323.1
GEBVSTRVOEMSTRPOTISPPStrVStrP
CH-ZH
Art. 3 : Verordnung über die Gebühren, Auslagen und Entschädigungen der Strafverfolgungsbehörden (GebV StrV)
Art. 3
Sieht diese Verordnung nichts Abweichendes vor, beträgt die Allgemeine
Gebühr für Entscheide
a. der Jugendanwaltschaften
b. der übrigen Strafverfolgungsbehörden
1. 1. 19-103
Fr. 50 bis 1000
Fr. 100 bis
4000
1
Gebühr
Gebühren der
Staatsanwalt-
schaften
Gebühren der
Jugend-
anwaltschaften
323.1
GebV StrV