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Art. 11 : Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren

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Art. 11

Die Parteien tragen die Verantwortung für den Vollzug der Vollzug der

abgeschlossenen Vereinbarung. Die Mediatorin oder der Mediator Vereinbarung

kann sich bei den Parteien erkundigen, ob die Vereinbarung eingehal-

ten wurde.

D. Übergangsbestimmung

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