Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
321.6 CH-ZH

Art. 4 : Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren

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Art. 4

Die Mediatorinnen und Mediatoren sind von den anordnen- c. Unabhängig-

den Behörden unabhängig und unparteilich. Sie üben keinen Druck keit

auf die Parteien aus, um eine Einigung zu erreichen. Für sie gelten die

Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO5.

1. 1. 11-71

1

321.6 Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren

B. Anordnung einer Mediation

Auftrag

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