Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 2

1 Als Polizei im Sinne dieser Verordnung und Art. 255 Abs. 2 Anordnung von

der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20072 gelten Probenahmen

die Kantonspolizei Zürich sowie die Stadtpolizeien Zürich und Winter- durch die Polizei

thur.11

2 Wird eine Probenahme angeordnet, erfolgt die Information der

betroffenen Person gemäss Art. 15 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz³ im Auf-

trag der anordnenden Behörde durch die Behörde, welche die Probe

nimmt.

§§ 3 und 4.7

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