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323.1 GEBVSTRVOEMSTRPOTISPPStrVStrP CH-ZH

Art. 3 : Verordnung über die Gebühren, Auslagen und Entschädigungen der Strafverfolgungsbehörden (GebV StrV)

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Art. 3

Sieht diese Verordnung nichts Abweichendes vor, beträgt die Allgemeine

Gebühr für Entscheide

a. der Jugendanwaltschaften

b. der übrigen Strafverfolgungsbehörden

1. 1. 19-103

Fr. 50 bis 1000

Fr. 100 bis

4000

1

Gebühr

Gebühren der

Staatsanwalt-

schaften

Gebühren der

Jugend-

anwaltschaften

323.1

GebV StrV

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