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323.1 GEBVSTRVOEMSTRPOTISPPStrVStrP CH-ZH

Verordnung über die Gebühren, Auslagen und Entschädigungen der Strafverfolgungsbehörden (GebV StrV) (GEBVSTRV)

14 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

Diese Verordnung gilt für folgende Strafverfolgungsbehörden: Geltungsbereich

a. Staatsanwaltschaften und Oberstaatsanwaltschaft,

b. Jugendanwaltschaften und Oberjugendanwaltschaft,

c. Statthalterämter.

d. ...14

B. Gebühren

Bemessungs-

1 Grundlagen für die Festsetzung der Gebühren sind

a. der Zeitaufwand der Strafverfolgungsbehörde, einschliesslich der grundlagen

Polizei,

b. die Bedeutung und Schwierigkeit des Falls.

2 In besonders aufwendigen Verfahren können die Höchstansätze

der Gebühren gemäss §§ 3–8 bis zum Doppelten, in Ausnahmefällen

bis zum Vierfachen überschritten werden.

3 Bei Verfahren mit geringem Aufwand, namentlich bei formellen

Erledigungen, können die Mindestansätze der Gebühren gemäss §§ 3–8

unterschritten werden oder es kann von der Erhebung einer Gebühr

abgesehen werden.

Sieht diese Verordnung nichts Abweichendes vor, beträgt die Allgemeine

Gebühr für Entscheide

a. der Jugendanwaltschaften

b. der übrigen Strafverfolgungsbehörden

1. 1. 19-103

Fr. 50 bis 1000

Fr. 100 bis

4000

1

Gebühr

Gebühren der

Staatsanwalt-

schaften

Gebühren der

Jugend-

anwaltschaften

323.1

GebV StrV

1 Die Gebühren der Staatsanwaltschaften betragen für

a. mit einem Strafbefehl abgeschlossene

Untersuchungen

Fr. 150 bis 15 000

b. mit einer Einstellungsverfügung

abgeschlossene Untersuchungen betreffend

1. Übertretungen

Fr. 80 bis 1500

2. Verbrechen und Vergehen

Fr. 150 bis 20 000

c. die Nichtanhandnahme einer Untersuchung

Fr. 50 bis 5000

d. mit einer Anklageerhebung oder einem

Antrag gemäss Art. 374 StPO abgeschlossene

Untersuchungen

Fr. 300 bis 30 000

e. selbstständige Einziehungsverfahren

nach Art. 376–378 StPO8

Fr. 50 bis 15 000

2 Die Staatsanwaltschaften setzen die Gebühr nach Abs. 1 lit. d zu-

handen des Gerichts fest.

1 Die Gebühren der Jugendanwaltschaften betragen für

a. mit einem Strafbefehl abgeschlossene Unter-

suchungen gegen Jugendliche wegen Straftaten,

die sie

1. vor dem vollendeten 15. Altersjahr

begangen haben

Fr. 50 bis 800

2. nach dem vollendeten 15. Altersjahr

begangen haben

Fr. 100 bis 1500

b. mit einer Einstellungsverfügung abgeschlos-

sene Untersuchungen gegen Jugendliche

wegen Straftaten, die sie

1. vor dem vollendeten 15. Altersjahr

begangen haben

Fr. 40 bis

600

2. nach dem vollendeten 15. Altersjahr

begangen haben

Fr. 80 bis 1 200

Fr. 30 bis

300

c. die Nichtanhandnahme einer Untersuchung

d. mit einer Anklageerhebung abgeschlossene

Untersuchungen gegen Jugendliche wegen

Straftaten, die sie

1. vor dem vollendeten 15. Altersjahr

begangen haben

2. nach dem vollendeten 15. Altersjahr

begangen haben

2

Fr. 50 bis 1 600

Fr. 100 bis 3 000

GebV StrV 323.1

2 Wird die beschuldigte Person auch wegen Straftaten verfolgt, die

sie nach Vollendung des 18. Altersjahrs verübt haben soll, richtet sich

die Gebühr nach § 4.

3 Die Jugendanwaltschaften setzen die Gebühr nach Abs. 1 lit. d und

Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 lit. d zuhanden des Gerichts fest.

12 1 Die Gebühren der Übertretungsstrafbehörden gemäss § 1

lit. c und d betragen für

a. mit einem Strafbefehl

abgeschlossene Untersuchungen

b. mit einer Einstellungsverfügung

abgeschlossene Untersuchungen

c. die Nichtanhandnahme einer Untersuchung

d. die Führung der Strafuntersuchung nach

einer Einsprache gegen einen Strafbefehl

Fr. 80 bis 2 000

Fr. 80 bis 1 500

Fr. 50 bis 1 000

Fr. 100 bis 5 000

2 Die Übertretungsstrafbehörden setzen die Gebühr nach Abs. 1

lit. d zuhanden des Gerichts fest.

Gebühren der

Übertretungs-

strafbehörden

1 In einfachen Fällen können Pauschalgebühren festgesetzt Pauschal-

werden, die auch die Auslagen abgelten.

2 Bei der Festsetzung der Pauschalgebühren werden die nach §§ 2–6

bestimmten Gebühren um mindestens 10% und höchstens 25% erhöht.

