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PPGVOEPPOPPP
CH-ZH
Art. 4 : Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf und Zivilverfahren (PPGV)
Art. 4
1 Die Fachkommission sorgt für die Qualität der Gutachtens-
erstellung. Sie hat folgende Aufgaben
a. Führung des Sachverständigenverzeichnisses,
b. Erlass von Richtlinien zur Erteilung von Sachverständigenaufträ-
gen und zur Erstellung von Gutachten,
c. Überwachung der Einhaltung von Verordnung und Richtlinien,
d. Information der Auftrag gebenden Organe und der Sachverständi-
gen über die Sachverständigentätigkeit im Bereich der forensischen
Psychiatrie und Psychologie.
2 Sie erlässt ein Geschäftsreglement.
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PPGV
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