321.4
PPGVOEPPOPPP
CH-ZH
Art. 5 : Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf und Zivilverfahren (PPGV)
Art. 5
1 Die Fachkommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit Beschluss-
der Mitglieder anwesend ist.
2 Sie entscheidet mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder.
Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Die oder der Vorsit-
zende stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
3 Die Fachkommission kann für untergeordnete Belange Ausschüsse
bilden.
fassung und
Ausschüsse