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321.4 PPGVOEPPOPPP CH-ZH

Art. 29 : Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf und Zivilverfahren (PPGV)

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Art. 29

13 Den Mitarbeitenden des Instituts für Rechtsmedizin, die

über einen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie verfügen,

können unabhängig von deren Eintragung im Sachverständigenver-

zeichnis Aufträge für Gutachten gemäss § 10 Abs. 2 lit. c erteilt werden.

1.4.19-104

9

321.4

F. Übergangsbestimmung

PPGV

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