Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
321.6 CH-ZH

Art. 3 : Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3

Die Mediatorinnen und Mediatoren sind zur Verschwiegen- b. Verschwie-

heit verpflichtet. Sie geben ohne die Zustimmung der anordnenden genheit

Behörde und der Parteien keine aus dem Mediationsverfahren erhal-

tenen Informationen oder Akten weiter.

← Art. 2 Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren Art. 4 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →