321.6
CH-ZH
Art. 6 : Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren
Art. 6
1 Die Mediatorin oder der Mediator prüft, ob sich die Medi-
ation für die Parteien und die Art des Konfliktes eignet. Sie oder er
kann hierzu ein Vorgespräch mit den Parteien führen.
2 Gelangt die Mediatorin oder der Mediator zum Schluss, dass der
Fall für die Mediation nicht geeignet ist, informiert sie oder er die
Behörde. Diese führt das Strafverfahren weiter.
3 Besteht Aussicht auf eine Lösung des Konfliktes, orientiert die
Mediatorin oder der Mediator die Parteien über die Ziele, die Rah-
menbedingungen und den Ablauf des Mediationsverfahrens. Sie oder
er weist die Parteien auf ihre Rechte und Pflichten hin.