321.4
PPGVOEPPOPPP
CH-ZH
Art. 23 : Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf und Zivilverfahren (PPGV)
Art. 23
1 Die Fachkommission teilt der sachverständigen Person
schriftlich mit Entscheide über
a. die Aufnahme im Sachverständigenverzeichnis,
b. die Löschung, Beschränkung oder vorsorgliche Sperrung von Ein-
tragungen im Sachverständigenverzeichnis.
2 Die Fachkommission teilt bei Beanstandungen das Ergebnis ihrer
Abklärungen der mitteilenden Behörde schriftlich mit und sorgt, so-
weit notwendig, für die Information weiterer Auftrag gebender öffent-
licher Organe.