Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
321.6 CH-ZH

Art. 7 : Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren

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Art. 7

1 Die Mediatorin oder der Mediator arbeitet auf eine zwi-

schen den Parteien frei verhandelte Vereinbarung hin. Nötigenfalls

wird eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher beigezogen.

2 Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Mediatorin oder der

Mediator kann den Parteien gestatten, sich von ihrer gesetzlichen Ver-

tretung oder einer Vertrauensperson begleiten zu lassen. Die Zulas-

sung der Vertrauensperson der beschuldigten Person richtet sich nach

Art. 13 JStPO6.

3 Die Parteien können sich im späteren Verlauf des Strafverfahrens

nicht auf Äusserungen berufen, die im Mediationsverfahren gemacht

worden sind.

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Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren

321.6

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