321.4
PPGVOEPPOPPP
CH-ZH
Art. 24 : Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf und Zivilverfahren (PPGV)
Art. 24
Einsicht in das Sachverständigenverzeichnis haben
a. öffentliche Organe gemäss § 2,
b. die eingetragene Person in Bezug auf ihren Eintrag,
c. Verfahrensparteien sowie die im Kanton Zürich tätigen Anwältin-
nen und Anwälte, die Personen in Verfahren im Sinne von § 2 ver-
treten, bei der für das Verfahren zuständigen Behörde,
d. die Mitglieder der Fachkommission.