321.6
CH-ZH
Art. 8 : Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren
Art. 8
Führt die Mediation zu einer Einigung, wird diese in einer Abschluss des
schriftlichen Vereinbarung festgehalten und durch die Parteien unter- Verfahrens
zeichnet. Die Vereinbarung soll einen Antrag zu den prozessualen a. Einigung
Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen enthalten.