321.5
DNAVODNA
CH-ZH
Art. 1 : DNAVerordnung (DNAV)
Art. 1
1 Hat eine Behörde in einem Strafverfahren das DNA-Profil Behandlung von
einer Person erstellen lassen, gibt sie dies bei einer Verfahrensüber- DNA-Profilen
gabe der übernehmenden Behörde bekannt.
und DNA-
Proben im Straf-
2 Für die Behandlung von Proben und DNA-Analysedaten, die im verfahren
Rahmen einer Verfahrensübergabe nicht weitergegeben werden, bleibt
die besitzende Behörde verantwortlich.