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323.1 GEBVSTRVOEMSTRPOTISPPStrVStrP CH-ZH

Art. 7 : Verordnung über die Gebühren, Auslagen und Entschädigungen der Strafverfolgungsbehörden (GebV StrV)

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Art. 7

1 In einfachen Fällen können Pauschalgebühren festgesetzt Pauschal-

werden, die auch die Auslagen abgelten.

2 Bei der Festsetzung der Pauschalgebühren werden die nach §§ 2–6

bestimmten Gebühren um mindestens 10% und höchstens 25% erhöht.

3 Deckt eine erhöhte Gebühr die Auslagen offensichtlich nicht, ist

eine Pauschalgebühr unzulässig.

gebühren

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