Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 1

1 Hat eine Behörde in einem Strafverfahren das DNA-Profil Behandlung von

einer Person erstellen lassen, gibt sie dies bei einer Verfahrensüber- DNA-Profilen

gabe der übernehmenden Behörde bekannt.

und DNA-

Proben im Straf-

2 Für die Behandlung von Proben und DNA-Analysedaten, die im verfahren

Rahmen einer Verfahrensübergabe nicht weitergegeben werden, bleibt

die besitzende Behörde verantwortlich.

DNAVerordnung (DNAV) Art. 1a →

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