323.1
GEBVSTRVOEMSTRPOTISPPStrVStrP
CH-ZH
Art. 13 : Verordnung über die Gebühren, Auslagen und Entschädigungen der Strafverfolgungsbehörden (GebV StrV)
Art. 13
10 Zur einheitlichen Bemessung der Gebühren erlässt die Ausführungs-
Direktion der Justiz und des Innern Richtlinien.
bestimmungen