Art. 27 : Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf und Zivilverfahren (PPGV)
Art. 27
1 Die beauftragte sachverständige Person ist für die fach- Pflichten der
gerechte Begutachtung persönlich verantwortlich. Eine interne Weiter- Beauftragten
leitung des Auftrags ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auf-
trag gebenden Organs und nur an sachverständige Personen gemäss
den §§ 11 und 12 zulässig. Damit geht die Verantwortung über.
2 Die beauftragte sachverständige Person kann Teile ihrer Aufgabe
an andere Fachpersonen des gleichen Dienstes oder an externe speziali-
sierte Fachpersonen delegieren; eine Delegation einzelner Aufgaben
an andere Fachpersonen ändert nichts an der fachlichen Alleinverant-
wortung der beauftragten sachverständigen Person für den Inhalt des
Gutachtens.
3 Hält die sachverständige Person zusätzliche Abklärungen zum
Sachverhalt für erforderlich, teilt sie dies dem Auftrag gebenden Organ
mit.
4 Die sachverständige Person teilt dem Auftrag gebenden Organ
Verzögerungen bei der Gutachtenserstellung oder Kostenüberschrei-
tungen frühzeitig mit.