321.4
PPGVOEPPOPPP
CH-ZH
Art. 22 : Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf und Zivilverfahren (PPGV)
Art. 22
Die Fachkommission kann gestützt auf das Ergebnis ihrer
Abklärungen die Berechtigung zur Sachverständigentätigkeit dauer-
haft einschränken oder mit Auflagen versehen.