323.1
GEBVSTRVOEMSTRPOTISPPStrVStrP
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung über die Gebühren, Auslagen und Entschädigungen der Strafverfolgungsbehörden (GebV StrV)
Art. 2
Bemessungs-
1 Grundlagen für die Festsetzung der Gebühren sind
a. der Zeitaufwand der Strafverfolgungsbehörde, einschliesslich der grundlagen
Polizei,
b. die Bedeutung und Schwierigkeit des Falls.
2 In besonders aufwendigen Verfahren können die Höchstansätze
der Gebühren gemäss §§ 3–8 bis zum Doppelten, in Ausnahmefällen
bis zum Vierfachen überschritten werden.
3 Bei Verfahren mit geringem Aufwand, namentlich bei formellen
Erledigungen, können die Mindestansätze der Gebühren gemäss §§ 3–8
unterschritten werden oder es kann von der Erhebung einer Gebühr
abgesehen werden.