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Art. 10 : Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren

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Art. 10

1 Die Mediatorin oder der Mediator teilt der anordnenden Mitteilung des

Behörde das Ergebnis der Mediation mit und reicht im Falle der Eini- Ergebnisses

gung die abgeschlossene Vereinbarung ein.

2 Die Mitteilung enthält Angaben über den Zeitaufwand und die

Auslagen im Mediationsverfahren.

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