321.4
PPGVOEPPOPPP
CH-ZH
Art. 21 : Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf und Zivilverfahren (PPGV)
Art. 21
1 Liegen Gründe für eine Löschung oder Beschränkung der
Eintragung vor, kann die Fachkommission für die Dauer der ent-
sprechenden Abklärungen eine vorsorgliche Sperrung der Eintragung
im Sachverständigenverzeichnis anordnen. Sie kann die vorsorgliche
Sperrung auf Teile der Sachverständigentätigkeit beschränken.
2 Die Fachkommission sorgt für die notwendige Information der
öffentlichen Organe. Personen mit einer vorsorglichen Sperrung wer-
den von den öffentlichen Organen bei der Erteilung von Sachverstän-
digenaufträgen bis zum endgültigen Entscheid nicht berücksichtigt.