Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
321.4 PPGVOEPPOPPP CH-ZH

Art. 23 : Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf und Zivilverfahren (PPGV)

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Art. 23

1 Die Fachkommission teilt der sachverständigen Person

schriftlich mit Entscheide über

a. die Aufnahme im Sachverständigenverzeichnis,

b. die Löschung, Beschränkung oder vorsorgliche Sperrung von Ein-

tragungen im Sachverständigenverzeichnis.

2 Die Fachkommission teilt bei Beanstandungen das Ergebnis ihrer

Abklärungen der mitteilenden Behörde schriftlich mit und sorgt, so-

weit notwendig, für die Information weiterer Auftrag gebender öffent-

licher Organe.

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