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Art. 1 : Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren

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Art. 1

Die Oberjugendanwaltschaft betreibt die Stelle für Media- Stelle für

tion im Jugendstrafverfahren im Sinne von § 156 GOG3.

Mediation

im Jugend-

strafverfahren

Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren Art. 2 →

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