werden im Beisein der inhaftierten Person entnommen und zu ihren
Effekten gelegt.
1 Die inhaftierten Personen haben die Möglichkeit, auf ei-
gene Kosten Telefongespräche zu führen.
2 Bestehen konkrete Hinweise, dass Telefongespräche die Sicherheit
oder den Haftzweck gefährden oder zur Fluchthilfe missbraucht wer-
den, kann vorübergehend der Telefonverkehr mit bestimmten Personen
ausgeschlossen oder auf bestimmte Personen beschränkt werden.
1 Die inhaftierten Personen können entsprechend der Ver-
fügbarkeit der Besuchsräumlichkeiten besucht werden. Die Besuchs-
zeit beträgt mindestens eine Stunde pro Woche.
2 Besucherinnen und Besucher haben bei der Gefängnisleitung eine
Besuchsbewilligung einzuholen. Diese kann allgemein erteilt werden.
3 Besuche werden nicht überwacht. Die Identität der Besucherinnen
und Besucher wird festgehalten.
30 Zusätzlich zu § 121 Abs.1 sind auch die Kontakte mit
nichtanwaltlichen Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertretern im Sinne
von Art. 81 Abs. 1 Satz 2 AIG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und 2 der
Verordnung über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländer-
recht vom 4. Dezember 19964 mit den inhaftierten Personen privilegiert.
1 Die einweisende Stelle kann das Verlassen der Vollzugs-
einrichtung bewilligen für
a. den Kontakt mit schwer kranken Angehörigen,
b. Teilnahme an der Bestattung von Angehörigen,
c. nur persönlich zu erledigende Angelegenheiten.
2 Sie sorgt für die erforderliche Begleitung.
32 Das Disziplinarrecht des Strafvollzugs ist sinngemäss
anwendbar.
Zweck
7.33 Teil: Disziplinarwesen
Das Disziplinarwesen dient zur Aufrechterhaltung der Ord-
nung und Sicherheit in den Vollzugseinrichtungen.
42
Justizvollzugsverordnung (JVV)
§§ 153-155.21
331.1
1 Gegenstände, die bei der Begehung von Disziplinarver- Sicherstellung
stössen verwendet wurden, werden sichergestellt. Sie werden zu den Ef- und Beschlag-
fekten gelegt, wenn das Eigentum festgestellt werden kann. nahmnung
2 Ist die Feststellung des Eigentums nicht möglich oder gefährden die
Gegenstände die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung, wer-
den sie verwertet oder vernichtet. Der Verwertungserlös fliesst einem
Fonds zur Unterstützung von Gefangenen oder Entlassenen zu.31
§§ 157 und 158.21
Bei Disziplinarvergehen, die den sicheren oder ordnungs- Vorsorgliche
gemässen Betrieb der Vollzugseinrichtung erheblich oder wiederholt Versetzung
stören, kann in dringenden Fällen mit dem Disziplinarentscheid eine
vorsorgliche Versetzung bis zum Entscheid der einweisenden Behörde
im Sinne der §§ 54, 57, 59 oder 65 angeordnet werden, und zwar20
a. vom offenen Vollzug in den geschlossenen Vollzug,
b. von der Halbgefangenschaft oder dem Arbeitsexternat in den offe-
nen oder geschlossenen Vollzug.
a. Busse
1 Die Busse wird bei inhaftierten Personen im offenen oder Vollzug der
geschlossenen Vollzug von dem für die Barauszahlung oder den Ein- Disziplinar-
kauf vorgesehenen Teil des Arbeitsentgelts bezogen. Bis zu ihrer voll- massnahmen
ständigen Bezahlung wird der verurteilten Person kein Bargeldbetrag
ausbezahlt, unter Vorbehalt des notwendigen Mindestbetrags für die
Deckung unumgänglicher Auslagen und den Einkauf dringend erfor-
derlicher Artikel.
2 Die Disziplinarbussen fallen einem Fonds zur Unterstützung von
Gefangenen oder Entlassenen zu.
1 Der Arrest wird in den dafür bestimmten Zellen der Voll- b. Arrest
zugseinrichtung vollzogen, in denen sich nur eine Liegegelegenheit und
die für die Hygiene unumgänglichen Einrichtungsgegenstände befinden.
Die Zelle darf nur für den Aufenthalt im Freien verlassen werden.
2 Während des Arrests bleibt die inhaftierte Person von Arbeit, Frei-
zeitbeschäftigung, Veranstaltungen und Einkauf ausgeschlossen. Sie
darf in der Zelle nicht rauchen und erhält weder Besuch noch Urlaub.
