Verordnung über die Gebühren, Auslagen und Entschädigungen der Strafverfolgungsbehörden (GebV StrV) (GEBVSTRV)
Inhaltsübersicht (14)
Gesetzestext (14 Artikel)
Diese Verordnung gilt für folgende Strafverfolgungsbehörden: Geltungsbereich
a. Staatsanwaltschaften und Oberstaatsanwaltschaft,
b. Jugendanwaltschaften und Oberjugendanwaltschaft,
c. Statthalterämter.
d. ...14
B. Gebühren
Bemessungs-
1 Grundlagen für die Festsetzung der Gebühren sind
a. der Zeitaufwand der Strafverfolgungsbehörde, einschliesslich der grundlagen
Polizei,
b. die Bedeutung und Schwierigkeit des Falls.
2 In besonders aufwendigen Verfahren können die Höchstansätze
der Gebühren gemäss §§ 3–8 bis zum Doppelten, in Ausnahmefällen
bis zum Vierfachen überschritten werden.
3 Bei Verfahren mit geringem Aufwand, namentlich bei formellen
Erledigungen, können die Mindestansätze der Gebühren gemäss §§ 3–8
unterschritten werden oder es kann von der Erhebung einer Gebühr
abgesehen werden.
Sieht diese Verordnung nichts Abweichendes vor, beträgt die Allgemeine
Gebühr für Entscheide
a. der Jugendanwaltschaften
b. der übrigen Strafverfolgungsbehörden
1. 1. 19-103
Fr. 50 bis 1000
Fr. 100 bis
4000
1
Gebühr
Gebühren der
Staatsanwalt-
schaften
Gebühren der
Jugend-
anwaltschaften
323.1
GebV StrV
1 Die Gebühren der Staatsanwaltschaften betragen für
a. mit einem Strafbefehl abgeschlossene
Untersuchungen
Fr. 150 bis 15 000
b. mit einer Einstellungsverfügung
abgeschlossene Untersuchungen betreffend
1. Übertretungen
Fr. 80 bis 1500
2. Verbrechen und Vergehen
Fr. 150 bis 20 000
c. die Nichtanhandnahme einer Untersuchung
Fr. 50 bis 5000
d. mit einer Anklageerhebung oder einem
Antrag gemäss Art. 374 StPO abgeschlossene
Untersuchungen
Fr. 300 bis 30 000
e. selbstständige Einziehungsverfahren
nach Art. 376–378 StPO8
Fr. 50 bis 15 000
2 Die Staatsanwaltschaften setzen die Gebühr nach Abs. 1 lit. d zu-
handen des Gerichts fest.
1 Die Gebühren der Jugendanwaltschaften betragen für
a. mit einem Strafbefehl abgeschlossene Unter-
suchungen gegen Jugendliche wegen Straftaten,
die sie
1. vor dem vollendeten 15. Altersjahr
begangen haben
Fr. 50 bis 800
2. nach dem vollendeten 15. Altersjahr
begangen haben
Fr. 100 bis 1500
b. mit einer Einstellungsverfügung abgeschlos-
sene Untersuchungen gegen Jugendliche
wegen Straftaten, die sie
1. vor dem vollendeten 15. Altersjahr
begangen haben
Fr. 40 bis
600
2. nach dem vollendeten 15. Altersjahr
begangen haben
Fr. 80 bis 1 200
Fr. 30 bis
300
c. die Nichtanhandnahme einer Untersuchung
d. mit einer Anklageerhebung abgeschlossene
Untersuchungen gegen Jugendliche wegen
Straftaten, die sie
1. vor dem vollendeten 15. Altersjahr
begangen haben
2. nach dem vollendeten 15. Altersjahr
begangen haben
2
Fr. 50 bis 1 600
Fr. 100 bis 3 000
GebV StrV 323.1
2 Wird die beschuldigte Person auch wegen Straftaten verfolgt, die
sie nach Vollendung des 18. Altersjahrs verübt haben soll, richtet sich
die Gebühr nach § 4.
3 Die Jugendanwaltschaften setzen die Gebühr nach Abs. 1 lit. d und
Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 lit. d zuhanden des Gerichts fest.
12 1 Die Gebühren der Übertretungsstrafbehörden gemäss § 1
lit. c und d betragen für
a. mit einem Strafbefehl
abgeschlossene Untersuchungen
b. mit einer Einstellungsverfügung
abgeschlossene Untersuchungen
c. die Nichtanhandnahme einer Untersuchung
d. die Führung der Strafuntersuchung nach
einer Einsprache gegen einen Strafbefehl
Fr. 80 bis 2 000
Fr. 80 bis 1 500
Fr. 50 bis 1 000
Fr. 100 bis 5 000
2 Die Übertretungsstrafbehörden setzen die Gebühr nach Abs. 1
lit. d zuhanden des Gerichts fest.
Gebühren der
Übertretungs-
strafbehörden
1 In einfachen Fällen können Pauschalgebühren festgesetzt Pauschal-
werden, die auch die Auslagen abgelten.
2 Bei der Festsetzung der Pauschalgebühren werden die nach §§ 2–6
bestimmten Gebühren um mindestens 10% und höchstens 25% erhöht.
