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321.6 CH-ZH

Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren

12 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

Die Oberjugendanwaltschaft betreibt die Stelle für Media- Stelle für

tion im Jugendstrafverfahren im Sinne von § 156 GOG3.

Mediation

im Jugend-

strafverfahren

1 Als Mediatorinnen oder Mediatoren dürfen nur Personen Mediator

tätig sein, die über die für die Durchführung einer Strafmediation a. Fähigkeiten

erforderlichen Fähigkeiten verfügen.

2 Sie müssen insbesondere

a. eine von Fachkreisen anerkannte Mediationsausbildung abgeschlos-

sen haben,

b. Kenntnisse im Straf- und Strafprozessrecht sowie insbesondere im

Jugendstraf- und Jugendstrafprozessrecht aufweisen,

c. über einen guten Leumund verfügen.

Die Mediatorinnen und Mediatoren sind zur Verschwiegen- b. Verschwie-

heit verpflichtet. Sie geben ohne die Zustimmung der anordnenden genheit

Behörde und der Parteien keine aus dem Mediationsverfahren erhal-

tenen Informationen oder Akten weiter.

Die Mediatorinnen und Mediatoren sind von den anordnen- c. Unabhängig-

den Behörden unabhängig und unparteilich. Sie üben keinen Druck keit

auf die Parteien aus, um eine Einigung zu erreichen. Für sie gelten die

Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO5.

1. 1. 11-71

1

321.6 Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren

B. Anordnung einer Mediation

Auftrag

1 Die anordnende Behörde erteilt der Stelle für Mediation im

Jugendstrafverfahren oder einer Organisation oder Person nach § 156

Abs. 1 Satz 2 GOG³ einen schriftlichen Auftrag und setzt eine Frist an,

innert der das Mediationsverfahren abgeschlossen werden muss. Die

Frist beträgt in der Regel drei Monate. Sie kann auf begründetes Ge-

such der Mediatorin oder des Mediators auf längstens sechs Monate

verlängert werden.

2 Die Behörde übermittelt der Mediatorin oder dem Mediator die

Akten des Strafverfahrens, ermahnt sie oder ihn zur gewissenhaften

Auftragserfüllung und weist auf die Pflicht zur Verschwiegenheit hin.

3 Sie kann sich jederzeit über den Stand des Mediationsverfahrens

informieren.

Vorprüfung

Mediation

C. Mediationsverfahren

1 Die Mediatorin oder der Mediator prüft, ob sich die Medi-

ation für die Parteien und die Art des Konfliktes eignet. Sie oder er

kann hierzu ein Vorgespräch mit den Parteien führen.

2 Gelangt die Mediatorin oder der Mediator zum Schluss, dass der

Fall für die Mediation nicht geeignet ist, informiert sie oder er die

Behörde. Diese führt das Strafverfahren weiter.

3 Besteht Aussicht auf eine Lösung des Konfliktes, orientiert die

Mediatorin oder der Mediator die Parteien über die Ziele, die Rah-

menbedingungen und den Ablauf des Mediationsverfahrens. Sie oder

er weist die Parteien auf ihre Rechte und Pflichten hin.

1 Die Mediatorin oder der Mediator arbeitet auf eine zwi-

schen den Parteien frei verhandelte Vereinbarung hin. Nötigenfalls

wird eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher beigezogen.

2 Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Mediatorin oder der

Mediator kann den Parteien gestatten, sich von ihrer gesetzlichen Ver-

tretung oder einer Vertrauensperson begleiten zu lassen. Die Zulas-

sung der Vertrauensperson der beschuldigten Person richtet sich nach

Art. 13 JStPO6.

3 Die Parteien können sich im späteren Verlauf des Strafverfahrens

nicht auf Äusserungen berufen, die im Mediationsverfahren gemacht

worden sind.

2

Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren

321.6

Führt die Mediation zu einer Einigung, wird diese in einer Abschluss des

schriftlichen Vereinbarung festgehalten und durch die Parteien unter- Verfahrens

zeichnet. Die Vereinbarung soll einen Antrag zu den prozessualen a. Einigung

Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen enthalten.

1 Führt die Mediation zu keiner Einigung, stellt die Mediato- b. Scheitern

rin oder der Mediator das Scheitern fest.

2 Eine Mediation gilt namentlich auch dann als gescheitert, wenn

a. eine Partei das Einverständnis zur Durchführung der Mediation

schriftlich zurückzieht,

b. eine Partei unentschuldigt am Verfahren nicht teilnimmt,

c. eine Mediation aufgrund des Verhaltens der angeschuldigten Per-

son nicht mehr sinnvoll erscheint,

d. keine Aussicht auf eine Einigung mehr besteht,

e. sie innert der angesetzten Frist zu keinem Ergebnis geführt hat.

1 Die Mediatorin oder der Mediator teilt der anordnenden Mitteilung des

Behörde das Ergebnis der Mediation mit und reicht im Falle der Eini- Ergebnisses

gung die abgeschlossene Vereinbarung ein.

2 Die Mitteilung enthält Angaben über den Zeitaufwand und die

Auslagen im Mediationsverfahren.

Die Parteien tragen die Verantwortung für den Vollzug der Vollzug der

abgeschlossenen Vereinbarung. Die Mediatorin oder der Mediator Vereinbarung

kann sich bei den Parteien erkundigen, ob die Vereinbarung eingehal-

ten wurde.

D. Übergangsbestimmung

Für Mediationsaufträge in Erwachsenenstrafverfahren, die

vor dem 1. Januar 2011 erteilt worden sind, kommt das bisherige Recht

zur Anwendung.

1 OS 65, 763; Begründung siehe ABI 2010, 2429.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011.

3 LS 211.1.

4 SR 311.1.

5 SR 312.0.

6 SR 312.1.

1. 1. 11 - 71

3

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