323.1
GEBVSTRVOEMSTRPOTISPPStrVStrP
CH-ZH
Art. 6 : Verordnung über die Gebühren, Auslagen und Entschädigungen der Strafverfolgungsbehörden (GebV StrV)
Art. 6
12 1 Die Gebühren der Übertretungsstrafbehörden gemäss § 1
lit. c und d betragen für
a. mit einem Strafbefehl
abgeschlossene Untersuchungen
b. mit einer Einstellungsverfügung
abgeschlossene Untersuchungen
c. die Nichtanhandnahme einer Untersuchung
d. die Führung der Strafuntersuchung nach
einer Einsprache gegen einen Strafbefehl
Fr. 80 bis 2 000
Fr. 80 bis 1 500
Fr. 50 bis 1 000
Fr. 100 bis 5 000
2 Die Übertretungsstrafbehörden setzen die Gebühr nach Abs. 1
lit. d zuhanden des Gerichts fest.
Gebühren der
Übertretungs-
strafbehörden