Sie erhält eine beschränkte Auswahl von Lesestoff und darf weder
Briefe schreiben noch empfangen. Vorbehalten bleibt der Verkehr mit
Behörden und der Rechtsvertreterin oder dem Rechtsvertreter.20
1.10.24-126
43
331.1 Justizvollzugsverordnung (JVV)
c. Versetzung
für den Vollzug
des Arrests
Zuständigkeit
für Disziplinar-
entscheide
Disziplinar-
verfahren
Anwendbares
Recht
3 Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann Erleichterungen beim
Vollzug des Arrests vorsehen. Wenn besondere Gründe, insbesondere
gesundheitlicher Natur, dies erfordern, kann der Arrest in einer Nor-
malzelle mit reduzierter Ausrüstung vollzogen werden.
Für den Vollzug des Arrests können verurteilte Personen
in Halbgefangenschaft, im Arbeitsexternat oder im Massnahmenvoll-
zug für junge Erwachsene in einen dem geschlossenen Vollzug dienen-
den Betrieb verlegt werden.
1 Für die Anordnung von Disziplinarmassnahmen sind die
Leitungen der Vollzugseinrichtungen zuständig.
2 Arrest von mehr als fünf Tagen und die vorsorgliche Versetzung
gemäss § 159 werden von der für die Vollzugseinrichtung zuständigen
Hauptabteilungsleitung angeordnet.
3 Liegt Gefahr im Verzug, kann die Leitung der Vollzugseinrichtung
die vorsorgliche Versetzung gemäss § 159 anordnen. Sie holt umgehend
die Zustimmung der zuständigen Hauptabteilungsleitung ein.
1 Nach Abklärung des Sachverhalts wird der inhaftierten
Person Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sachverhalt und Stel-
lungnahme sind schriftlich festzuhalten.
2 Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Wür-
digung, insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens,
des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe. Die Mass-
nahme soll zum begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen
und geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu ver-
hindern.
3 Der Disziplinarentscheid wird mit kurzer Begründung und Rechts-
mittelbelehrung schriftlich mitgeteilt und der inhaftierten Person in einer
verständlichen Sprache erläutert. Bei zeitlicher Dringlichkeit wird der
Entscheid mündlich eröffnet und sobald als möglich schriftlich bestä-
tigt.
4 Mit Ausnahme von leichten Fällen im Sinne von § 23 b Abs. 4
StJVG5 wird die einweisende Behörde über Disziplinarvergehen benach-
richtigt.20
1 Bei der Beurteilung von Disziplinarvergehen werden die
Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches sinngemäss
angewendet.
2 Soweit in den Bestimmungen dieses Abschnitts keine abweichen-
den Regelungen getroffen werden, werden die Richtlinien der Ost-
schweizer Strafvollzugskommission33 für das Disziplinarrecht in den
Konkordatsanstalten17 angewendet.
44
Justizvollzugsverordnung (JVV)
331.1
1 Die Verfolgung eines Disziplinarvergehens verjährt sechs Verjährung
Monate nach seiner Begehung. Die Verjährung ruht während einer Ent-
weichung.
2 Das Disziplinarvergehen kann nicht mehr geahndet werden, wenn
seit seiner Begehung ein Jahr verstrichen ist.
3 Der Vollzug einer Disziplinarmassnahme verjährt nach sechs Mo-
naten.
8.33 Teil: Rechtsmittel und Schlussbestimmungen
18 Die Anordnungen des Amts29 und seiner Hauptabteilun- Rekurs
gen können mit Rekurs nach §§ 19 ff. des Verwaltungsrechtspflegegeset-
zes vom 24. Mai 19592 angefochten werden.
Für die Erprobung neuer Vollzugsformen und für Versuche Abweichungen
zur Weiterentwicklung des Justizvollzugs kann die Direktion der Justiz für Vollzugs-
und des Innern zeitlich beschränkte Abweichungen von dieser Verord- versuche
nung bewilligen. Die Rechte der verurteilten oder inhaftierten Personen
dürfen dabei nicht über die in dieser Verordnung bereits formulierten
Beschränkungen hinaus beschnitten werden.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Inkrafttreten
1 OS 61, 546; Begründung siehe ABI 2006, 1771.
2 LS 175.2.
3 LS 211.1.
4 LS 211.56.
5 LS 331.
6 LS 334.
7 LS 551.1.
8 SR 120.
9 SR 142.20.
10 SR 210.
11 SR 311.0.
12 SR 311.01.
13 SR 311.1.
14 SR 312.0.
15 SR 312.1.
16 SR 0.103.3.
1.10.24 - 126
45
331.1
Justizvollzugsverordnung (JVV)
17 Einsichtnahme in die Richtlinien unter www. justizvollzug.zh.ch.
18 Fassung gemäss RRB vom 26. Mai 2010 (OS 65, 342; ABI 2010, 1187). In Kraft
seit 1. Juli 2010.
