Art. 8 : Verordnung über die Gebühren, Auslagen und Entschädigungen der Strafverfolgungsbehörden (GebV StrV)
Art. 8
1 Für folgende Amtshandlungen können Gebühren erhoben Kanzlei-
werden
a. Rechtskraftbescheinigungen
b. andere Bescheinigungen und Beurkundungen
c. Mahnschreiben
Fr. 20
Fr. 20 bis 50
Fr. 20 bis 50
2 Für die Erstellung von Kopien oder die Zustellung von Akten an
Verfahrensbeteiligte oder Dritte gelten die Tarife gemäss § 35 der Ver-
ordnung über die Information und den Datenschutz vom 28. Mai 20084
sinngemäss. Abweichend von Abs. 3 Satz 2 dieser Bestimmung, werden
auch Kosten unter Fr. 50 in Rechnung gestellt.
3 Für die übrigen Verrichtungen der Kanzlei kann eine Gebühr von
Fr. 10 bis 500 erhoben werden.
4 Von kantonalen Amtsstellen werden keine Gebühren erhoben.
gebühren
1. 1. 19-103
3
323.1
C. Auslagen und Entschädigungen
GebV StrV
Auslagen
Zeugen und
Auskunfts-
personen
Sachverständige