321.6
CH-ZH
Art. 11 : Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren
Art. 11
Die Parteien tragen die Verantwortung für den Vollzug der Vollzug der
abgeschlossenen Vereinbarung. Die Mediatorin oder der Mediator Vereinbarung
kann sich bei den Parteien erkundigen, ob die Vereinbarung eingehal-
ten wurde.
D. Übergangsbestimmung