Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
321.4 PPGVOEPPOPPP CH-ZH

Art. 27 : Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf und Zivilverfahren (PPGV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 27

1 Die beauftragte sachverständige Person ist für die fach- Pflichten der

gerechte Begutachtung persönlich verantwortlich. Eine interne Weiter- Beauftragten

leitung des Auftrags ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auf-

trag gebenden Organs und nur an sachverständige Personen gemäss

den §§ 11 und 12 zulässig. Damit geht die Verantwortung über.

2 Die beauftragte sachverständige Person kann Teile ihrer Aufgabe

an andere Fachpersonen des gleichen Dienstes oder an externe speziali-

sierte Fachpersonen delegieren; eine Delegation einzelner Aufgaben

an andere Fachpersonen ändert nichts an der fachlichen Alleinverant-

wortung der beauftragten sachverständigen Person für den Inhalt des

Gutachtens.

3 Hält die sachverständige Person zusätzliche Abklärungen zum

Sachverhalt für erforderlich, teilt sie dies dem Auftrag gebenden Organ

mit.

4 Die sachverständige Person teilt dem Auftrag gebenden Organ

Verzögerungen bei der Gutachtenserstellung oder Kostenüberschrei-

tungen frühzeitig mit.

← Art. 26 Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf und Zivilverfahren (PPGV) Art. 28 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →