Art. 20 : Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf und Zivilverfahren (PPGV)
Art. 20
1 Die Fachkommission prüft beanstandete Gutachten, klärt b. Abklärungen
ihr mitgeteilte Sachverhalte ab und lädt die betroffene Person zur Stel-
lungnahme ein. Sie kann entsprechende Abklärungen auch von sich
aus veranlassen.
1.4.19-104
7
321.4
PPGV
c. Vorsorgliche
Sperrung
d. Beschrän-
kende
Anordnungen
Mitteilungen
Einsicht in das
Sachverständi-
genverzeichnis
Rechtsschutz
2 Sie ist berechtigt, bei den öffentlichen Organen Kopien von Gut-
achten anzufordern. Steht die fachliche Eignung einer Person infrage,
kann die Fachkommission aussenstehende Fachpersonen beiziehen.
3 Betreffen die Abklärungen Angehörige von Institutionen, infor-
miert die Fachkommission deren Leitung. In Fällen schwerwiegender
Pflichtverletzungen informiert sie überdies die Gesundheitsdirektion.
4 Die Verfahrenshoheit der zuständigen öffentlichen Organe in
hängigen Verfahren bleibt gewahrt.