321.6
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren
Art. 2
1 Als Mediatorinnen oder Mediatoren dürfen nur Personen Mediator
tätig sein, die über die für die Durchführung einer Strafmediation a. Fähigkeiten
erforderlichen Fähigkeiten verfügen.
2 Sie müssen insbesondere
a. eine von Fachkreisen anerkannte Mediationsausbildung abgeschlos-
sen haben,
b. Kenntnisse im Straf- und Strafprozessrecht sowie insbesondere im
Jugendstraf- und Jugendstrafprozessrecht aufweisen,
c. über einen guten Leumund verfügen.