321.6
CH-ZH
Art. 4 : Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren
Art. 4
Die Mediatorinnen und Mediatoren sind von den anordnen- c. Unabhängig-
den Behörden unabhängig und unparteilich. Sie üben keinen Druck keit
auf die Parteien aus, um eine Einigung zu erreichen. Für sie gelten die
Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO5.
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321.6 Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren
B. Anordnung einer Mediation
Auftrag