321.6
CH-ZH
Art. 9 : Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren
Art. 9
1 Führt die Mediation zu keiner Einigung, stellt die Mediato- b. Scheitern
rin oder der Mediator das Scheitern fest.
2 Eine Mediation gilt namentlich auch dann als gescheitert, wenn
a. eine Partei das Einverständnis zur Durchführung der Mediation
schriftlich zurückzieht,
b. eine Partei unentschuldigt am Verfahren nicht teilnimmt,
c. eine Mediation aufgrund des Verhaltens der angeschuldigten Per-
son nicht mehr sinnvoll erscheint,
d. keine Aussicht auf eine Einigung mehr besteht,
e. sie innert der angesetzten Frist zu keinem Ergebnis geführt hat.