Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 2 : Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren

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Art. 2

1 Als Mediatorinnen oder Mediatoren dürfen nur Personen Mediator

tätig sein, die über die für die Durchführung einer Strafmediation a. Fähigkeiten

erforderlichen Fähigkeiten verfügen.

2 Sie müssen insbesondere

a. eine von Fachkreisen anerkannte Mediationsausbildung abgeschlos-

sen haben,

b. Kenntnisse im Straf- und Strafprozessrecht sowie insbesondere im

Jugendstraf- und Jugendstrafprozessrecht aufweisen,

c. über einen guten Leumund verfügen.

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