323.1
GEBVSTRVOEMSTRPOTISPPStrVStrP
CH-ZH
Art. 7 : Verordnung über die Gebühren, Auslagen und Entschädigungen der Strafverfolgungsbehörden (GebV StrV)
Art. 7
1 In einfachen Fällen können Pauschalgebühren festgesetzt Pauschal-
werden, die auch die Auslagen abgelten.
2 Bei der Festsetzung der Pauschalgebühren werden die nach §§ 2–6
bestimmten Gebühren um mindestens 10% und höchstens 25% erhöht.
3 Deckt eine erhöhte Gebühr die Auslagen offensichtlich nicht, ist
eine Pauschalgebühr unzulässig.
gebühren