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Art. 5 : Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren

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Art. 5

1 Die anordnende Behörde erteilt der Stelle für Mediation im

Jugendstrafverfahren oder einer Organisation oder Person nach § 156

Abs. 1 Satz 2 GOG³ einen schriftlichen Auftrag und setzt eine Frist an,

innert der das Mediationsverfahren abgeschlossen werden muss. Die

Frist beträgt in der Regel drei Monate. Sie kann auf begründetes Ge-

such der Mediatorin oder des Mediators auf längstens sechs Monate

verlängert werden.

2 Die Behörde übermittelt der Mediatorin oder dem Mediator die

Akten des Strafverfahrens, ermahnt sie oder ihn zur gewissenhaften

Auftragserfüllung und weist auf die Pflicht zur Verschwiegenheit hin.

3 Sie kann sich jederzeit über den Stand des Mediationsverfahrens

informieren.

Vorprüfung

Mediation

C. Mediationsverfahren

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