321.4
PPGVOEPPOPPP
CH-ZH
Art. 19 : Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf und Zivilverfahren (PPGV)
Art. 19
1 Bestehen begründete Zweifel an der fachlichen oder per- Beanstandungen
sönlichen Eignung einer im Sachverständigenverzeichnis eingetrage- a. Meldung
nen Person, meldet das öffentliche Organ dies der Fachkommission. bei der Fach-
2 Genügt ein Gutachten den Anforderungen der Richtlinien oder
der Lehre nicht, stellt das öffentliche Organ der Fachkommission eine
Kopie zu.
kommission