Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
321.4 PPGVOEPPOPPP CH-ZH

Art. 19 : Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf und Zivilverfahren (PPGV)

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Art. 19

1 Bestehen begründete Zweifel an der fachlichen oder per- Beanstandungen

sönlichen Eignung einer im Sachverständigenverzeichnis eingetrage- a. Meldung

nen Person, meldet das öffentliche Organ dies der Fachkommission. bei der Fach-

2 Genügt ein Gutachten den Anforderungen der Richtlinien oder

der Lehre nicht, stellt das öffentliche Organ der Fachkommission eine

Kopie zu.

kommission

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