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323.1 GEBVSTRVOEMSTRPOTISPPStrVStrP CH-ZH

Art. 6 : Verordnung über die Gebühren, Auslagen und Entschädigungen der Strafverfolgungsbehörden (GebV StrV)

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Art. 6

12 1 Die Gebühren der Übertretungsstrafbehörden gemäss § 1

lit. c und d betragen für

a. mit einem Strafbefehl

abgeschlossene Untersuchungen

b. mit einer Einstellungsverfügung

abgeschlossene Untersuchungen

c. die Nichtanhandnahme einer Untersuchung

d. die Führung der Strafuntersuchung nach

einer Einsprache gegen einen Strafbefehl

Fr. 80 bis 2 000

Fr. 80 bis 1 500

Fr. 50 bis 1 000

Fr. 100 bis 5 000

2 Die Übertretungsstrafbehörden setzen die Gebühr nach Abs. 1

lit. d zuhanden des Gerichts fest.

Gebühren der

Übertretungs-

strafbehörden

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