Art. 5 : Verordnung über die Gebühren, Auslagen und Entschädigungen der Strafverfolgungsbehörden (GebV StrV)
Art. 5
1 Die Gebühren der Jugendanwaltschaften betragen für
a. mit einem Strafbefehl abgeschlossene Unter-
suchungen gegen Jugendliche wegen Straftaten,
die sie
1. vor dem vollendeten 15. Altersjahr
begangen haben
Fr. 50 bis 800
2. nach dem vollendeten 15. Altersjahr
begangen haben
Fr. 100 bis 1500
b. mit einer Einstellungsverfügung abgeschlos-
sene Untersuchungen gegen Jugendliche
wegen Straftaten, die sie
1. vor dem vollendeten 15. Altersjahr
begangen haben
Fr. 40 bis
600
2. nach dem vollendeten 15. Altersjahr
begangen haben
Fr. 80 bis 1 200
Fr. 30 bis
300
c. die Nichtanhandnahme einer Untersuchung
d. mit einer Anklageerhebung abgeschlossene
Untersuchungen gegen Jugendliche wegen
Straftaten, die sie
1. vor dem vollendeten 15. Altersjahr
begangen haben
2. nach dem vollendeten 15. Altersjahr
begangen haben
2
Fr. 50 bis 1 600
Fr. 100 bis 3 000
GebV StrV 323.1
2 Wird die beschuldigte Person auch wegen Straftaten verfolgt, die
sie nach Vollendung des 18. Altersjahrs verübt haben soll, richtet sich
die Gebühr nach § 4.
3 Die Jugendanwaltschaften setzen die Gebühr nach Abs. 1 lit. d und
Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 lit. d zuhanden des Gerichts fest.