Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
321.4 PPGVOEPPOPPP CH-ZH

Art. 7 : Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf und Zivilverfahren (PPGV)

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Art. 7

1 Mitglieder der Fachkommission werden wie folgt entschädigt: Entschädigung

a. Angehörige eines öffentlichen Organs für Spesen,

b. andere Mitglieder gemäss § 55 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum

Personalgesetz vom 19. Mai 19995.

2 Für besondere Aufträge an einzelne Mitglieder der Fachkommis-

sion, insbesondere für die Überprüfung der Qualität von Gutachten

und die Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen, wird eine

Entschädigung von Fr. 140 pro Stunde ausgerichtet und die Spesen

werden vergütet.

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