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323.1 GEBVSTRVOEMSTRPOTISPPStrVStrP CH-ZH

Art. 2 : Verordnung über die Gebühren, Auslagen und Entschädigungen der Strafverfolgungsbehörden (GebV StrV)

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Art. 2

Bemessungs-

1 Grundlagen für die Festsetzung der Gebühren sind

a. der Zeitaufwand der Strafverfolgungsbehörde, einschliesslich der grundlagen

Polizei,

b. die Bedeutung und Schwierigkeit des Falls.

2 In besonders aufwendigen Verfahren können die Höchstansätze

der Gebühren gemäss §§ 3–8 bis zum Doppelten, in Ausnahmefällen

bis zum Vierfachen überschritten werden.

3 Bei Verfahren mit geringem Aufwand, namentlich bei formellen

Erledigungen, können die Mindestansätze der Gebühren gemäss §§ 3–8

unterschritten werden oder es kann von der Erhebung einer Gebühr

abgesehen werden.

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