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321.4 PPGVOEPPOPPP CH-ZH

Art. 21 : Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf und Zivilverfahren (PPGV)

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Art. 21

1 Liegen Gründe für eine Löschung oder Beschränkung der

Eintragung vor, kann die Fachkommission für die Dauer der ent-

sprechenden Abklärungen eine vorsorgliche Sperrung der Eintragung

im Sachverständigenverzeichnis anordnen. Sie kann die vorsorgliche

Sperrung auf Teile der Sachverständigentätigkeit beschränken.

2 Die Fachkommission sorgt für die notwendige Information der

öffentlichen Organe. Personen mit einer vorsorglichen Sperrung wer-

den von den öffentlichen Organen bei der Erteilung von Sachverstän-

digenaufträgen bis zum endgültigen Entscheid nicht berücksichtigt.

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