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323.1 GEBVSTRVOEMSTRPOTISPPStrVStrP CH-ZH

Art. 1 : Verordnung über die Gebühren, Auslagen und Entschädigungen der Strafverfolgungsbehörden (GebV StrV)

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Art. 1

Diese Verordnung gilt für folgende Strafverfolgungsbehörden: Geltungsbereich

a. Staatsanwaltschaften und Oberstaatsanwaltschaft,

b. Jugendanwaltschaften und Oberjugendanwaltschaft,

c. Statthalterämter.

d. ...14

B. Gebühren

Verordnung über die Gebühren, Auslagen und Entschädigungen der Strafverfolgungsbehörden (GebV StrV) Art. 2 →

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