Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 8

11 1 Die Polizei, die Staatsanwaltschaft, die Jugendanwaltschaft,

das Gericht und die Vollzugsbehörde melden Löschungsereignisse mit

dem Löschungsdatum innert 20 Tagen nach Eintritt des Ereignisses an

die in § 7 bezeichnete Stelle.

war.

2 Zuständig ist jene Behörde, die als Letzte mit der Sache befasst

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