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321.4 PPGVOEPPOPPP CH-ZH

Art. 24 : Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf und Zivilverfahren (PPGV)

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Art. 24

Einsicht in das Sachverständigenverzeichnis haben

a. öffentliche Organe gemäss § 2,

b. die eingetragene Person in Bezug auf ihren Eintrag,

c. Verfahrensparteien sowie die im Kanton Zürich tätigen Anwältin-

nen und Anwälte, die Personen in Verfahren im Sinne von § 2 ver-

treten, bei der für das Verfahren zuständigen Behörde,

d. die Mitglieder der Fachkommission.

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