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323.1 GEBVSTRVOEMSTRPOTISPPStrVStrP CH-ZH

Art. 5 : Verordnung über die Gebühren, Auslagen und Entschädigungen der Strafverfolgungsbehörden (GebV StrV)

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Art. 5

1 Die Gebühren der Jugendanwaltschaften betragen für

a. mit einem Strafbefehl abgeschlossene Unter-

suchungen gegen Jugendliche wegen Straftaten,

die sie

1. vor dem vollendeten 15. Altersjahr

begangen haben

Fr. 50 bis 800

2. nach dem vollendeten 15. Altersjahr

begangen haben

Fr. 100 bis 1500

b. mit einer Einstellungsverfügung abgeschlos-

sene Untersuchungen gegen Jugendliche

wegen Straftaten, die sie

1. vor dem vollendeten 15. Altersjahr

begangen haben

Fr. 40 bis

600

2. nach dem vollendeten 15. Altersjahr

begangen haben

Fr. 80 bis 1 200

Fr. 30 bis

300

c. die Nichtanhandnahme einer Untersuchung

d. mit einer Anklageerhebung abgeschlossene

Untersuchungen gegen Jugendliche wegen

Straftaten, die sie

1. vor dem vollendeten 15. Altersjahr

begangen haben

2. nach dem vollendeten 15. Altersjahr

begangen haben

2

Fr. 50 bis 1 600

Fr. 100 bis 3 000

GebV StrV 323.1

2 Wird die beschuldigte Person auch wegen Straftaten verfolgt, die

sie nach Vollendung des 18. Altersjahrs verübt haben soll, richtet sich

die Gebühr nach § 4.

3 Die Jugendanwaltschaften setzen die Gebühr nach Abs. 1 lit. d und

Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 lit. d zuhanden des Gerichts fest.

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