321.6
CH-ZH
Art. 3 : Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren
Art. 3
Die Mediatorinnen und Mediatoren sind zur Verschwiegen- b. Verschwie-
heit verpflichtet. Sie geben ohne die Zustimmung der anordnenden genheit
Behörde und der Parteien keine aus dem Mediationsverfahren erhal-
tenen Informationen oder Akten weiter.