Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
321.6 CH-ZH

Art. 8 : Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8

Führt die Mediation zu einer Einigung, wird diese in einer Abschluss des

schriftlichen Vereinbarung festgehalten und durch die Parteien unter- Verfahrens

zeichnet. Die Vereinbarung soll einen Antrag zu den prozessualen a. Einigung

Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen enthalten.

← Art. 7 Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren Art. 9 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →