321.5
DNAVODNA
CH-ZH
Art. 8 : DNAVerordnung (DNAV)
Art. 8
11 1 Die Polizei, die Staatsanwaltschaft, die Jugendanwaltschaft,
das Gericht und die Vollzugsbehörde melden Löschungsereignisse mit
dem Löschungsdatum innert 20 Tagen nach Eintritt des Ereignisses an
die in § 7 bezeichnete Stelle.
war.
2 Zuständig ist jene Behörde, die als Letzte mit der Sache befasst