Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
321.4 PPGVOEPPOPPP CH-ZH

Art. 22 : Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf und Zivilverfahren (PPGV)

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Art. 22

Die Fachkommission kann gestützt auf das Ergebnis ihrer

Abklärungen die Berechtigung zur Sachverständigentätigkeit dauer-

haft einschränken oder mit Auflagen versehen.

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