3 Deckt eine erhöhte Gebühr die Auslagen offensichtlich nicht, ist

eine Pauschalgebühr unzulässig.

gebühren

1 Für folgende Amtshandlungen können Gebühren erhoben Kanzlei-

werden

a. Rechtskraftbescheinigungen

b. andere Bescheinigungen und Beurkundungen

c. Mahnschreiben

Fr. 20

Fr. 20 bis 50

Fr. 20 bis 50

2 Für die Erstellung von Kopien oder die Zustellung von Akten an

Verfahrensbeteiligte oder Dritte gelten die Tarife gemäss § 35 der Ver-

ordnung über die Information und den Datenschutz vom 28. Mai 20084

sinngemäss. Abweichend von Abs. 3 Satz 2 dieser Bestimmung, werden

auch Kosten unter Fr. 50 in Rechnung gestellt.

3 Für die übrigen Verrichtungen der Kanzlei kann eine Gebühr von

Fr. 10 bis 500 erhoben werden.

4 Von kantonalen Amtsstellen werden keine Gebühren erhoben.

gebühren

1. 1. 19-103

3

323.1

C. Auslagen und Entschädigungen

GebV StrV

Auslagen

Zeugen und

Auskunfts-

personen

Sachverständige

die Ausfertigung und Zustellung von Entscheiden sind in den Gebüh-

ren enthalten.

2 Andere Auslagen gemäss Art. 422 Abs. 2 StPO8, auch diejenigen der

Polizei, werden unter Vorbehalt von § 7 gesondert verrechnet. Die Straf-

verfolgungsbehörden reichen dem Gericht mit der Anklageerhebung

eine Aufstellung ihrer Auslagen ein.

1 Die Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen sowie Aus-

kunftspersonen richtet sich nach der Entschädigungsverordnung der

obersten Gerichte vom 11. Juni 20026.

2 Geschädigte Personen, die Straftaten bei einer Strafverfolgungs-

behörde anzeigen oder als Privatklägerschaft gelten, haben in der

Regel bei ihrer ersten Einvernahme durch die Strafverfolgungsbehör-

den nur Anspruch auf Ersatz der Spesen.

1 Sachverständige werden in der Regel nach Aufwand ent-

schädigt. Der Ansatz richtet sich nach den erforderlichen Fachkennt-

nissen und der Schwierigkeit der Leistung, bei freiberuflich tätigen

Sachverständigen in der Regel nach den Ansätzen des jeweiligen Berufs-

verbandes.

2 Für Barauslagen der Sachverständigen gelten die Ansätze gemäss

1 Die von den Strafverfolgungsbehörden gemäss § 1 lit. a

und b auferlegten Gebühren und Auslagen sowie die von ihnen verfüg-

ten Ordnungsbussen nach der Strafprozessordnung und der Jugend-

strafprozessordnung vom 20. März 2009 werden von der zentralen

Inkassostelle am Obergericht bezogen.

4

GebV StrV 323.1

2 Die Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der

Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso

vom 9. April 20037 gilt analog. Die gemäss § 5 der Verordnung zustän-

dige Stelle entscheidet auch über Gesuche um nachträglichen Erlass

der durch die Strafverfolgungsbehörden auferlegten Kosten.

E. Schlussbestimmungen

10 Zur einheitlichen Bemessung der Gebühren erlässt die Ausführungs-

Direktion der Justiz und des Innern Richtlinien.

bestimmungen

1 Die Verordnung findet auf die im Zeitpunkt ihres Inkraft- Übergangs-

tretens hängigen Verfahren Anwendung. Gebühren nach §§ 4 Abs. 1 bestimmung

lit. d, 5 Abs. 1 lit. d und 6 Abs. 1 lit. d werden nur erhoben, wenn nach

Inkrafttreten dieser Verordnung Anklage erhoben wird.

2 Finden auf ein Verfahren weiterhin die Bestimmungen des kanto-

nalen Strafprozessrechts Anwendung, gelten die bisherigen Bestim-

mungen der jeweiligen Strafverfolgungsbehörden.

1 OS 65, 906; Begründung siehe ABI 2010, 2630.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011.

3 LS 131.1.

4 LS 170.41.

5 LS 211.1.

6 LS 211.12.

7 LS 211.14.

8 SR 312.0.

9 SR 312.1.

10 Fassung gemäss RRB vom 15. Juni 2011 (OS 66, 499; AB12011, 1810). In Kraft

seit 1. Januar 2012.

11 Eingefügt durch RRB vom 21. September 2011 (OS 66, 819; ABI 2011, 2772).

In Kraft seit 1. Januar 2012.

12 Fassung gemäss RRB vom 21. September 2011 (OS 66, 819; ABI 2011, 2772).

In Kraft seit 1. Januar 2012.

12 Fassung gemäss RRB vom 21. September 2011 (OS 66, 819; ABI 2011, 2772).

In Kraft seit 1. Januar 2012.

13 Fassung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 314; ABI 2016-07-15). In Kraft

seit 1. Januar 2018.

14 Aufgehoben durch RRB vom 22. August 2018 (OS 73, 435; ABI 2018-09-07).

In Kraft seit 1. November 2018.

1. 1. 19-103

5

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