321.6
CH-ZH
Art. 10 : Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren
Art. 10
1 Die Mediatorin oder der Mediator teilt der anordnenden Mitteilung des
Behörde das Ergebnis der Mediation mit und reicht im Falle der Eini- Ergebnisses
gung die abgeschlossene Vereinbarung ein.
2 Die Mitteilung enthält Angaben über den Zeitaufwand und die
Auslagen im Mediationsverfahren.