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323.1 GEBVSTRVOEMSTRPOTISPPStrVStrP CH-ZH

Art. 8 : Verordnung über die Gebühren, Auslagen und Entschädigungen der Strafverfolgungsbehörden (GebV StrV)

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Art. 8

1 Für folgende Amtshandlungen können Gebühren erhoben Kanzlei-

werden

a. Rechtskraftbescheinigungen

b. andere Bescheinigungen und Beurkundungen

c. Mahnschreiben

Fr. 20

Fr. 20 bis 50

Fr. 20 bis 50

2 Für die Erstellung von Kopien oder die Zustellung von Akten an

Verfahrensbeteiligte oder Dritte gelten die Tarife gemäss § 35 der Ver-

ordnung über die Information und den Datenschutz vom 28. Mai 20084

sinngemäss. Abweichend von Abs. 3 Satz 2 dieser Bestimmung, werden

auch Kosten unter Fr. 50 in Rechnung gestellt.

3 Für die übrigen Verrichtungen der Kanzlei kann eine Gebühr von

Fr. 10 bis 500 erhoben werden.

4 Von kantonalen Amtsstellen werden keine Gebühren erhoben.

gebühren

1. 1. 19-103

3

323.1

C. Auslagen und Entschädigungen

GebV StrV

Auslagen

Zeugen und

Auskunfts-

personen

Sachverständige

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