Art. 3 : Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf und Zivilverfahren (PPGV)
Art. 3
1 Obergericht und Regierungsrat setzen eine Fachkommis-
sion für psychiatrische und psychologische Begutachtung in Straf- und
Zivilverfahren ein. Diese besteht aus
a. zwei Vertretungen der Gerichte, wovon mindestens eine des Ober-
gerichts,
b. einer Vertretung der Direktion der Justiz und des Innern,
с. einer Vertretung der Strafverfolgungsbehörden,
d.14 einer Vertretung des Geschäftsfeldes Medizin der Gesundheits-
direktion,
e.14 einer Vertretung des Amtes für Justizvollzug,
f. einer Vertretung des Institutes für Rechtsmedizin der Universität
Zürich,
g. zwei Vertretungen der ärztlichen Leitungen der forensisch-psychi-
atrischen Dienste der kantonalen psychiatrischen Kliniken,
h. einer Ärztin oder einem Arzt und einer psychologischen Psycho-
therapeutin oder einem psychologischen Psychotherapeuten, je mit
Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung und mehrjähriger
Erfahrung in der Gutachtenserstellung,
i. einer Vertretung der Anwaltschaft.
2 Es ist auf eine ausgewogene Berücksichtigung der Geschlechter
zu achten.
3 Die Mitglieder werden auf die Amtsdauer des Regierungsrates
gewählt. Das Obergericht wählt die Mitglieder nach lit. a, f, h und i. Der
Regierungsrat wählt die übrigen Mitglieder.
4 Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Obergerichts führt den
Vorsitz. Im Übrigen konstituiert sich die Fachkommission selbst.