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321.4 PPGVOEPPOPPP CH-ZH

Art. 20 : Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf und Zivilverfahren (PPGV)

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Art. 20

1 Die Fachkommission prüft beanstandete Gutachten, klärt b. Abklärungen

ihr mitgeteilte Sachverhalte ab und lädt die betroffene Person zur Stel-

lungnahme ein. Sie kann entsprechende Abklärungen auch von sich

aus veranlassen.

1.4.19-104

7

321.4

PPGV

c. Vorsorgliche

Sperrung

d. Beschrän-

kende

Anordnungen

Mitteilungen

Einsicht in das

Sachverständi-

genverzeichnis

Rechtsschutz

2 Sie ist berechtigt, bei den öffentlichen Organen Kopien von Gut-

achten anzufordern. Steht die fachliche Eignung einer Person infrage,

kann die Fachkommission aussenstehende Fachpersonen beiziehen.

3 Betreffen die Abklärungen Angehörige von Institutionen, infor-

miert die Fachkommission deren Leitung. In Fällen schwerwiegender

Pflichtverletzungen informiert sie überdies die Gesundheitsdirektion.

4 Die Verfahrenshoheit der zuständigen öffentlichen Organe in

hängigen Verfahren bleibt gewahrt.

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