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321.4 PPGVOEPPOPPP CH-ZH

Art. 3 : Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf und Zivilverfahren (PPGV)

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Art. 3

1 Obergericht und Regierungsrat setzen eine Fachkommis-

sion für psychiatrische und psychologische Begutachtung in Straf- und

Zivilverfahren ein. Diese besteht aus

a. zwei Vertretungen der Gerichte, wovon mindestens eine des Ober-

gerichts,

b. einer Vertretung der Direktion der Justiz und des Innern,

с. einer Vertretung der Strafverfolgungsbehörden,

d.14 einer Vertretung des Geschäftsfeldes Medizin der Gesundheits-

direktion,

e.14 einer Vertretung des Amtes für Justizvollzug,

f. einer Vertretung des Institutes für Rechtsmedizin der Universität

Zürich,

g. zwei Vertretungen der ärztlichen Leitungen der forensisch-psychi-

atrischen Dienste der kantonalen psychiatrischen Kliniken,

h. einer Ärztin oder einem Arzt und einer psychologischen Psycho-

therapeutin oder einem psychologischen Psychotherapeuten, je mit

Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung und mehrjähriger

Erfahrung in der Gutachtenserstellung,

i. einer Vertretung der Anwaltschaft.

2 Es ist auf eine ausgewogene Berücksichtigung der Geschlechter

zu achten.

3 Die Mitglieder werden auf die Amtsdauer des Regierungsrates

gewählt. Das Obergericht wählt die Mitglieder nach lit. a, f, h und i. Der

Regierungsrat wählt die übrigen Mitglieder.

4 Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Obergerichts führt den

Vorsitz. Im Übrigen konstituiert sich die Fachkommission selbst.

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