321.5
DNAVODNA
CH-ZH
Art. 2 : DNAVerordnung (DNAV)
Art. 2
1 Als Polizei im Sinne dieser Verordnung und Art. 255 Abs. 2 Anordnung von
der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20072 gelten Probenahmen
die Kantonspolizei Zürich sowie die Stadtpolizeien Zürich und Winter- durch die Polizei
thur.11
2 Wird eine Probenahme angeordnet, erfolgt die Information der
betroffenen Person gemäss Art. 15 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz³ im Auf-
trag der anordnenden Behörde durch die Behörde, welche die Probe
nimmt.
§§ 3 und 4.7