321.4
PPGVOEPPOPPP
CH-ZH
Art. 7 : Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf und Zivilverfahren (PPGV)
Art. 7
1 Mitglieder der Fachkommission werden wie folgt entschädigt: Entschädigung
a. Angehörige eines öffentlichen Organs für Spesen,
b. andere Mitglieder gemäss § 55 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum
Personalgesetz vom 19. Mai 19995.
2 Für besondere Aufträge an einzelne Mitglieder der Fachkommis-
sion, insbesondere für die Überprüfung der Qualität von Gutachten
und die Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen, wird eine
Entschädigung von Fr. 140 pro Stunde ausgerichtet und die Spesen
werden vergütet.