19 Eingefügt durch RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 789; ABI 2010, 2429). In
Kraft seit 1. Januar 2011.
20 Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 789; ABI 2010, 2429). In
Kraft seit 1. Januar 2011.
21 Aufgehoben durch RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 789; ABI 2010, 2429).
In Kraft seit 1. Januar 2011.
22 Fassung gemäss RRB vom 7. November 2012 (OS 67, 603; ABI 2012-11-16).
In Kraft seit 1. Januar 2013.
23 Eingefügt durch RRB vom 19. März 2014 (OS 69, 123; ABI 2014-03-28). In
Kraft seit 1. April 2014.
24 Fassung gemäss RRB vom 19. März 2014 (OS 69, 123; ABI 2014-03-28). In
Kraft seit 1. April 2014.
25 Eingefügt durch RRB vom 6. Dezember 2017 (OS 72, 682; ABI 2017-12-15).
In Kraft seit 1. Januar 2018.
26 Fassung gemäss RRB vom 6. Dezember 2017 (OS 72, 682; ABI 2017-12-15).
In Kraft seit 1. Januar 2018.
27 Aufgehoben durch RRB vom 6. Dezember 2017 (OS 72, 682; ABI 2017-12-
15). In Kraft seit 1. Januar 2018.
28 Eingefügt durch RRB vom 12. Februar 2020 (OS 75, 78; ABI 2020-02-21). In
Kraft seit 1. April 2020.
29 Fassung gemäss RRB vom 12. Februar 2020 (OS 75, 78; ABI 2020-02-21). In
Kraft seit 1. April 2020.
30 Eingefügt durch RRB vom 21. April 2021 (OS 76, 201; ABI 2021-04-30). In
Kraft seit 1. Juli 2021.
31 Fassung gemäss RRB vom 21. April 2021 (OS 76, 201; AB1 2021-04-30). In
Kraft seit 1. Juli 2021.
32 Eingefügt durch RRB vom 12. Januar 2022 (OS 77, 167; ABI 2022-01-28). In
Kraft seit 1. April 2022.
33 Fassung gemäss RRB vom 12. Januar 2022 (OS 77, 167; ABI 2022-01-28). In
Kraft seit 1. April 2022.
34 Aufgehoben durch RRB vom 12. Januar 2022 (OS 77, 167; AB1 2022-01-28).
In Kraft seit 1. April 2022.
35 Eingefügt durch RRB vom 31. August 2022 (OS 77, 532; ABI 2022-09-09). In
Kraft seit 1. Januar 2023.
36 Eingefügt durch RRB vom 10. Januar 2024 (OS 79, 53; ABI 2024-01-19). In
Kraft seit 1. April 2024.
37 Fassung gemäss RRB vom 10. Januar 2024 (OS 79, 53; ABI 2024-01-19). In
Kraft seit 1. April 2024.
38 Fassung gemäss RRB vom 12. Juni 2024 (OS 79, 314; ABI 2024-06-28). In Kraft
seit 1. Oktober 2024.
46
StPO14 ist der Vollzug einer unbedingten Freiheitsstrafe oder
des unbedingten Teils einer teilbedingten Freiheitsstrafe sowie einer
therapeutischen Massnahme vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen
und vollstreckbaren Urteils.20
2 Mit dem Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils beginnt der
ordentliche Vollzug.
StPO14. Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, kann ein
Aufschub bewilligt werden.20
3 Die Vollzugsregelung legt das Therapiekonzept für die verurteilte
Person verbindlich fest. Diese muss die Betriebsordnung der Massnah-
menvollzugseinrichtung einhalten.
4 Die Massnahmenvollzugseinrichtung ist verpflichtet zur
a. gesetzmässigen sowie delikt- und problemorientierten Durchführung
der Massnahme gemäss ihrem Therapiekonzept,
b. Ausrichtung der Massnahme auf Rückfallverhütung,
c. Berichterstattung an das Amt.
StPO zulässig. Diese kann bei Kollusionsgefahr Auflagen er-
lassen, die Überwachung oder Aufzeichnung der Gespräche anordnen
und bestimmte Personen vom Besuch ausschliessen.26
3 Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Lebenspart-
nerinnen oder -partner, Kinder, Eltern oder Geschwister dürfen nicht
dauerhaft vom Besuch ausgeschlossen werden.