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323.1 GEBVSTRVOEMSTRPOTISPPStrVStrP CH-ZH

Art. 13 : Verordnung über die Gebühren, Auslagen und Entschädigungen der Strafverfolgungsbehörden (GebV StrV)

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Art. 13

10 Zur einheitlichen Bemessung der Gebühren erlässt die Ausführungs-

Direktion der Justiz und des Innern Richtlinien.

bestimmungen

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