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CH-ZH
Art. 7 : Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren
Art. 7
1 Die Mediatorin oder der Mediator arbeitet auf eine zwi-
schen den Parteien frei verhandelte Vereinbarung hin. Nötigenfalls
wird eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher beigezogen.
2 Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Mediatorin oder der
Mediator kann den Parteien gestatten, sich von ihrer gesetzlichen Ver-
tretung oder einer Vertrauensperson begleiten zu lassen. Die Zulas-
sung der Vertrauensperson der beschuldigten Person richtet sich nach
Art. 13 JStPO6.
3 Die Parteien können sich im späteren Verlauf des Strafverfahrens
nicht auf Äusserungen berufen, die im Mediationsverfahren gemacht
worden sind.
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Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren
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