3 Deckt eine erhöhte Gebühr die Auslagen offensichtlich nicht, ist
eine Pauschalgebühr unzulässig.
gebühren
1 Für folgende Amtshandlungen können Gebühren erhoben Kanzlei-
werden
a. Rechtskraftbescheinigungen
b. andere Bescheinigungen und Beurkundungen
c. Mahnschreiben
Fr. 20
Fr. 20 bis 50
Fr. 20 bis 50
2 Für die Erstellung von Kopien oder die Zustellung von Akten an
Verfahrensbeteiligte oder Dritte gelten die Tarife gemäss § 35 der Ver-
ordnung über die Information und den Datenschutz vom 28. Mai 20084
sinngemäss. Abweichend von Abs. 3 Satz 2 dieser Bestimmung, werden
auch Kosten unter Fr. 50 in Rechnung gestellt.
3 Für die übrigen Verrichtungen der Kanzlei kann eine Gebühr von
Fr. 10 bis 500 erhoben werden.
4 Von kantonalen Amtsstellen werden keine Gebühren erhoben.
gebühren
1. 1. 19-103
3
323.1
C. Auslagen und Entschädigungen
GebV StrV
Auslagen
Zeugen und
Auskunfts-
personen
Sachverständige
die Ausfertigung und Zustellung von Entscheiden sind in den Gebüh-
ren enthalten.
2 Andere Auslagen gemäss Art. 422 Abs. 2 StPO8, auch diejenigen der
Polizei, werden unter Vorbehalt von § 7 gesondert verrechnet. Die Straf-
verfolgungsbehörden reichen dem Gericht mit der Anklageerhebung
eine Aufstellung ihrer Auslagen ein.
1 Die Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen sowie Aus-
kunftspersonen richtet sich nach der Entschädigungsverordnung der
obersten Gerichte vom 11. Juni 20026.
2 Geschädigte Personen, die Straftaten bei einer Strafverfolgungs-
behörde anzeigen oder als Privatklägerschaft gelten, haben in der
Regel bei ihrer ersten Einvernahme durch die Strafverfolgungsbehör-
den nur Anspruch auf Ersatz der Spesen.
1 Sachverständige werden in der Regel nach Aufwand ent-
schädigt. Der Ansatz richtet sich nach den erforderlichen Fachkennt-
nissen und der Schwierigkeit der Leistung, bei freiberuflich tätigen
Sachverständigen in der Regel nach den Ansätzen des jeweiligen Berufs-
verbandes.
2 Für Barauslagen der Sachverständigen gelten die Ansätze gemäss
1 Die von den Strafverfolgungsbehörden gemäss § 1 lit. a
und b auferlegten Gebühren und Auslagen sowie die von ihnen verfüg-
ten Ordnungsbussen nach der Strafprozessordnung und der Jugend-
strafprozessordnung vom 20. März 2009 werden von der zentralen
Inkassostelle am Obergericht bezogen.
4
GebV StrV 323.1
2 Die Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der
Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso
vom 9. April 20037 gilt analog. Die gemäss § 5 der Verordnung zustän-
dige Stelle entscheidet auch über Gesuche um nachträglichen Erlass
der durch die Strafverfolgungsbehörden auferlegten Kosten.
E. Schlussbestimmungen
10 Zur einheitlichen Bemessung der Gebühren erlässt die Ausführungs-
Direktion der Justiz und des Innern Richtlinien.
bestimmungen
1 Die Verordnung findet auf die im Zeitpunkt ihres Inkraft- Übergangs-
tretens hängigen Verfahren Anwendung. Gebühren nach §§ 4 Abs. 1 bestimmung
lit. d, 5 Abs. 1 lit. d und 6 Abs. 1 lit. d werden nur erhoben, wenn nach
Inkrafttreten dieser Verordnung Anklage erhoben wird.
2 Finden auf ein Verfahren weiterhin die Bestimmungen des kanto-
nalen Strafprozessrechts Anwendung, gelten die bisherigen Bestim-
mungen der jeweiligen Strafverfolgungsbehörden.
1 OS 65, 906; Begründung siehe ABI 2010, 2630.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
3 LS 131.1.
4 LS 170.41.
5 LS 211.1.
6 LS 211.12.
7 LS 211.14.
8 SR 312.0.
9 SR 312.1.
10 Fassung gemäss RRB vom 15. Juni 2011 (OS 66, 499; AB12011, 1810). In Kraft
seit 1. Januar 2012.
11 Eingefügt durch RRB vom 21. September 2011 (OS 66, 819; ABI 2011, 2772).
In Kraft seit 1. Januar 2012.
12 Fassung gemäss RRB vom 21. September 2011 (OS 66, 819; ABI 2011, 2772).
In Kraft seit 1. Januar 2012.
12 Fassung gemäss RRB vom 21. September 2011 (OS 66, 819; ABI 2011, 2772).
In Kraft seit 1. Januar 2012.
13 Fassung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 314; ABI 2016-07-15). In Kraft
seit 1. Januar 2018.
14 Aufgehoben durch RRB vom 22. August 2018 (OS 73, 435; ABI 2018-09-07).
In Kraft seit 1. November 2018.
1. 1. 19-103
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