321.6
CH-ZH
Art. 5 : Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren
Art. 5
1 Die anordnende Behörde erteilt der Stelle für Mediation im
Jugendstrafverfahren oder einer Organisation oder Person nach § 156
Abs. 1 Satz 2 GOG³ einen schriftlichen Auftrag und setzt eine Frist an,
innert der das Mediationsverfahren abgeschlossen werden muss. Die
Frist beträgt in der Regel drei Monate. Sie kann auf begründetes Ge-
such der Mediatorin oder des Mediators auf längstens sechs Monate
verlängert werden.
2 Die Behörde übermittelt der Mediatorin oder dem Mediator die
Akten des Strafverfahrens, ermahnt sie oder ihn zur gewissenhaften
Auftragserfüllung und weist auf die Pflicht zur Verschwiegenheit hin.
3 Sie kann sich jederzeit über den Stand des Mediationsverfahrens
informieren.
Vorprüfung
Mediation
C. Mediationsverfahren