Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
321.4 PPGVOEPPOPPP CH-ZH

Art. 4 : Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf und Zivilverfahren (PPGV)

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Art. 4

1 Die Fachkommission sorgt für die Qualität der Gutachtens-

erstellung. Sie hat folgende Aufgaben

a. Führung des Sachverständigenverzeichnisses,

b. Erlass von Richtlinien zur Erteilung von Sachverständigenaufträ-

gen und zur Erstellung von Gutachten,

c. Überwachung der Einhaltung von Verordnung und Richtlinien,

d. Information der Auftrag gebenden Organe und der Sachverständi-

gen über die Sachverständigentätigkeit im Bereich der forensischen

Psychiatrie und Psychologie.

2 Sie erlässt ein Geschäftsreglement.

2

PPGV

321.4

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