Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 6 : Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren

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Art. 6

1 Die Mediatorin oder der Mediator prüft, ob sich die Medi-

ation für die Parteien und die Art des Konfliktes eignet. Sie oder er

kann hierzu ein Vorgespräch mit den Parteien führen.

2 Gelangt die Mediatorin oder der Mediator zum Schluss, dass der

Fall für die Mediation nicht geeignet ist, informiert sie oder er die

Behörde. Diese führt das Strafverfahren weiter.

3 Besteht Aussicht auf eine Lösung des Konfliktes, orientiert die

Mediatorin oder der Mediator die Parteien über die Ziele, die Rah-

menbedingungen und den Ablauf des Mediationsverfahrens. Sie oder

er weist die Parteien auf ihre Rechte und Pflichten hin.

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