Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
321.4 PPGVOEPPOPPP CH-ZH

Art. 5 : Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf und Zivilverfahren (PPGV)

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Art. 5

1 Die Fachkommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit Beschluss-

der Mitglieder anwesend ist.

2 Sie entscheidet mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder.

Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Die oder der Vorsit-

zende stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

3 Die Fachkommission kann für untergeordnete Belange Ausschüsse

bilden.

fassung und

Ausschüsse

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